Schengen-Besitzstand gemaess Beschlusses des Rates der EU ...

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208 22.9.2000 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften DE SCH/II-Visa (96) 59, 7. Rev. TABELLE DER VISIERFÄHIGEN REISEDOKUMENTE, DIE ZUM ÜBERSCHREITEN DER AUSSENGRENZEN BERECHTIGEN Sammelpässe: ALLGEMEINE BEMERKUNGEN Portugal und Spanien erkennen nur diejenigen Reisepässe an, die gemäß dem Internationalen Übereinkommen über den Reiseverkehr Jugendlicher, das im Rahmen des Europarates am 16. Dezember 1961 abgeschlossen wurde, erteilt werden (Portugal erkennt nur Sammelpässe für maximal 25 Personen an). Allerdings akzeptiert Portugal die Anbringung eines einheitlichen Visums durch die Partnerstaaten. Spanien erkennt ebenfalls andere Sammelpässe an, allerdings erst nach individueller Prüfung und unter Einhaltung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit. Das Visum wird auf einem Einlegeblatt ausgestellt. Reisedokumente für Staatenlose: Österreich, Portugal und Island sind keine Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens über die Rechtsstellung von Staatenlosen, das in New York am 28. September 1954 abgeschlossen wurde. Österreich und Portugal akzeptieren jedoch, dass die Schengen-Partner Reisedokumente, die von den Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens ausgestellt wurden, mit einem einheitlichen Visum versehen. Island wird seinen Standpunkt später mitteilen. Passierscheine: Passierscheine werden i. a. nur im Rahmen des Transits zur Rückreise in den Staat, der sie ausgestellt hat, zugelassen. In Bezug auf Deutschland gelten die folgenden Bestimmungen: Amtliche Ausweise eines von Deutschland völkerrechtlich anerkannten Staates im Sinne der Nummern 1 bis 9, die nicht bereits förmlich anerkannt wurden, sind unabhängig von ihrer Bekanntheit unter bestimmten Voraussetzungen und Kraft Gesetzes als Pässe bzw. Passersatzpapiere zugelassen und damit visierfähig gemacht, solange die Nichtanerkennung nicht förmlich festgestellt worden ist. Visierfähigkeit besteht für andere Schengen-Staaten im übrigen dann nicht, wenn folgende Angaben und Merkmale fehlen: Name und Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit (Ausnahme bei Reiseausweisen für Flüchtlinge und Staatenlose), Lichtbild, Unterschrift des Inhabers, Rückkehrberechtigung, sofern das Dokument an andere als eigene Staatsangehörige ausgestellt wird: Diese Dokumente sind mit X* gekennzeichnet. In Bezug auf Österreich gelten die folgenden Bestimmungen: Sofern ein Reisedokument in der vorliegenden Liste nicht ausdrücklich als „nicht anerkannt“ bezeichnet ist, kann es — auch wenn es nicht mit einem „X“ versehen ist — für Österreich visiert werden, wenn es: — durch ein hierzu berechtigtes Völkerrechtssubjekt ausgestellt worden ist; — die Identität des Inhabers des Dokumentes zweifelsfrei wiedergibt; — zeitlich gültig ist; — der Geltungsbereich die Republik Österreich umfasst und — eine Rückkehrberechtigung in den Staat, der das Dokument ausgestellt hat, gewährleistet ist.

22.9.2000 209 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften DE Erläuterung: 1 gewöhnlicher Reisepass, 2 Diplomatenpass, 3 Dienstpass, 4 Sonderpass, 5 Sammelpass, 6 Kinderausweis, 7 Seemannsbuch, 8 Reisedokument für Flüchtlinge (Genfer Konvention vom 28. Juli 1951), 9 Reisedokument für Staatenlose (Übereinkommen von New York vom 28. September 1954), 10 Reisedokument für Ausländer, 11 andere Reisedokumente. X Das Dokument berechtigt zum Überschreiten der Außengrenzen und ist visierfähig. O Keine Anerkennung durch die betreffende Vertragspartei. „Nicht existierendes Dokument“ oder „die Vertragspartei oder die Vertragsparteien haben keine Angaben übermittelt“. Dieses Dokument wird als nicht anerkanntes Dokument behandelt O. Erfüllt das Reisedokument die von Österreich genannten Bestimmungen, ist das Dokument für Österreich visierfähig. (X) Ungewissheit darüber, ob dieses Dokument ausgestellt wird.

22.9.2000 209<br />

Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften<br />

DE<br />

Erläuterung:<br />

1 gewöhnlicher Reisepass,<br />

2 Diplomatenpass,<br />

3 Dienstpass,<br />

4 Son<strong>der</strong>pass,<br />

5 Sammelpass,<br />

6 Kin<strong>der</strong>ausweis,<br />

7 Seemannsbuch,<br />

8 Reisedokument für Flüchtlinge (Genfer Konvention vom 28. Juli 1951),<br />

9 Reisedokument für Staatenlose (Übereinkommen von New York vom 28. September 1954),<br />

10 Reisedokument für Auslän<strong>der</strong>,<br />

11 an<strong>der</strong>e Reisedokumente.<br />

X Das Dokument berechtigt zum Überschreiten <strong>der</strong> Außengrenzen und ist visierfähig.<br />

O Keine Anerkennung durch die betreffende Vertragspartei.<br />

„Nicht existieren<strong>des</strong> Dokument“ o<strong>der</strong> „die Vertragspartei o<strong>der</strong> die Vertragsparteien haben keine Angaben übermittelt“.<br />

Dieses Dokument wird als nicht anerkanntes Dokument behandelt O. Erfüllt das Reisedokument die von<br />

Österreich genannten Bestimmungen, ist das Dokument für Österreich visierfähig.<br />

(X) Ungewissheit darüber, ob dieses Dokument ausgestellt wird.

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