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Schengen-Besitzstand gemaess Beschlusses des Rates der EU ...

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22.9.2000 323<br />

Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften<br />

DE<br />

2.1.2 Durchreisevisum<br />

Visum, durch das einem Drittauslän<strong>der</strong> die Durchreise durch das Gebiet <strong>der</strong> Vertragsparteien<br />

gestattet wird, um von dem Hoheitsgebiet eines Drittstaates in einen an<strong>der</strong>en Drittstaat zu<br />

gelangen.<br />

Dieses Visum kann erteilt werden, um einmal, zweimal o<strong>der</strong> in Ausnahmefällen auch mehrere<br />

Male durchzureisen, wobei die Dauer je<strong>der</strong> Durchreise 5 Tage nicht überschreiten darf.<br />

2.1.3 Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt o<strong>der</strong> Reisevisum — Visum für die mehrfache Einreise<br />

Visum, durch das einem Drittauslän<strong>der</strong> die Einreise in das Gebiet <strong>der</strong> Vertragsparteien für<br />

einen ununterbrochenen Aufenthalt o<strong>der</strong> verschiedene aufeinan<strong>der</strong>folgende Aufenthalte mit<br />

einer Gesamtdauer von nicht mehr als drei Monaten pro Halbjahr ab dem Datum <strong>der</strong> ersten<br />

Einreise gestattet wird, soweit mit <strong>der</strong> Einreise nicht die Einwan<strong>der</strong>ung angestrebt wird. Dieses<br />

Visum kann in <strong>der</strong> Regel für eine o<strong>der</strong> mehrere Einreisen erteilt werden.<br />

Bestimmten Drittauslän<strong>der</strong>n, die sich z. B. aus geschäftlichen Gründen häufig in eine o<strong>der</strong><br />

mehrere Vertragsparteien begeben müssen, kann das Visum für den kurzfristigen Aufenthalt<br />

für mehrere Aufenthalte ausgestellt werden, wobei die Gesamtdauer dieser Aufenthalte drei<br />

Monate pro Halbjahr nicht überschreiten darf. Die Gültigkeitsdauer dieses Visums für die<br />

mehrfache Einreise kann ein Jahr o<strong>der</strong> in Ausnahmefällen für bestimmte Personen mehr als<br />

ein Jahr betragen (siehe V 2, 2.1).<br />

2.1.4 Sammelvisum<br />

Ein Visum für die Durchreise bzw. für einen Aufenthalt von nicht mehr als 30 Tagen, das in<br />

einen Sammelpass aufgebracht werden kann, sofern dies nach den nationalen Rechtsvorschriften<br />

zulässig ist, und für eine Gruppe von Drittauslän<strong>der</strong>n bestimmt ist, die bereits vor <strong>der</strong><br />

Entscheidung, eine Reise zu unternehmen, als Gruppe bestand und die bei <strong>der</strong> Einreise und<br />

dem Aufenthalt in sowie <strong>der</strong> Ausreise aus dem Hoheitsgebiet <strong>der</strong> Vertragsparteien stets als<br />

geschlossene Gruppe reist.<br />

Pro Sammelvisum umfasst die Gruppe min<strong>des</strong>tens 5 und höchstens 50 Personen. Es gibt min<strong>des</strong>tens<br />

einen Gruppenleiter, <strong>der</strong> seinen Pass und erfor<strong>der</strong>lichenfalls ein auf seinen Namen<br />

ausgestelltes Visum mitzuführen hat.<br />

2.2 Visum für den längerfristigen Aufenthalt<br />

Für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten wird von <strong>der</strong> jeweiligen Vertragspartei nach Maßgabe<br />

<strong>der</strong> innerstaatlichen Rechtsvorschriften ein nationales Visum ausgestellt.<br />

Dieses gilt jedoch als einheitliches Durchreisevisum für eine Dauer von nicht mehr als 5 Tagen ab<br />

<strong>der</strong> Einreise und gestattet dem Visuminhaber die Durchreise, um in den Staat zu gelangen, <strong>der</strong> das<br />

Visum ausgestellt hat, sofern er die erfor<strong>der</strong>lichen Einreisevoraussetzungen erfüllt und nicht auf <strong>der</strong><br />

nationalen Ausschreibungsliste <strong>der</strong> Vertragspartei o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vertragsparteien steht, durch die er die<br />

Durchreise beabsichtigt (siehe Anlage 4).<br />

2.3 Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit<br />

In Ausnahmefällen ausgestelltes Visum, das eine Vertragspartei in einen Pass, einen Reisetitel o<strong>der</strong><br />

ein an<strong>der</strong>es für den Grenzübertritt zulässiges Dokument aufbringt und das ausschließlich zum Aufenthalt<br />

auf dem Hoheitsgebiet eines o<strong>der</strong> mehrerer Staaten berechtigt; Ein- und Ausreise müssen<br />

ebenso in bzw. aus dem Hoheitsgebiet dieses bzw. dieser Staaten erfolgen (siehe V 3).<br />

2.4 An <strong>der</strong> Grenze ausgestelltes Ausnahmevisum (*)<br />

(*) In Ausnahmefällen können an <strong>der</strong> Grenze unter den Voraussetzungen nach Teil II. Punkt 5 <strong>des</strong> Gemeinsamen Handbuchs<br />

„Außengrenzkontrollen“ Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt o<strong>der</strong> für die Durchreise ausgestellt werden.

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