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Schengen-Besitzstand gemaess Beschlusses des Rates der EU ...

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22.9.2000 193<br />

Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften<br />

DE<br />

BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES<br />

vom 21. April 1998<br />

über die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien bei <strong>der</strong> Rückführung von<br />

Drittauslän<strong>der</strong>n auf dem Luftweg<br />

DER EXEKUTIVAUSSCHUSS —<br />

(SCH/Com-ex (98) 10)<br />

gestützt auf Artikel 132 <strong>des</strong> Übereinkommens zur Durchführung <strong>des</strong> Übereinkommens von <strong>Schengen</strong>,<br />

gestützt auf Artikel 23 dieses Übereinkommens —<br />

BESCHLIESST:<br />

Das in <strong>der</strong> Anlage beigefügte Dokument SCH/II-Read (97) 5, 5. Rev. zur Zusammenarbeit zwischen den<br />

Vertragsparteien bei <strong>der</strong> Rückführung von Drittauslän<strong>der</strong>n auf dem Luftweg wird angenommen. Diese<br />

Grundsätze finden ab dem Zeitpunkt <strong>der</strong> Annahme dieses <strong>Beschlusses</strong> Anwendung.<br />

Brüssel, den 21. April 1998<br />

Der Vorsitzende<br />

J. VANDE LANOTTE

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