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Schengen-Besitzstand gemaess Beschlusses des Rates der EU ...

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22.9.2000 201<br />

Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften<br />

DE<br />

Die Abstempelung von Diplomaten- und Dienstpässen liegt<br />

im Ermessen <strong>der</strong> zuständigen Behörde, die mit dem Visumantrag<br />

befasst ist.<br />

Der Stempel kann ebenfalls bei Beantragung eines Visums<br />

für den längerfristigen Aufenthalt angebracht werden.<br />

Bei einem in Vertretung erteilten Visum wird in das dritte<br />

Feld <strong>des</strong> Stempels nach dem Code <strong>der</strong> beantragten Visumkategorie<br />

<strong>der</strong> Vermerk ‚R‘, gefolgt von dem Code <strong>des</strong> vertretenen<br />

Staates, eingetragen.<br />

Bei Erteilung <strong>des</strong> Visums wird das Visumetikett wenn möglich<br />

auf den Abdruck <strong>des</strong> Identifizierungsstempels aufgebracht.<br />

In Ausnahmefällen, wenn sich die Anbringung <strong>des</strong> Stempels<br />

als unmöglich erweist, unterrichtet die Auslandsvertretung,<br />

die den Vorsitz führt, die zuständige <strong>Schengen</strong>er<br />

Arbeitsgruppe und schlägt dieser die Anwendung von<br />

Ersatzmaßnahmen, z. B. den Austausch von Kopien <strong>der</strong><br />

Pässe o<strong>der</strong> von Listen abgelehnter Visa unter Angabe <strong>des</strong><br />

Ablehnungsgrun<strong>des</strong>, zur Annahme vor.<br />

Auf Initiative <strong>des</strong> Vorsitzes treffen die Leiter <strong>der</strong> Auslandsvertretungen<br />

auf örtlicher Ebene ggf. vorbeugende Zusatzmaßnahmen,<br />

wenn sich solche Maßnahmen als erfor<strong>der</strong>lich<br />

erweisen.“<br />

Ostende, den 23. Juni 1998<br />

Der Vorsitzende<br />

L. TOBBACK

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