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Schengen-Besitzstand gemaess Beschlusses des Rates der EU ...

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322 22.9.2000<br />

Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften<br />

DE<br />

GEMEINSAME KONSULARISCHE INSTRUKTION<br />

an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen <strong>der</strong> Vertragsparteien <strong>des</strong><br />

<strong>Schengen</strong>er Durchführungsübereinkommens, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden<br />

VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ERTEILUNG EINES EINHEITLICHEN, FÜR DAS HOHEITSGEBIET ALLER<br />

VERTRAGSPARTEIEN DES SCHENGENER DURCHFÜHRUNGSÜBEREINKOMMENS GÜLTIGEN VISUMS<br />

1 Geltungsbereich<br />

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN<br />

Aufgrund <strong>der</strong> Bestimmungen von Kapitel III Abschnitte 1 und 2 <strong>des</strong> „Übereinkommens zur Durchführung<br />

<strong>des</strong> Übereinkommens von <strong>Schengen</strong> vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen <strong>der</strong><br />

Staaten <strong>der</strong> Benelux-Wirtschaftsunion, <strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>republik Deutschland und <strong>der</strong> Französischen<br />

Republik betreffend den schrittweisen Abbau <strong>der</strong> Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen“ vom<br />

19. Juni 1990, dem später Italien, Spanien, Portugal, Griechenland und Österreich beigetreten sind,<br />

gelten die folgenden gemeinsamen Vorschriften für die Prüfung von Visumanträgen für einen Aufenthalt<br />

bis zu drei Monaten — einschließlich <strong>der</strong> Anträge auf Durchreisevisa —, gültig für das Hoheitsgebiet<br />

aller Vertragsparteien <strong>des</strong> <strong>Schengen</strong>er Durchführungsübereinkommens (*).<br />

Visa für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten unterliegen weiterhin den nationalen Verfahren<br />

und berechtigen lediglich zu einem Aufenthalt auf dem nationalen Hoheitsgebiet. Inhaber dieser Visa<br />

können jedoch durch das Hoheitsgebiet <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Vertragsparteien reisen, um sich in das Hoheitsgebiet<br />

<strong>der</strong> Vertragspartei zu begeben, die das Visum ausgestellt hat, es sei denn, sie erfüllen die in<br />

Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), d) und e) aufgeführten Einreisevoraussetzungen nicht o<strong>der</strong> sie stehen<br />

in <strong>der</strong> nationalen Ausschreibungsliste <strong>der</strong> Vertragspartei, durch <strong>der</strong>en Hoheitsgebiet die Durchreise<br />

begehrt wird.<br />

2 Begriffsbestimmung und Visumkategorien<br />

2.1 Einheitliches Visum<br />

Durch das einheitliche, in einen Pass, einen Reisetitel o<strong>der</strong> ein an<strong>der</strong>es für den Grenzübertritt zulässiges<br />

Dokument aufgebrachte Visum erteilt eine Vertragspartei eine Genehmigung bzw. trifft eine Entscheidung.<br />

Sie berechtigt den visumpflichtigen Drittauslän<strong>der</strong>, an einer Grenzkontrollstelle <strong>der</strong> Außengrenze<br />

<strong>des</strong> das Visum ausstellenden Staates o<strong>der</strong> an <strong>der</strong> Grenze einer an<strong>der</strong>en Vertragspartei vorstellig<br />

zu werden und je nach Kategorie <strong>des</strong> Visums um Durchreise o<strong>der</strong> Aufenthalt zu ersuchen,<br />

soweit die übrigen Voraussetzungen für die Ein- o<strong>der</strong> Durchreise gegeben sind. Der Besitz eines einheitlichen<br />

Visums verleiht dem Drittauslän<strong>der</strong> kein unwi<strong>der</strong>rufliches Recht auf Einreise.<br />

2.1.1 Visum für den Flughafentransit<br />

Dieses Visum berechtigt einen <strong>der</strong> Transitvisumpflicht unterliegenden Drittauslän<strong>der</strong>, sich<br />

während einer Zwischenlandung, eines Flugabschnitts o<strong>der</strong> internationalen Flügen in <strong>der</strong><br />

internationalen Transitzone eines Flughafens aufzuhalten, gestattet diesem jedoch nicht die<br />

Einreise in das Hoheitsgebiet <strong>des</strong> betreffenden Staates. Diese Visumpflicht stellt eine Ausnahme<br />

zu dem allgemeinen Transitprivileg dar, sich ohne Visum in dem genannten Bereich<br />

aufzuhalten zu können.<br />

Ein solches Visum ist bei den Staatsangehörigen <strong>der</strong> in Anlage 3 genannten Län<strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lich<br />

sowie bei Personen, die nicht Staatsangehörige dieser Län<strong>der</strong> sind, aber im Besitz eines<br />

Reisedokumentes sind, das von den Behörden dieser Län<strong>der</strong> ausgestellt worden ist.<br />

Ausnahmen von <strong>der</strong> Flughafentransitvisumpflicht sind in Teil III <strong>der</strong> Anlage 3 geregelt.<br />

(*) Nach Maßgabe von Artikel 138 <strong>des</strong> Übereinkommens zur Durchführung <strong>des</strong> Übereinkommens von <strong>Schengen</strong> betreffen<br />

diese Bestimmungen lediglich das europäische Hoheitsgebiet <strong>der</strong> Französischen Republik und <strong>des</strong> Königreichs<br />

<strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>lande.

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