Schengen-Besitzstand gemaess Beschlusses des Rates der EU ...

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192 22.9.2000 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften DE Die Durchführung dieser Maßnahmen erfolgt — unter Wahrung der Souveränität der einzelnen Staaten; — nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts der Vertragsparteien, d. h., wenn es das nationale Recht zulässt; — unbeschadet der Bestimmungen in bestehenden bilateralen Abkommen; — im Einklang mit dem Schengener Durchführungsübereinkommen, insbesondere mit den Artikeln 134 und 142, sowie im besonderen in Bezug auf das Dubliner Übereinkommen. In Hinblick auf die Notwendigkeit, die Durchführung dieser Maßnahmen zu steuern und sie weiterzuentwickeln wird der Vorsitz ersucht, eine Task-Force einzusetzen, der zumindest Vertreter der sechs hauptbetroffenen Staaten angehören sollen. Sie soll in kürzeren Intervallen zusammentreten und dem nächsten Exekutivausschuss Bericht erstatten. Die Umsetzung dieses Beschlusses soll in Ergänzung zum Aktionsplan der Europäischen Union stattfinden. Die notwendige Abstimmung soll auf der Ebene K4/ZG vorgenommen werden. Brüssel, den 21. April 1998 Der Vorsitzende J. VANDE LANOTTE

22.9.2000 193 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften DE BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES vom 21. April 1998 über die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien bei der Rückführung von Drittausländern auf dem Luftweg DER EXEKUTIVAUSSCHUSS — (SCH/Com-ex (98) 10) gestützt auf Artikel 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen, gestützt auf Artikel 23 dieses Übereinkommens — BESCHLIESST: Das in der Anlage beigefügte Dokument SCH/II-Read (97) 5, 5. Rev. zur Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien bei der Rückführung von Drittausländern auf dem Luftweg wird angenommen. Diese Grundsätze finden ab dem Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses Anwendung. Brüssel, den 21. April 1998 Der Vorsitzende J. VANDE LANOTTE

192 22.9.2000<br />

Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften<br />

DE<br />

Die Durchführung dieser Maßnahmen erfolgt<br />

— unter Wahrung <strong>der</strong> Souveränität <strong>der</strong> einzelnen Staaten;<br />

— nach Maßgabe <strong>des</strong> jeweiligen nationalen Rechts <strong>der</strong> Vertragsparteien,<br />

d. h., wenn es das nationale Recht zulässt;<br />

— unbeschadet <strong>der</strong> Bestimmungen in bestehenden bilateralen<br />

Abkommen;<br />

— im Einklang mit dem <strong>Schengen</strong>er Durchführungsübereinkommen,<br />

insbeson<strong>der</strong>e mit den Artikeln 134 und 142,<br />

sowie im beson<strong>der</strong>en in Bezug auf das Dubliner Übereinkommen.<br />

In Hinblick auf die Notwendigkeit, die Durchführung dieser<br />

Maßnahmen zu steuern und sie weiterzuentwickeln wird <strong>der</strong><br />

Vorsitz ersucht, eine Task-Force einzusetzen, <strong>der</strong> zumin<strong>des</strong>t<br />

Vertreter <strong>der</strong> sechs hauptbetroffenen Staaten angehören sollen.<br />

Sie soll in kürzeren Intervallen zusammentreten und dem<br />

nächsten Exekutivausschuss Bericht erstatten.<br />

Die Umsetzung dieses <strong>Beschlusses</strong> soll in Ergänzung zum<br />

Aktionsplan <strong>der</strong> Europäischen Union stattfinden. Die notwendige<br />

Abstimmung soll auf <strong>der</strong> Ebene K4/ZG vorgenommen<br />

werden.<br />

Brüssel, den 21. April 1998<br />

Der Vorsitzende<br />

J. VANDE LANOTTE

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