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Schengen-Besitzstand gemaess Beschlusses des Rates der EU ...

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22.9.2000 317<br />

Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften<br />

DE<br />

BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES<br />

vom 28. April 1999<br />

bezüglich <strong>der</strong> Aufhebung von Altfassungen <strong>des</strong> Gemeinsamen Handbuches und <strong>der</strong> Gemeinsamen<br />

Konsularischen Instruktion und Annahme <strong>der</strong> Neufassungen<br />

DER EXEKUTIVAUSSCHUSS —<br />

(SCH/Com-ex (99) 13)<br />

gestützt auf Artikel 132 <strong>des</strong> Übereinkommens zur Durchführung <strong>des</strong> <strong>Schengen</strong>er Übereinkommens,<br />

ferner gestützt auf die Artikel 3, 5, 6, 7, 8, 11, 12, 17, 18 und 25 <strong>des</strong> genannten Übereinkommens einerseits<br />

sowie die Artikel 9 und 17 <strong>des</strong> genannten Übereinkommens an<strong>der</strong>erseits,<br />

in <strong>der</strong> Erwägung, dass es im Interesse aller <strong>Schengen</strong>-Partner liegt, im Rahmen ihrer gemeinsamen Politik<br />

<strong>des</strong> Personenverkehrs die Visumausstellung einheitlich zu regeln, um mögliche negative Folgen auf dem<br />

Gebiet <strong>der</strong> Einreise und <strong>der</strong> inneren Sicherheit zu vermeiden,<br />

geleitet von dem Wunsch, die <strong>der</strong>zeit mit <strong>der</strong> Gemeinsamen Konsularischen Instruktion gemachten guten<br />

Erfahrungen weiter auszubauen, und dem Ziel, den Ausstellungsprozess weiter zu harmonisieren,<br />

geleitet von dem Grundsatz <strong>der</strong> Solidarität unter den <strong>Schengen</strong>-Partnern —<br />

BESCHLIESST:<br />

I. 1. Die Neufassung <strong>der</strong> Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und ihrer Anlagen (Anhang 1 (*)).<br />

2. Die Neufassung <strong>des</strong> Gemeinsamen Handbuchs und seiner Anlagen (Anhang 2 (**)).<br />

Eingearbeitet wurden:<br />

Die Än<strong>der</strong>ungen (Fortschreibung) <strong>der</strong> Anlagen 1, 2, 3, 5, 7, 9, 10, 12 und 15 <strong>der</strong> Gemeinsamen<br />

Konsularischen Instruktion sowie <strong>der</strong> entsprechenden Anlagen 5, 5A, 14B 10, 6B, 6C und 14A<br />

<strong>des</strong> Gemeinsamen Handbuchs.<br />

II. Die im Anhang 3 aufgeführten Vordokumente <strong>der</strong> Gemeinsamen Konsularischen Instruktion, zum<br />

Gemeinsamen Handbuch und ihrer Anlagen werden mit dieser Neufassung außer Kraft gesetzt.<br />

III. Das Dokument über die Vertretungen bei <strong>der</strong> Visumerteilung wird zur Kenntnisnahme beigelegt (Anhang<br />

4 (***)).<br />

IV. Dieser Beschluss tritt mit seiner Annahme in Kraft.<br />

Luxemburg, den 28. April 1999<br />

(*) Anlagen 5, 9 und 10 sind vertraulich. Siehe SCH/Com-ex (98) 17.<br />

(**) Vertrauliches Dokument. Siehe SCH/Com-ex (98) 17.<br />

(***) Dokument SCH/II (95) 16, 19. Rev.: nicht publiziert.<br />

Der Vorsitzende<br />

C. H. SCHAPPER

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