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Schengen-Besitzstand gemaess Beschlusses des Rates der EU ...

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208 22.9.2000<br />

Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften<br />

DE<br />

SCH/II-Visa (96) 59, 7. Rev.<br />

TABELLE DER VISIERFÄHIGEN REISEDOKUMENTE, DIE ZUM ÜBERSCHREITEN DER<br />

AUSSENGRENZEN BERECHTIGEN<br />

Sammelpässe:<br />

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN<br />

Portugal und Spanien erkennen nur diejenigen Reisepässe an, die gemäß dem Internationalen Übereinkommen über den<br />

Reiseverkehr Jugendlicher, das im Rahmen <strong>des</strong> Europarates am 16. Dezember 1961 abgeschlossen wurde, erteilt werden<br />

(Portugal erkennt nur Sammelpässe für maximal 25 Personen an). Allerdings akzeptiert Portugal die Anbringung eines<br />

einheitlichen Visums durch die Partnerstaaten. Spanien erkennt ebenfalls an<strong>der</strong>e Sammelpässe an, allerdings erst nach<br />

individueller Prüfung und unter Einhaltung <strong>des</strong> Grundsatzes <strong>der</strong> Gegenseitigkeit. Das Visum wird auf einem Einlegeblatt<br />

ausgestellt.<br />

Reisedokumente für Staatenlose:<br />

Österreich, Portugal und Island sind keine Unterzeichnerstaaten <strong>des</strong> Übereinkommens über die Rechtsstellung von Staatenlosen,<br />

das in New York am 28. September 1954 abgeschlossen wurde. Österreich und Portugal akzeptieren jedoch,<br />

dass die <strong>Schengen</strong>-Partner Reisedokumente, die von den Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens ausgestellt wurden,<br />

mit einem einheitlichen Visum versehen. Island wird seinen Standpunkt später mitteilen.<br />

Passierscheine:<br />

Passierscheine werden i. a. nur im Rahmen <strong>des</strong> Transits zur Rückreise in den Staat, <strong>der</strong> sie ausgestellt hat, zugelassen.<br />

In Bezug auf Deutschland gelten die folgenden Bestimmungen:<br />

Amtliche Ausweise eines von Deutschland völkerrechtlich anerkannten Staates im Sinne <strong>der</strong> Nummern 1 bis 9, die nicht<br />

bereits förmlich anerkannt wurden, sind unabhängig von ihrer Bekanntheit unter bestimmten Voraussetzungen und<br />

Kraft Gesetzes als Pässe bzw. Passersatzpapiere zugelassen und damit visierfähig gemacht, solange die Nichtanerkennung<br />

nicht förmlich festgestellt worden ist. Visierfähigkeit besteht für an<strong>der</strong>e <strong>Schengen</strong>-Staaten im übrigen dann nicht, wenn<br />

folgende Angaben und Merkmale fehlen: Name und Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit (Ausnahme bei Reiseausweisen<br />

für Flüchtlinge und Staatenlose), Lichtbild, Unterschrift <strong>des</strong> Inhabers, Rückkehrberechtigung, sofern das Dokument<br />

an an<strong>der</strong>e als eigene Staatsangehörige ausgestellt wird: Diese Dokumente sind mit X* gekennzeichnet.<br />

In Bezug auf Österreich gelten die folgenden Bestimmungen:<br />

Sofern ein Reisedokument in <strong>der</strong> vorliegenden Liste nicht ausdrücklich als „nicht anerkannt“ bezeichnet ist, kann es —<br />

auch wenn es nicht mit einem „X“ versehen ist — für Österreich visiert werden, wenn es:<br />

— durch ein hierzu berechtigtes Völkerrechtssubjekt ausgestellt worden ist;<br />

— die Identität <strong>des</strong> Inhabers <strong>des</strong> Dokumentes zweifelsfrei wie<strong>der</strong>gibt;<br />

— zeitlich gültig ist;<br />

— <strong>der</strong> Geltungsbereich die Republik Österreich umfasst und<br />

— eine Rückkehrberechtigung in den Staat, <strong>der</strong> das Dokument ausgestellt hat, gewährleistet ist.

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