Schengen-Besitzstand gemaess Beschlusses des Rates der EU ...

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196 22.9.2000 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften DE DER EXEKUTIVAUSSCHUSS — BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES vom 21. April 1998 über den Austausch vor Ort von statistischen Angaben zur Visumerteilung gestützt auf Artikel 9 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens, gestützt auf Artikel 16 dieses Übereinkommens, in der Erwägung, dass der Austausch vor Ort von statistischen Angaben zu ausgestellten und formal abgelehnten Visa den einzelnen Auslandsvertretungen ermöglicht, einen Einblick in die allgemeine Entwicklung der Visumanträge, für die sie zuständig sind, und in die möglichen Verschiebungen der Anträge von einer Vertretung eines Schengen-Staates zu einer andern zu gewinnen, in der Erwägung, dass der somit erzielte Gesamteindruck der konsularischen Zusammenarbeit vor Ort ermöglicht, Fragen nach den Gründen für die festgestellten Entwicklungen, insbesondere im Bereich „Visa-Shopping“, zu stellen, praktische Konsequenzen zu ziehen und gegebenenfalls Empfehlungen für die jeweilige nationale Behörde zu formulieren, unter Berücksichtigung des großen Verwaltungsaufwands, den der monatliche Austausch von Statistiken über die Ausstellung und formale Ablehnung von Visa für den kurzfristigen Aufenthalt, der in der Notiz SCH/II (95) 50, 2. Rev., der Arbeitsgruppe II an die zentrale Gruppe erbeten wird, den konsularischen und diplomatischen Vertretungen bereiten würde, (SCH/Com-ex (98) 12) in der Erwägung, dass der Austausch von Statistiken über die Ausstellung von Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgrund seiner Ausnahmestellung vor Ort weiterhin auf monatlicher Basis durchzuführen ist — BESCHLIESST: 1. Der Austausch von Statistiken über ausgestellte und formal abgelehnte Visa für den kurzfristigen Aufenthalt, für die Durchreise und für den Flughafentransit erfolgt quartalsmäßig. 2. Unbeschadet der Verpflichtungen nach Artikel 16 SDÜ, die in Anlage 14 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion klar formuliert sind und aufgrund deren die Schengen-Staaten innerhalb von 72 Stunden die Angaben zur Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit übermitteln müssen, werden die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schengen-Staaten nachdrücklich an die Verpflichtung erinnert (siehe SCH/Com-ex (95) decl. 4), monatlich ihre Statistiken über im Vormonat erteilte Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszutauschen und diese an ihre jeweilige zentrale Behörde weiterzuleiten. 3. Das betreffende Kapitel VIII der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion (*) ist dementsprechend zu ergänzen. Brüssel, den 21. April 1998 (*) Siehe SCH/Com-ex (99) 13. Der Vorsitzende J. VANDE LANOTTE

22.9.2000 197 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften DE BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES vom 23. Juni 1998 bezüglich der Maßnahmen, die gegenüber Staaten zu ergreifen sind, bei denen es Probleme bei der Ausstellung von Dokumenten gibt, die die Entfernung aus dem Schengener Gemeinschaftsgebiet ermöglichen DER EXEKUTIVAUSSCHUSS — (SCH/Com-ex (98) 18 rev.) gestützt auf Artikel 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen, gestützt auf Artikel 20 Absatz 3 dieses Übereinkommens — BESCHLIESST: Die Maßnahmen, die gegenüber Staaten zu ergreifen sind, bei denen es Probleme bei der Ausstellung von Dokumenten gibt, die die Entfernung aus dem Schengener Gemeinschaftsgebiet ermöglichen, werden gemäß dem im beigefügten Dokument definierten Verfahren angepasst werden. Ostende, den 23. Juni 1998 Der Vorsitzende L. TOBBACK

196 22.9.2000<br />

Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften<br />

DE<br />

DER EXEKUTIVAUSSCHUSS —<br />

BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES<br />

vom 21. April 1998<br />

über den Austausch vor Ort von statistischen Angaben zur Visumerteilung<br />

gestützt auf Artikel 9 <strong>des</strong> Übereinkommens zur Durchführung<br />

<strong>des</strong> <strong>Schengen</strong>er Übereinkommens,<br />

gestützt auf Artikel 16 dieses Übereinkommens,<br />

in <strong>der</strong> Erwägung, dass <strong>der</strong> Austausch vor Ort von statistischen<br />

Angaben zu ausgestellten und formal abgelehnten Visa den einzelnen<br />

Auslandsvertretungen ermöglicht, einen Einblick in die<br />

allgemeine Entwicklung <strong>der</strong> Visumanträge, für die sie zuständig<br />

sind, und in die möglichen Verschiebungen <strong>der</strong> Anträge von<br />

einer Vertretung eines <strong>Schengen</strong>-Staates zu einer an<strong>der</strong>n zu<br />

gewinnen,<br />

in <strong>der</strong> Erwägung, dass <strong>der</strong> somit erzielte Gesamteindruck <strong>der</strong><br />

konsularischen Zusammenarbeit vor Ort ermöglicht, Fragen<br />

nach den Gründen für die festgestellten Entwicklungen, insbeson<strong>der</strong>e<br />

im Bereich „Visa-Shopping“, zu stellen, praktische<br />

Konsequenzen zu ziehen und gegebenenfalls Empfehlungen für<br />

die jeweilige nationale Behörde zu formulieren,<br />

unter Berücksichtigung <strong>des</strong> großen Verwaltungsaufwands, den<br />

<strong>der</strong> monatliche Austausch von Statistiken über die Ausstellung<br />

und formale Ablehnung von Visa für den kurzfristigen Aufenthalt,<br />

<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Notiz SCH/II (95) 50, 2. Rev., <strong>der</strong> Arbeitsgruppe<br />

II an die zentrale Gruppe erbeten wird, den konsularischen<br />

und diplomatischen Vertretungen bereiten würde,<br />

(SCH/Com-ex (98) 12)<br />

in <strong>der</strong> Erwägung, dass <strong>der</strong> Austausch von Statistiken über<br />

die Ausstellung von Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit<br />

aufgrund seiner Ausnahmestellung vor Ort weiterhin auf<br />

monatlicher Basis durchzuführen ist —<br />

BESCHLIESST:<br />

1. Der Austausch von Statistiken über ausgestellte und formal<br />

abgelehnte Visa für den kurzfristigen Aufenthalt, für die<br />

Durchreise und für den Flughafentransit erfolgt quartalsmäßig.<br />

2. Unbeschadet <strong>der</strong> Verpflichtungen nach Artikel 16 SDÜ, die<br />

in Anlage 14 <strong>der</strong> Gemeinsamen Konsularischen Instruktion<br />

klar formuliert sind und aufgrund <strong>der</strong>en die <strong>Schengen</strong>-Staaten<br />

innerhalb von 72 Stunden die Angaben zur Ausstellung<br />

eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit übermitteln<br />

müssen, werden die diplomatischen und konsularischen<br />

Vertretungen <strong>der</strong> <strong>Schengen</strong>-Staaten nachdrücklich an<br />

die Verpflichtung erinnert (siehe SCH/Com-ex (95) decl. 4),<br />

monatlich ihre Statistiken über im Vormonat erteilte Visa<br />

mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszutauschen und<br />

diese an ihre jeweilige zentrale Behörde weiterzuleiten.<br />

3. Das betreffende Kapitel VIII <strong>der</strong> Gemeinsamen Konsularischen<br />

Instruktion (*) ist dementsprechend zu ergänzen.<br />

Brüssel, den 21. April 1998<br />

(*) Siehe SCH/Com-ex (99) 13.<br />

Der Vorsitzende<br />

J. VANDE LANOTTE

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