Schengen-Besitzstand gemaess Beschlusses des Rates der EU ...
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24 22.9.2000<br />
Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften<br />
DE<br />
(4) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten unbeschadet<br />
<strong>des</strong> Artikels 22.<br />
Artikel 20<br />
(1) Sichtvermerksfreie Drittauslän<strong>der</strong> können sich in dem<br />
Hoheitsgebiet <strong>der</strong> Vertragsparteien frei bewegen, höchstens<br />
jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten<br />
von dem Datum <strong>der</strong> ersten Einreise an und soweit sie die in<br />
Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), c), d) und e) aufgeführten<br />
Einreisevoraussetzungen erfüllen.<br />
(2) Absatz 1 berührt nicht das Recht je<strong>der</strong> Vertragspartei,<br />
den Aufenthalt eines Drittauslän<strong>der</strong>s in ihrem Hoheitsgebiet in<br />
Ausnahmefällen o<strong>der</strong> in Anwendung <strong>der</strong> Bestimmungen eines<br />
bilateralen Abkommens, das bereits vor dem Inkrafttreten dieses<br />
Übereinkommens zustande gekommen ist, über drei<br />
Monate hinaus zu verlängern.<br />
(3) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten unbeschadet<br />
<strong>des</strong> Artikels 22.<br />
Artikel 21<br />
(1) Drittauslän<strong>der</strong>, die Inhaber eines gültigen, von einer <strong>der</strong><br />
Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, können<br />
sich aufgrund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments<br />
höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet <strong>der</strong><br />
an<strong>der</strong>en Vertragsparteien bewegen, soweit sie die in Artikel 5<br />
Absatz 1 Buchstaben a), c) und e) aufgeführten Einreisevoraussetzungen<br />
erfüllen und nicht auf <strong>der</strong> nationalen Ausschreibungsliste<br />
<strong>der</strong> betroffenen Vertragspartei stehen.<br />
(2) Das gleiche gilt für Drittauslän<strong>der</strong>, die Inhaber eines von<br />
einer <strong>der</strong> Vertragsparteien ausgestellten vorläufigen Aufenthaltstitels<br />
und eines von dieser Vertragspartei ausgestellten Reisedokuments<br />
sind.<br />
(3) Die Vertragsparteien übermitteln dem Exekutivausschuss<br />
die Liste <strong>der</strong> Dokumente, die sie als Aufenthaltserlaubnis o<strong>der</strong><br />
vorläufigen Aufenthaltstitel und als Reisedokument im Sinne<br />
dieses Artikels ausstellen.<br />
(4) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten unbeschadet<br />
<strong>des</strong> Artikels 22.<br />
Artikel 22<br />
(1) Drittauslän<strong>der</strong>, die rechtmäßig in das Hoheitsgebiet einer<br />
<strong>der</strong> Vertragsparteien eingereist sind, sind verpflichtet, unter den<br />
Voraussetzungen, die von je<strong>der</strong> Vertragspartei festgelegt werden,<br />
sich bei den zuständigen Behörden <strong>der</strong> Vertragspartei zu<br />
melden, in <strong>der</strong>en Hoheitsgebiet sie einreisen. Die Anzeige kann<br />
nach Wahl je<strong>der</strong> Vertragspartei entwe<strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Einreise o<strong>der</strong>,<br />
innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen von dem Einreisedatum<br />
an, im Lan<strong>des</strong>innern erfolgen.<br />
(2) Drittauslän<strong>der</strong>, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei<br />
ansässig sind und sich in das Hoheitsgebiet einer an<strong>der</strong>en Vertragspartei<br />
begeben, unterliegen <strong>der</strong> Meldepflicht nach Absatz<br />
1.<br />
(3) Die Ausnahmen von Absatz 1 und 2 werden von je<strong>der</strong><br />
Vertragspartei festgelegt und dem Exekutivausschuss mitgeteilt.<br />
Artikel 23<br />
(1) Der Drittauslän<strong>der</strong>, <strong>der</strong> die im Hoheitsgebiet einer <strong>der</strong><br />
Vertragsparteien geltenden Voraussetzungen für einen kurzen<br />
Aufenthalt nicht o<strong>der</strong> nicht mehr erfüllt, hat grundsätzlich<br />
unverzüglich das Hoheitsgebiet <strong>der</strong> Vertragsparteien zu verlassen.<br />
(2) Verfügt <strong>der</strong> Drittauslän<strong>der</strong> über eine von einer an<strong>der</strong>en<br />
Vertragspartei ausgestellte gültige Aufenthaltserlaubnis o<strong>der</strong><br />
über einen von einer an<strong>der</strong>en Vertragspartei ausgestellten vorläufigen<br />
Aufenthaltstitel, so hat er sich unverzüglich in das<br />
Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei zu begeben.<br />
(3) Soweit die freiwillige Ausreise eines solchen Drittauslän<strong>der</strong>s<br />
nicht erfolgt o<strong>der</strong> angenommen werden kann, dass diese<br />
Ausreise nicht erfolgen wird, o<strong>der</strong> soweit die sofortige Ausreise<br />
<strong>des</strong> Drittauslän<strong>der</strong>s aus Gründen <strong>der</strong> nationalen Sicherheit o<strong>der</strong><br />
<strong>der</strong> öffentlichen Ordnung geboten ist, muss <strong>der</strong> Drittauslän<strong>der</strong><br />
nach Maßgabe <strong>des</strong> nationalen Rechts aus dem Hoheitsgebiet<br />
<strong>der</strong> Vertragspartei abgeschoben werden, in dem er aufgegriffen<br />
wurde. Ist die Abschiebung nach nationalem Recht nicht zulässig,<br />
so kann die betroffene Vertragspartei dem Drittauslän<strong>der</strong><br />
den Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet gestatten.<br />
(4) Der betroffene Drittauslän<strong>der</strong> kann in seinen Herkunftsstaat<br />
o<strong>der</strong> in einen an<strong>der</strong>en Staat, in dem seine Zulassung insbeson<strong>der</strong>e<br />
nach Maßgabe <strong>der</strong> einschlägigen Bestimmungen <strong>der</strong><br />
zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Rückübernahmeabkommen<br />
möglich ist, abgeschoben werden.<br />
(5) Die nationalen asylrechtlichen Bestimmungen, die<br />
Bestimmungen <strong>der</strong> Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 über<br />
den Flüchtlingsstatus in <strong>der</strong> Fassung <strong>des</strong> Protokolls von New<br />
York vom 31. Januar 1967, sowie Absatz 2 dieses Artikels und<br />
Artikel 33 Absatz 1 dieses Übereinkommens bleiben von den<br />
Bestimmungen <strong>des</strong> Absatzes 4 unberührt.<br />
Artikel 24<br />
Vorbehaltlich <strong>der</strong> durch den Exekutivausschuss zu bestimmenden<br />
geeigneten praktischen Kriterien und Modalitäten gleichen<br />
die Vertragsparteien die finanziellen Ungleichgewichte, die<br />
infolge <strong>der</strong> in Artikel 23 vorgesehenen Abschiebungsverpflichtung<br />
entstehen, untereinan<strong>der</strong> aus, wenn diese Abschiebung<br />
nicht auf Kosten <strong>des</strong> Drittauslän<strong>der</strong>s vorgenommen werden<br />
kann.