Schengen-Besitzstand gemaess Beschlusses des Rates der EU ...
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22.9.2000 21<br />
Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften<br />
DE<br />
(2) Die Vertragsparteien treffen die erfor<strong>der</strong>lichen Maßnahmen,<br />
damit die Kontrollen entsprechend den Vorschriften <strong>des</strong> Absatzes 1<br />
erfolgen können.<br />
(3) Die Kontrolle <strong>des</strong> aufgegebenen Reisegepäcks bleibt von den<br />
Bestimmungen <strong>der</strong> Absätze 1 und 2 unberührt; sie findet jeweils im<br />
endgültigen Zielflughafen o<strong>der</strong> im ursprünglichen Abgangsflughafen<br />
statt.<br />
(4) Bis zu dem in Absatz 1 vorgesehenen Datum sind die Flughäfen<br />
für Binnenflüge in Abweichung von <strong>der</strong> Definition <strong>der</strong> Binnengrenzen<br />
als Außengrenzen anzusehen.<br />
Artikel 5<br />
(1) Für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten kann<br />
einem Drittauslän<strong>der</strong> die Einreise in das Hoheitsgebiet <strong>der</strong> Vertragsparteien<br />
gestattet werden, wenn er die nachstehenden<br />
Voraussetzungen erfüllt:<br />
a) Er muss im Besitz eines o<strong>der</strong> mehrerer gültiger Grenzübertrittspapiere<br />
sein, die von dem Exekutivausschuss bestimmt<br />
werden.<br />
b) Er muss, soweit erfor<strong>der</strong>lich, im Besitz eines gültigen Sichtvermerks<br />
sein.<br />
c) Er muss gegebenenfalls die Dokumente vorzeigen, die seinen<br />
Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts<br />
belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung <strong>des</strong><br />
Lebensunterhalts sowohl für die Dauer <strong>des</strong> Aufenthalts als<br />
auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat o<strong>der</strong> für die<br />
Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung<br />
gewährleistet ist, verfügen o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Lage sein, diese Mittel<br />
auf legale Weise zu erwerben.<br />
d) Er darf nicht zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.<br />
e) Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale<br />
Sicherheit o<strong>der</strong> die internationalen Beziehungen einer<br />
<strong>der</strong> Vertragsparteien darstellen.<br />
(2) Einem Drittauslän<strong>der</strong>, <strong>der</strong> nicht alle diese Voraussetzungen<br />
erfüllt, muss die Einreise in das Hoheitsgebiet <strong>der</strong> Vertragsparteien<br />
verweigert werden, es sei denn, eine Vertragspartei<br />
hält es aus humanitären Gründen o<strong>der</strong> Gründen <strong>des</strong> nationalen<br />
Interesses o<strong>der</strong> aufgrund internationaler Verpflichtungen für<br />
erfor<strong>der</strong>lich, von diesem Grundsatz abzuweichen. In diesen Fällen<br />
wird die Zulassung auf das Hoheitsgebiet <strong>der</strong> betreffenden<br />
Vertragspartei beschränkt, die die übrigen Vertragsparteien<br />
darüber unterrichten muss.<br />
Die beson<strong>der</strong>en Bestimmungen <strong>des</strong> Asylrechts und <strong>des</strong> Artikels<br />
18 bleiben unberührt.<br />
(3) Einem Drittauslän<strong>der</strong>, <strong>der</strong> über eine von einer <strong>der</strong> Vertragsparteien<br />
ausgestellte Aufenthaltserlaubnis, einen von einer<br />
<strong>der</strong> Vertragsparteien ausgestellten Rückreisesichtvermerk o<strong>der</strong><br />
erfor<strong>der</strong>lichenfalls beide Dokumente verfügt, ist die Durchreise<br />
zu gestatten, es sei denn, dass er auf <strong>der</strong> nationalen Ausschreibungsliste<br />
<strong>der</strong> Vertragspartei steht, an <strong>der</strong>en Außengrenzen er<br />
die Einreise begehrt.<br />
Artikel 6<br />
(1) Der grenzüberschreitende Verkehr an den Außengrenzen<br />
unterliegt <strong>der</strong> Kontrolle durch die zuständigen Behörden. Diese<br />
wird nach einheitlichen Grundsätzen, in nationaler Zuständigkeit,<br />
nach Maßgabe <strong>des</strong> nationalen Rechts und unter Berücksichtigung<br />
<strong>der</strong> Interessen aller Vertragsparteien für das Hoheitsgebiet<br />
<strong>der</strong> Vertragsparteien durchgeführt.<br />
(2) Die einheitlichen Grundsätze nach Absatz 1 sind:<br />
a) Die Personenkontrolle umfasst nicht nur die Überprüfung<br />
<strong>der</strong> Grenzübertrittspapiere und <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Voraussetzungen<br />
für die Einreise, den Aufenthalt, die Arbeitsaufnahme<br />
und die Ausreise, son<strong>der</strong>n auch die fahndungstechnische<br />
Überprüfung sowie die Abwehr von Gefahren für die nationale<br />
Sicherheit und die öffentliche Ordnung <strong>der</strong> Vertragsparteien.<br />
Die Kontrollen beziehen sich auch auf die Fahrzeuge<br />
<strong>der</strong> die Grenze überschreitenden Personen und die<br />
von ihnen mitgeführten Sachen. Sie werden von je<strong>der</strong> Vertragspartei<br />
nach Maßgabe ihres nationalen Rechts, insbeson<strong>der</strong>e<br />
in Bezug auf die Durchsuchung, durchgeführt.<br />
b) Alle Personen sind zumin<strong>des</strong>t einer solchen Kontrolle zu<br />
unterziehen, die die Feststellung ihrer Identität anhand <strong>der</strong><br />
vorgelegten o<strong>der</strong> vorgezeigten Reisepapiere ermöglicht.<br />
c) Drittauslän<strong>der</strong> unterliegen bei <strong>der</strong> Einreise einer eingehenden<br />
Kontrolle im Sinne <strong>des</strong> Buchstabens a).<br />
d) Bei <strong>der</strong> Ausreise finden die Kontrollen statt, die im Interesse<br />
aller Vertragsparteien aufgrund <strong>des</strong> Auslän<strong>der</strong>rechts<br />
und für Zwecke <strong>der</strong> Fahndung und Abwehr von Gefahren<br />
für die nationale Sicherheit und die öffentliche Ordnung<br />
<strong>der</strong> Vertragsparteien geboten sind. Diese Kontrollen erfolgen<br />
in jedem Falle bei Drittauslän<strong>der</strong>n.<br />
e) Können solche Kontrollen wegen beson<strong>der</strong>er Umstände<br />
nicht durchgeführt werden, sind Schwerpunkte zu setzen.<br />
Dabei hat die Kontrolle <strong>des</strong> Einreiseverkehrs grundsätzlich<br />
Vorrang vor <strong>der</strong> Kontrolle <strong>des</strong> Ausreiseverkehrs.<br />
(3) Die zuständigen Behörden überwachen die Außengrenzen<br />
außerhalb <strong>der</strong> Grenzübergangsstellen, die Grenzübergangsstellen<br />
außerhalb <strong>der</strong> für sie festgesetzten Verkehrsstunden<br />
durch Streifen. Diese Überwachung ist in einer Weise durchzuführen,<br />
dass kein Anreiz für eine Umgehung <strong>der</strong> Kontrollen<br />
an den Grenzübergangsstellen entsteht. Die Überwachungsmodalitäten<br />
sind gegebenenfalls von dem Exekutivausschuss<br />
festzulegen.<br />
(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, geeignete Kräfte<br />
in ausreichen<strong>der</strong> Zahl für die Durchführung <strong>der</strong> Kontrollen<br />
und die Überwachung <strong>der</strong> Außengrenzen zur Verfügung zu<br />
stellen.<br />
(5) Für die Kontrollen an den Außengrenzen gilt ein gleichmäßiger<br />
Überwachungsstandard.