Schengen-Besitzstand gemaess Beschlusses des Rates der EU ...

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202 22.9.2000 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften DE DER EXEKUTIVAUSSCHUSS — BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES vom 16. September 1998 bezüglich der Weitergabe des Gemeinsamen Handbuchs an EU-Beitrittskandidaten gestützt auf Artikel 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens, in der Erwägung, dass der Schengen-Besitzstand gemäß dem einschlägigen Protokoll zum Amsterdamer Vertrag im Rahmen der Europäischen Union einbezogen wird, im Hinblick darauf, dass gemäß Artikel 8 dieses Protokolls der Schengen-Acquis als ein Besitzstand gilt, der von allen Beitrittskandidaten vollständig zu übernehmen ist, und dass diese hierauf angemessen vorbereitet werden müssen, angesichts der Tatsache, dass insbesondere das Gemeinsame Handbuch über die Kontrolle an den Außengrenzen einen wichtigen Bestandteil des Schengener Besitzstands darstellt, über den die Staaten, mit denen jeweils konkrete Beitrittsverhandlungen geführt werden, schon jetzt zu unterrichten sind, damit sie sich auf die Übernahme dieses Besitzstands einstellen können, in der Erwägung, dass zu dieser Unterrichtung die Weitergabe des Gemeinsamen Handbuchs über die Kontrolle an den Außengrenzen mit Ausnahme bestimmter Anlagen sowie die Weitergabe anderer Dokumente an solche Staaten erforderlich ist, mit denen konkrete Beitrittsverhandlungen geführt werden, auch wenn es sich dabei um vertrauliche Dokumente handelt, im Hinblick darauf, dass auch die Weitergabe offener Beschlüsse und Erklärungen des Exekutivausschusses geboten sein kann — (SCH/Com-ex (98) 35, 2. Rev.) BESCHLIESST: 1. Der jeweilige Vorsitz kann das Gemeinsame Handbuch über die Kontrolle an den Außengrenzen ohne die Anlagen 6b, 6c und 14b den Staaten, mit denen konkrete Verhandlungen über den Beitritt zur Europäischen Union geführt werden, übergeben. 2. Die Zentrale Gruppe wird ermächtigt, im Einzelfall über die Weitergabe von sonstigen vertraulichen Dokumenten an Staaten zu entscheiden, mit denen konkrete Verhandlungen über den Beitritt zur Europäischen Union geführt werden. 3. Bei der Weitergabe nach den Nummern 1 und 2 ist darauf hinzuweisen, dass es sich um ein vertrauliches Dokument handelt. Der Staat, dem das Gemeinsame Handbuch über die Kontrolle an den Außengrenzen oder ein anderes als vertraulich eingestuftes Dokument zur Verfügung gestellt wird, hat sich zur vertraulichen Behandlung zu verpflichten. 4. Darüber hinaus kann der jeweilige Vorsitz offene Beschlüsse und Erklärungen des Exekutivausschusses sowie sonstige, nicht als vertraulich eingestufte Dokumente an Staaten und sonstige Stellen für Zwecke des dienstlichen Gebrauchs weitergeben, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse dargetan wird. Königswinter, den 16. September 1998 Der Vorsitzende M. KANTHER

22.9.2000 203 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften DE DER EXEKUTIVAUSSCHUSS — BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES vom 27. Oktober 1998 bezüglich des Aktionsplans zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung gestützt auf Artikel 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens; gestützt auf Artikel 6 dieses Übereinkommens, unter Hervorhebung der Notwendigkeit der Achtung der Menschenrechte und unter Betonung der Verpflichtungen, die sich für die jeweiligen Vertragsstaaten aus der Europäischen Menschenrechtskonvention und den dazugehörigen Protokollen, der Genfer Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und dem New Yorker Protokoll, dem Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, dem Übereinkommen über die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau und dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes ergeben; unter Berücksichtigung der Maßnahmen seitens und innerhalb der EU zur Bekämpfung der illegalen Wanderung und in Anerkennung der Notwendigkeit eines integrativen Problemlösungsansatzes und in der Erkenntnis, dass eine Politik zur Bekämpfung der illegalen Wanderung angemessene Bestimmungen für die Prüfung von Asylanträgen gemäß den Bestimmungen des Völkerrechts vorsehen muss — BESCHLIESST: Die Schengener Vertragsstaaten sind derzeit von erheblichen Zuwanderungswellen in besonderer Weise betroffen. Die Schengener Staaten halten es für erforderlich, hiergegen die folgenden Maßnahmen zu ergreifen: 1. Erstellung und ständige Fortschreibung eines Lagebildes mit Erarbeitung von Vorschlägen zur jeweiligen Anpassung der Maßnahmen durch die Task Force. 2. Enge Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der Herkunfts- und Transitstaaten nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechtes der Schengen-Staaten, namentlich in Form von Beratung und Unterstützung durch Verbindungsbeamte der Schengen-Staaten. (SCH/Com-ex (98) 37 def. 2) 3. Unterstützung der Herkunfts- und Transitstaaten unter den in Nr. 2 genannten Bedingungen durch Verbindungsbeamte der Schengener Vertragsstaaten, die Beratungshilfe leisten bei der Verhinderung illegaler Migration nach Maßgabe des vor Ort geltenden innerstaatlichen Rechts, um illegale Einreisen in einen Schengen-Staat zu verhindern. 4. Laufende gegenseitige Unterrichtung zwischen allen Schengen-Staaten über die Ergebnisse von Experten-Missionen in die Herkunfts- und Transitdrittstaaten, insbesondere in die Staaten der EU-Beitrittskandidaten, zur Berücksichtigung bei Hilfsmaßnahmen. 5. Durchführung intensiver Kontrollen an den zugelassenen Grenzübergangsstellen der Außengrenzen entsprechend den Schengen-Standards mit Schwerpunkt in den Grenzabschnitten, die durch Zuwanderung betroffen sind. 6. Möglichst lückenlose Überwachung der Land- und Seegrenzen außerhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen und im Grenzhinterland insbesondere der Grenzabschnitte, die durch illegale Zuwanderung betroffen sind, durch lageangepassten Einsatz mobiler Kräfte. 7. Absicherung der nicht öffentlich zugänglichen Bereiche von Häfen mit internationalem Schifffahrtsverkehr. 8. Kontrolle des Fährschiffsverkehrs bereits beim Beladen und Ablegen. 9. Intensivierung polizeilicher Inlandsmaßnahmen auf der Grundlage innerstaatlichen Rechts, vor allem auf Hauptverkehrsachsen, möglichst in Abstimmung und in enger Zusammenarbeit mit den Schengener Partnerstaaten. 10. Nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts Abnahme der Fingerabdrücke jedes illegal eingereisten Drittstaatsangehörigen, dessen Identität nicht zweifelsfrei feststeht, und Aufbewahrung zur Auskunftserteilung an die Behörden der Schengener Partnerstaaten unter Wahrung der Grundsätze des in der Schengener Kooperation und der Europäischen Union geltenden Datenschutzrechts. 11. Nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts Verhinderung des Untertauchens von illegal eingereisten, nicht zweifels-

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Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften<br />

DE<br />

DER EXEKUTIVAUSSCHUSS —<br />

BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES<br />

vom 16. September 1998<br />

bezüglich <strong>der</strong> Weitergabe <strong>des</strong> Gemeinsamen Handbuchs an <strong>EU</strong>-Beitrittskandidaten<br />

gestützt auf Artikel 132 <strong>des</strong> Übereinkommens zur Durchführung<br />

<strong>des</strong> <strong>Schengen</strong>er Übereinkommens,<br />

in <strong>der</strong> Erwägung, dass <strong>der</strong> <strong>Schengen</strong>-<strong>Besitzstand</strong> gemäß dem<br />

einschlägigen Protokoll zum Amsterdamer Vertrag im Rahmen<br />

<strong>der</strong> Europäischen Union einbezogen wird,<br />

im Hinblick darauf, dass gemäß Artikel 8 dieses Protokolls <strong>der</strong><br />

<strong>Schengen</strong>-Acquis als ein <strong>Besitzstand</strong> gilt, <strong>der</strong> von allen Beitrittskandidaten<br />

vollständig zu übernehmen ist, und dass diese hierauf<br />

angemessen vorbereitet werden müssen,<br />

angesichts <strong>der</strong> Tatsache, dass insbeson<strong>der</strong>e das Gemeinsame<br />

Handbuch über die Kontrolle an den Außengrenzen einen<br />

wichtigen Bestandteil <strong>des</strong> <strong>Schengen</strong>er <strong>Besitzstand</strong>s darstellt,<br />

über den die Staaten, mit denen jeweils konkrete Beitrittsverhandlungen<br />

geführt werden, schon jetzt zu unterrichten sind,<br />

damit sie sich auf die Übernahme dieses <strong>Besitzstand</strong>s einstellen<br />

können,<br />

in <strong>der</strong> Erwägung, dass zu dieser Unterrichtung die Weitergabe<br />

<strong>des</strong> Gemeinsamen Handbuchs über die Kontrolle an den<br />

Außengrenzen mit Ausnahme bestimmter Anlagen sowie die<br />

Weitergabe an<strong>der</strong>er Dokumente an solche Staaten erfor<strong>der</strong>lich<br />

ist, mit denen konkrete Beitrittsverhandlungen geführt werden,<br />

auch wenn es sich dabei um vertrauliche Dokumente handelt,<br />

im Hinblick darauf, dass auch die Weitergabe offener<br />

Beschlüsse und Erklärungen <strong>des</strong> Exekutivausschusses geboten<br />

sein kann —<br />

(SCH/Com-ex (98) 35, 2. Rev.)<br />

BESCHLIESST:<br />

1. Der jeweilige Vorsitz kann das Gemeinsame Handbuch<br />

über die Kontrolle an den Außengrenzen ohne die Anlagen<br />

6b, 6c und 14b den Staaten, mit denen konkrete Verhandlungen<br />

über den Beitritt zur Europäischen Union geführt<br />

werden, übergeben.<br />

2. Die Zentrale Gruppe wird ermächtigt, im Einzelfall über<br />

die Weitergabe von sonstigen vertraulichen Dokumenten<br />

an Staaten zu entscheiden, mit denen konkrete Verhandlungen<br />

über den Beitritt zur Europäischen Union geführt<br />

werden.<br />

3. Bei <strong>der</strong> Weitergabe nach den Nummern 1 und 2 ist darauf<br />

hinzuweisen, dass es sich um ein vertrauliches Dokument<br />

handelt. Der Staat, dem das Gemeinsame Handbuch über<br />

die Kontrolle an den Außengrenzen o<strong>der</strong> ein an<strong>der</strong>es als<br />

vertraulich eingestuftes Dokument zur Verfügung gestellt<br />

wird, hat sich zur vertraulichen Behandlung zu verpflichten.<br />

4. Darüber hinaus kann <strong>der</strong> jeweilige Vorsitz offene Beschlüsse<br />

und Erklärungen <strong>des</strong> Exekutivausschusses sowie<br />

sonstige, nicht als vertraulich eingestufte Dokumente an<br />

Staaten und sonstige Stellen für Zwecke <strong>des</strong> dienstlichen<br />

Gebrauchs weitergeben, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse<br />

dargetan wird.<br />

Königswinter, den 16. September 1998<br />

Der Vorsitzende<br />

M. KANTHER

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