Schengen-Besitzstand gemaess Beschlusses des Rates der EU ...

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204 22.9.2000 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften DE frei identifizierten Drittstaatsangehörigen bis zur vollständigen Klärung der Identität oder bis zur Verhängung und Durchsetzung der erforderlichen ausländerrechtlichen Maßnahmen. 12. Unverzügliche und konsequente Rückführung der unerlaubt in die Schengen-Staaten eingereisten Drittstaatsangehörigen, soweit kein Bleiberecht und keine Hindernisse bestehen, die auf schwerwiegenden humanitären Gründen oder internationalem Recht beruhen. 13. Verhängung von Sanktionen gegen Verkehrsunternehmen, die Passagiere ohne die erforderlichen Dokumente für die Einreise und den Transit in einen Schengen-Staat befördern. 14. Austausch von Informationen — unter Einbeziehung von Europol, soweit bei personenbezogenen Daten zulässig und sofern die nach dem Europol-Übereinkommen vorgesehenen Organe ihre Zustimmung erteilen — zwischen den von den Schengen-Staaten benannten zentralen Stel- len über die Lageentwicklung, die getroffenen Maßnahmen und erzielten Aufgriffe, vor allem auch über Schlepperorganisationen und Schleusungsrouten, und beschleunigte Weitergabe dieser Informationen an die sachbearbeitenden Dienststellen. 15. Koordinierung der Bekämpfung der Schleuserkriminalität durch Informationsaustausch — unter Einbeziehung von Europol, soweit bei personenbezogenen Daten zulässig und sofern die nach dem Europol-Übereinkommen vorgesehenen Organe ihre Zustimmung erteilen — zwischen den ermittlungsführenden Dienststellen nach Maßgabe der Bestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens und der innerstaatlichen Vorschriften sowie Abstimmung operativer Maßnahmen. 16. Entsprechende Anwendung der einschlägigen Maßnahmen des EU-Aktionsplanes zum Thema „Zustrom von Zuwanderern aus dem Irak und den Nachbargebieten“ vom 26. Januar 1998 (EU-Dok. 5573/98).

22.9.2000 205 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften DE DIE ZENTRALE GRUPPE — BESCHLUSS DER ZENTRALEN GRUPPE vom 27. Oktober 1998 bezüglich des Aktionsplans zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung (SCH/C (98) 117) gestützt auf Artikel 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens in Verbindung mit dem Beschluss des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 — BESCHLIESST: Der Aktionsplan über die Ergreifung von Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen Zuwanderung (SCH/ Com-ex (98) 37 rev. 5) wird gemäß dem Auftrag des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 nach Überarbeitung und Finalisierung in anliegender Fassung (SCH/Com-ex (98) 37 def.) in Kraft gesetzt. Brüssel, den 27. Oktober 1998 Der Vorsitzende B. SCHATTENBERG

204 22.9.2000<br />

Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften<br />

DE<br />

frei identifizierten Drittstaatsangehörigen bis zur vollständigen<br />

Klärung <strong>der</strong> Identität o<strong>der</strong> bis zur Verhängung und<br />

Durchsetzung <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen auslän<strong>der</strong>rechtlichen<br />

Maßnahmen.<br />

12. Unverzügliche und konsequente Rückführung <strong>der</strong> unerlaubt<br />

in die <strong>Schengen</strong>-Staaten eingereisten Drittstaatsangehörigen,<br />

soweit kein Bleiberecht und keine Hin<strong>der</strong>nisse<br />

bestehen, die auf schwerwiegenden humanitären Gründen<br />

o<strong>der</strong> internationalem Recht beruhen.<br />

13. Verhängung von Sanktionen gegen Verkehrsunternehmen,<br />

die Passagiere ohne die erfor<strong>der</strong>lichen Dokumente für die<br />

Einreise und den Transit in einen <strong>Schengen</strong>-Staat beför<strong>der</strong>n.<br />

14. Austausch von Informationen — unter Einbeziehung von<br />

Europol, soweit bei personenbezogenen Daten zulässig<br />

und sofern die nach dem Europol-Übereinkommen vorgesehenen<br />

Organe ihre Zustimmung erteilen — zwischen<br />

den von den <strong>Schengen</strong>-Staaten benannten zentralen Stel-<br />

len über die Lageentwicklung, die getroffenen Maßnahmen<br />

und erzielten Aufgriffe, vor allem auch über Schlepperorganisationen<br />

und Schleusungsrouten, und beschleunigte<br />

Weitergabe dieser Informationen an die sachbearbeitenden<br />

Dienststellen.<br />

15. Koordinierung <strong>der</strong> Bekämpfung <strong>der</strong> Schleuserkriminalität<br />

durch Informationsaustausch — unter Einbeziehung von<br />

Europol, soweit bei personenbezogenen Daten zulässig<br />

und sofern die nach dem Europol-Übereinkommen vorgesehenen<br />

Organe ihre Zustimmung erteilen — zwischen<br />

den ermittlungsführenden Dienststellen nach Maßgabe <strong>der</strong><br />

Bestimmungen <strong>des</strong> <strong>Schengen</strong>er Durchführungsübereinkommens<br />

und <strong>der</strong> innerstaatlichen Vorschriften sowie<br />

Abstimmung operativer Maßnahmen.<br />

16. Entsprechende Anwendung <strong>der</strong> einschlägigen Maßnahmen<br />

<strong>des</strong> <strong>EU</strong>-Aktionsplanes zum Thema „Zustrom von Zuwan<strong>der</strong>ern<br />

aus dem Irak und den Nachbargebieten“ vom 26.<br />

Januar 1998 (<strong>EU</strong>-Dok. 5573/98).

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