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Schengen-Besitzstand gemaess Beschlusses des Rates der EU ...

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22.9.2000 21<br />

Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften<br />

DE<br />

(2) Die Vertragsparteien treffen die erfor<strong>der</strong>lichen Maßnahmen,<br />

damit die Kontrollen entsprechend den Vorschriften <strong>des</strong> Absatzes 1<br />

erfolgen können.<br />

(3) Die Kontrolle <strong>des</strong> aufgegebenen Reisegepäcks bleibt von den<br />

Bestimmungen <strong>der</strong> Absätze 1 und 2 unberührt; sie findet jeweils im<br />

endgültigen Zielflughafen o<strong>der</strong> im ursprünglichen Abgangsflughafen<br />

statt.<br />

(4) Bis zu dem in Absatz 1 vorgesehenen Datum sind die Flughäfen<br />

für Binnenflüge in Abweichung von <strong>der</strong> Definition <strong>der</strong> Binnengrenzen<br />

als Außengrenzen anzusehen.<br />

Artikel 5<br />

(1) Für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten kann<br />

einem Drittauslän<strong>der</strong> die Einreise in das Hoheitsgebiet <strong>der</strong> Vertragsparteien<br />

gestattet werden, wenn er die nachstehenden<br />

Voraussetzungen erfüllt:<br />

a) Er muss im Besitz eines o<strong>der</strong> mehrerer gültiger Grenzübertrittspapiere<br />

sein, die von dem Exekutivausschuss bestimmt<br />

werden.<br />

b) Er muss, soweit erfor<strong>der</strong>lich, im Besitz eines gültigen Sichtvermerks<br />

sein.<br />

c) Er muss gegebenenfalls die Dokumente vorzeigen, die seinen<br />

Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts<br />

belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung <strong>des</strong><br />

Lebensunterhalts sowohl für die Dauer <strong>des</strong> Aufenthalts als<br />

auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat o<strong>der</strong> für die<br />

Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung<br />

gewährleistet ist, verfügen o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Lage sein, diese Mittel<br />

auf legale Weise zu erwerben.<br />

d) Er darf nicht zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.<br />

e) Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale<br />

Sicherheit o<strong>der</strong> die internationalen Beziehungen einer<br />

<strong>der</strong> Vertragsparteien darstellen.<br />

(2) Einem Drittauslän<strong>der</strong>, <strong>der</strong> nicht alle diese Voraussetzungen<br />

erfüllt, muss die Einreise in das Hoheitsgebiet <strong>der</strong> Vertragsparteien<br />

verweigert werden, es sei denn, eine Vertragspartei<br />

hält es aus humanitären Gründen o<strong>der</strong> Gründen <strong>des</strong> nationalen<br />

Interesses o<strong>der</strong> aufgrund internationaler Verpflichtungen für<br />

erfor<strong>der</strong>lich, von diesem Grundsatz abzuweichen. In diesen Fällen<br />

wird die Zulassung auf das Hoheitsgebiet <strong>der</strong> betreffenden<br />

Vertragspartei beschränkt, die die übrigen Vertragsparteien<br />

darüber unterrichten muss.<br />

Die beson<strong>der</strong>en Bestimmungen <strong>des</strong> Asylrechts und <strong>des</strong> Artikels<br />

18 bleiben unberührt.<br />

(3) Einem Drittauslän<strong>der</strong>, <strong>der</strong> über eine von einer <strong>der</strong> Vertragsparteien<br />

ausgestellte Aufenthaltserlaubnis, einen von einer<br />

<strong>der</strong> Vertragsparteien ausgestellten Rückreisesichtvermerk o<strong>der</strong><br />

erfor<strong>der</strong>lichenfalls beide Dokumente verfügt, ist die Durchreise<br />

zu gestatten, es sei denn, dass er auf <strong>der</strong> nationalen Ausschreibungsliste<br />

<strong>der</strong> Vertragspartei steht, an <strong>der</strong>en Außengrenzen er<br />

die Einreise begehrt.<br />

Artikel 6<br />

(1) Der grenzüberschreitende Verkehr an den Außengrenzen<br />

unterliegt <strong>der</strong> Kontrolle durch die zuständigen Behörden. Diese<br />

wird nach einheitlichen Grundsätzen, in nationaler Zuständigkeit,<br />

nach Maßgabe <strong>des</strong> nationalen Rechts und unter Berücksichtigung<br />

<strong>der</strong> Interessen aller Vertragsparteien für das Hoheitsgebiet<br />

<strong>der</strong> Vertragsparteien durchgeführt.<br />

(2) Die einheitlichen Grundsätze nach Absatz 1 sind:<br />

a) Die Personenkontrolle umfasst nicht nur die Überprüfung<br />

<strong>der</strong> Grenzübertrittspapiere und <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Voraussetzungen<br />

für die Einreise, den Aufenthalt, die Arbeitsaufnahme<br />

und die Ausreise, son<strong>der</strong>n auch die fahndungstechnische<br />

Überprüfung sowie die Abwehr von Gefahren für die nationale<br />

Sicherheit und die öffentliche Ordnung <strong>der</strong> Vertragsparteien.<br />

Die Kontrollen beziehen sich auch auf die Fahrzeuge<br />

<strong>der</strong> die Grenze überschreitenden Personen und die<br />

von ihnen mitgeführten Sachen. Sie werden von je<strong>der</strong> Vertragspartei<br />

nach Maßgabe ihres nationalen Rechts, insbeson<strong>der</strong>e<br />

in Bezug auf die Durchsuchung, durchgeführt.<br />

b) Alle Personen sind zumin<strong>des</strong>t einer solchen Kontrolle zu<br />

unterziehen, die die Feststellung ihrer Identität anhand <strong>der</strong><br />

vorgelegten o<strong>der</strong> vorgezeigten Reisepapiere ermöglicht.<br />

c) Drittauslän<strong>der</strong> unterliegen bei <strong>der</strong> Einreise einer eingehenden<br />

Kontrolle im Sinne <strong>des</strong> Buchstabens a).<br />

d) Bei <strong>der</strong> Ausreise finden die Kontrollen statt, die im Interesse<br />

aller Vertragsparteien aufgrund <strong>des</strong> Auslän<strong>der</strong>rechts<br />

und für Zwecke <strong>der</strong> Fahndung und Abwehr von Gefahren<br />

für die nationale Sicherheit und die öffentliche Ordnung<br />

<strong>der</strong> Vertragsparteien geboten sind. Diese Kontrollen erfolgen<br />

in jedem Falle bei Drittauslän<strong>der</strong>n.<br />

e) Können solche Kontrollen wegen beson<strong>der</strong>er Umstände<br />

nicht durchgeführt werden, sind Schwerpunkte zu setzen.<br />

Dabei hat die Kontrolle <strong>des</strong> Einreiseverkehrs grundsätzlich<br />

Vorrang vor <strong>der</strong> Kontrolle <strong>des</strong> Ausreiseverkehrs.<br />

(3) Die zuständigen Behörden überwachen die Außengrenzen<br />

außerhalb <strong>der</strong> Grenzübergangsstellen, die Grenzübergangsstellen<br />

außerhalb <strong>der</strong> für sie festgesetzten Verkehrsstunden<br />

durch Streifen. Diese Überwachung ist in einer Weise durchzuführen,<br />

dass kein Anreiz für eine Umgehung <strong>der</strong> Kontrollen<br />

an den Grenzübergangsstellen entsteht. Die Überwachungsmodalitäten<br />

sind gegebenenfalls von dem Exekutivausschuss<br />

festzulegen.<br />

(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, geeignete Kräfte<br />

in ausreichen<strong>der</strong> Zahl für die Durchführung <strong>der</strong> Kontrollen<br />

und die Überwachung <strong>der</strong> Außengrenzen zur Verfügung zu<br />

stellen.<br />

(5) Für die Kontrollen an den Außengrenzen gilt ein gleichmäßiger<br />

Überwachungsstandard.

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