Schengen-Besitzstand gemaess Beschlusses des Rates der EU ...

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310 22.9.2000 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften DE c) Die zentralen Kontaktstellen arbeiten unmittelbar vertrauensvoll zusammen. d) Die zentralen Kontaktstellen stimmen regelmäßig den Bedarf an Schulungsmaterialien ab, schreiben diesen ggf. nach den praktischen Erfahrungen fort und unterrichten sich unverzüglich gegenseitig über neu auftretende modi operandi. e) Der jeweilige Vorsitz fragt bei den Delegationen zeitgerecht den Bedarf für die Inanspruchnahme von EU-Fördermitteln (ODYSSEUS) ab und legt — was die praktischen Bestimmungen bezüglich der Veranstaltung der Ausbildungstätigkeiten, die Unterstützung und die Herstellung von Schulungsmaterial betrifft — über die jeweilige EU-Präsidentschaft der EU-Kommission einen Antrag auf finanzielle Beihilfe aus dem ODYSSEUS-Programm zur Bewilligung vor. Ein entsprechender Antrag mit Definition des durchzuführenden Projektes (teilnehmende Staaten, Koordinierung der Gruppen, Einsatzort, finanzieller Zuschuss) wird erstmals bis spätestens 31. März 1999 gestellt (Abgabefrist). 2. Auswahl der für Dokumentenberatermissionen in Frage kommenden Einsatzorte Die Auswahl der Orte mit konsularischen Vertretungen und (oder) Auslandsstationen von Beförderungsunternehmen, die nach jeweils aktueller Lage grundsätzlich für Dokumentenberatermissionen in Frage kommen, wird durch die Untergruppe „Grenzen“ gesondert festgelegt. Soweit in jener Aufzählung nicht gesondert erwähnt, sollte auch dem Personal der jeweiligen nationalen Fluglinien und Schifffahrtsgesellschaften, die von diesen Staaten Personen in den Schengen-Raum verbringen, nach Maßgabe der vorhandenen Kapazitäten Schulungsmaßnahmen angeboten werden. Darüber hinaus kann bei Vorliegen entsprechender Kapazitäten Dokumentenberatung auch solchen Beförderungsunternehmen angeboten werden, die zwar nicht unmittelbar Ziele im Schengen-Raum bedienen, aber Zubringerdienste zu entsprechenden Flug- und Seeverbindungen leisten. In jedem Fall ist nach Festlegung der einzelnen Beratungsprojekte unverzüglich mit den konsularischen Vertretungen und Transportgesellschaften Kontakt aufzunehmen. Grundsätzlich werden alle konsularischen Vertretungen der Schengen-Staaten über eine geplante Entsendung von Dokumentenberatern vor Ort informiert. 3. Bestimmung der Schwerpunktorte und -regionen Der Einsatz von Dokumentenberatern erfolgt aufgrund der aktuellen Beurteilung der Lage. Die Untergruppe „Grenzen“ bestimmt die Schwerpunktorte und -regionen gesondert. 4. Anforderungsprofil des für die Dokumentenberatung eingesetzten Personals Als Dokumentenberater tätiges Personal muss hierfür persönlich und fachlich geeignet sein. Eine mindestens fünfjährige Verwendungsdauer im Vollzugsdienst sollte gegeben sein. Dokumentenberater sollten über ausreichende Kenntnisse der am Einsatzort im Luft- und Seeverkehr hauptsächlich verwendeten Sprache aufweisen und die englischen luftfahrt- und dokumententechnischen Fachbegriffe (IATA-Schulungsunterlagen) sicher beherrschen. Daneben müssen Bedienstete, die als Dokumentenberater zum Einsatz kommen sollen, über das für diese Tätigkeit notwendige pädagogisch-didaktische Geschick verfügen.

22.9.2000 311 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften DE 5. Berichtsregelungen und konzeptionelle Fortentwicklung Die Dokumentenberater erstatten nach Durchführung ihrer Mission einen schriftlichen Bericht, der den Einsatzverlauf und die erkannten Schwachstellen, modi operandi sowie die bereits getroffenen Gegenmaßnahmen enthalten soll. Der Bericht wird über den federführenden Staat dem Generalsekretariat zur Weiterleitung an alle Delegationen in der Untergruppe „Grenzen“ übermittelt. Die jeweilige Präsidentschaft erarbeitet nach jedem Kalenderhalbjahr einen der AG I „Polizei und Sicherheit“ vorzulegenden Gesamtbericht über die im abgelaufenen Halbjahr entfalteten Aktivitäten einschließlich einer Bewertung. Ferner erarbeitet sie Vorschläge bezüglich des weiteren Vorgehens, insbesondere hinsichtlich der Planung weiterer Beratungsmaßnahmen und technischer oder taktischer Verbesserungsmöglichkeiten, und legt diese der Untergruppe „Grenzen“ vor.

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5. Berichtsregelungen und konzeptionelle Fortentwicklung<br />

Die Dokumentenberater erstatten nach Durchführung ihrer Mission einen schriftlichen Bericht, <strong>der</strong><br />

den Einsatzverlauf und die erkannten Schwachstellen, modi operandi sowie die bereits getroffenen<br />

Gegenmaßnahmen enthalten soll. Der Bericht wird über den fe<strong>der</strong>führenden Staat dem Generalsekretariat<br />

zur Weiterleitung an alle Delegationen in <strong>der</strong> Untergruppe „Grenzen“ übermittelt.<br />

Die jeweilige Präsidentschaft erarbeitet nach jedem Kalen<strong>der</strong>halbjahr einen <strong>der</strong> AG I „Polizei und<br />

Sicherheit“ vorzulegenden Gesamtbericht über die im abgelaufenen Halbjahr entfalteten Aktivitäten<br />

einschließlich einer Bewertung.<br />

Ferner erarbeitet sie Vorschläge bezüglich <strong>des</strong> weiteren Vorgehens, insbeson<strong>der</strong>e hinsichtlich <strong>der</strong> Planung<br />

weiterer Beratungsmaßnahmen und technischer o<strong>der</strong> taktischer Verbesserungsmöglichkeiten, und<br />

legt diese <strong>der</strong> Untergruppe „Grenzen“ vor.

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