Schengen-Besitzstand gemaess Beschlusses des Rates der EU ...

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298 22.9.2000 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften DE BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES vom 28. April 1999 zur Schaffung eines Handbuches visierfähiger Dokumente (SCH/Com-ex (99) 14) Der Exekutivausschuss hat am 16. Dezember 1998 in Berlin den Beschluss zur Schaffung eines Handbuches über visierfähige Dokumente gefasst (SCH/Com-ex (98) 56). Demnach sind folgende Teile vorgesehen: Teil I: Visierfähige Reisedokumente Teil II: Visierfähige Fremdenpässe der Schengen-Staaten Teil III: Auflistung der Reisedokumente internationaler Organisationen Teil IV: Sukzessiver Aufbau einer Dokumentation, die diese Dokumente als Kopie der Originale enthält Teil V: Information über bekannte Phantasiepässe Der Exekutivausschuss nimmt zur Kenntnis, dass neben dem Teil I Visierfähige Reisedokumente, der bereits am 16. Dezember 1998 vorgelegen hat, nunmehr auch die Teile II, III und V vorliegen (Anlage (*)). Damit liegen die wesentlichen Teile des Handbuches über die visierfähigen Dokumente vor. Der sukzessive Aufbau einer Dokumentation, die diese Dokumente als Kopie der Originale enthält, erfolgt im Rahmen der Arbeiten der Europäischen Union. Hilfsweise kann das durch Interpol herausgegebene Handbuch über echte Dokumente herangezogen werden. Der inzwischen fortgeschriebene Teil I sowie die Teile II, III und V werden den Auslandsvertretungen sowie den Konsulardienststellen zur Verfügung gestellt. Sie können auch den Grenzdienststellen und anderen mit ausländerrechtlichen Fragen befassten Behörden zur Verfügung gestellt werden. Die vorliegenden Teile des Handbuchs Visierfähige Dokumente sollen, soweit erforderlich, ggf. vierteljährlich, beginnend den 1. Juli 1999, fortgeschrieben werden. Luxemburg, den 28. April 1999 (*) Siehe Anlage des Dokumentes SCH/Com-ex (98) 56. Der Vorsitzende C. H. SCHAPPER

22.9.2000 299 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften DE DER EXEKUTIVAUSSCHUSS — BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES vom 16. Dezember 1998 über die Einführung eines einheitlichen Dokuments zum Nachweis einer Einladung, einer Verpflichtungserklärung oder einer Aufnahmebescheinigung gestützt auf Artikel 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens, gestützt auf Artikel 9 des Übereinkommens, in der Erwägung, dass es im Interesse aller Schengen-Partner liegt, im Rahmen ihrer gemeinsamen Politik des Personenverkehrs die Visumausstellung einheitlich zu regeln, um mögliche negative Folgen auf dem Gebiet der Einreise und der inneren Sicherheit zu vermeiden, geleitet von dem Wunsch, die derzeit mit der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion gemachten guten Erfahrungen weiter auszubauen, und dem Ziel, den Ausstellungsprozess weiter zu harmonisieren, geleitet von dem Grundsatz der Solidarität unter den Schengen- Partnern — BESCHLIESST: In der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion: Kapitel V „Ziffer 1.4 — Prüfung der übrigen für den Antrag erforderlichen Belege“ ist die Verwendung eines harmonisierten Vordrucks zum Nachweis einer Unterkunftsbescheinigung vorgesehen. Der vorliegende Vordruck ermöglicht eine hohe Flexibilität und erlaubt eine für die juristische Situation des jeweiligen Vertragsstaates angepasste Verwendung, denn die Schengenstaaten verwenden derzeit verschiedenste Formulare mit unterschiedlichem Verpflichtungsumfang. Diese Unterschiede erhöhen insbesondere die Missbrauchsgefahr, weshalb ein Dokument eingeführt wird, das fälschungsund verfälschungsverhindernde Eigenschaften besitzt. Einheitlich sind deshalb — der Aufbau und die Struktur sowie (SCH/Com-ex (98) 57) — die Sicherheitsparameter dieser Dokumente. Der einheitliche Vordruck wird im Laufe des Jahres 1999 in den Anwenderstaaten des Schengener Durchführungsübereinkommens Verwendung finden, in denen derartige Nachweise nach nationalem Recht vorgesehen sind. 1. Der GKI Kapitel V Ziffer 1.4 wird folgender Absatz angefügt: „Dort wo nach nationalem Recht der Schengenstaaten, als Nachweis für Einladungen von Privatpersonen bzw. für Geschäftsreisende, Verpflichtungserklärung bzw. Nachweise der Unterkunft … gefordert werden, erfolgt dies mit einem harmonisierten Dokumenten-Vordruck. ( 1 )“ 2. Die Schengener Vertragsstaaten füllen das harmonisierte Formular nach Maßgabe des nationalen Rechts aus. 3. Das durch die Schengener Vertragsstaaten zur Anwendung kommende einheitliche Formular einer Verpflichtungserklärung/Einladung bzw. Nachweises der Übernachtung wird nach dem in der Anlage A (sicherheitstechnische Beschreibung) und Anlagen A1 und A2 (Referenzmuster) ersichtlichen sicherheits- und produktionstechnischen Vorgaben jeweils zentral erstellt. Die einheitlichen, verpflichtenden Elemente des harmonisierten Formulars ergeben sich aus Anlage B. 4. Der GKI werden Muster der durch die Vertragsstaaten erstellten Dokumente als Anlage 15 beigefügt. 5. Die für die Produktion erforderlichen Filme werden durch Frankreich an die Schengener Vertragsstaaten abgegeben. Die Kosten werden auf die Vertragsstaaten umgelegt. ( 1 ) Nach diesen Grundsätzen verfahren Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal und Schweden.

298 22.9.2000<br />

Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften<br />

DE<br />

BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES<br />

vom 28. April 1999<br />

zur Schaffung eines Handbuches visierfähiger Dokumente<br />

(SCH/Com-ex (99) 14)<br />

Der Exekutivausschuss hat am 16. Dezember 1998 in Berlin den Beschluss zur Schaffung eines Handbuches<br />

über visierfähige Dokumente gefasst (SCH/Com-ex (98) 56).<br />

Demnach sind folgende Teile vorgesehen:<br />

Teil I: Visierfähige Reisedokumente<br />

Teil II: Visierfähige Fremdenpässe <strong>der</strong> <strong>Schengen</strong>-Staaten<br />

Teil III: Auflistung <strong>der</strong> Reisedokumente internationaler Organisationen<br />

Teil IV: Sukzessiver Aufbau einer Dokumentation, die diese Dokumente als Kopie <strong>der</strong> Originale enthält<br />

Teil V: Information über bekannte Phantasiepässe<br />

Der Exekutivausschuss nimmt zur Kenntnis, dass neben dem Teil I Visierfähige Reisedokumente, <strong>der</strong><br />

bereits am 16. Dezember 1998 vorgelegen hat, nunmehr auch die Teile II, III und V vorliegen (Anlage (*)).<br />

Damit liegen die wesentlichen Teile <strong>des</strong> Handbuches über die visierfähigen Dokumente vor. Der sukzessive<br />

Aufbau einer Dokumentation, die diese Dokumente als Kopie <strong>der</strong> Originale enthält, erfolgt im Rahmen<br />

<strong>der</strong> Arbeiten <strong>der</strong> Europäischen Union. Hilfsweise kann das durch Interpol herausgegebene Handbuch über<br />

echte Dokumente herangezogen werden.<br />

Der inzwischen fortgeschriebene Teil I sowie die Teile II, III und V werden den Auslandsvertretungen<br />

sowie den Konsulardienststellen zur Verfügung gestellt. Sie können auch den Grenzdienststellen und an<strong>der</strong>en<br />

mit auslän<strong>der</strong>rechtlichen Fragen befassten Behörden zur Verfügung gestellt werden.<br />

Die vorliegenden Teile <strong>des</strong> Handbuchs Visierfähige Dokumente sollen, soweit erfor<strong>der</strong>lich, ggf. vierteljährlich,<br />

beginnend den 1. Juli 1999, fortgeschrieben werden.<br />

Luxemburg, den 28. April 1999<br />

(*) Siehe Anlage <strong>des</strong> Dokumentes SCH/Com-ex (98) 56.<br />

Der Vorsitzende<br />

C. H. SCHAPPER

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