Schengen-Besitzstand gemaess Beschlusses des Rates der EU ...
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190 22.9.2000 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften DE — Hotelrechnungen, — Ausweise für den Zugang zu öffentlichen oder privaten Einrichtungen der Vertragsparteien, — Terminkarten für Besuche beim Arzt, Zahnarzt usw., — Daten aus denen hervorgeht, dass die zu übergebende Person die Dienste eines Schleppers oder eines Reisebüros in Anspruch genommen hat. 3. Sofern die Schengen-Partner die Beweismittel nach Punkt 1 beim Abschluss künftiger Rückübernahmeübereinkommen berücksichtigen, erbringen diese den vollen Beweis für den Aufenthalt oder die Durchreise. Grundsätzlich werden keine weiteren Erhebungen durchgeführt. Gegenbeweise sind zulässig (z. B. ge- oder verfälschte Dokumente). 4. Sofern die Schengen-Partner die Indizien nach Punkt 2 beim Abschluss künftiger Rückübernahmeübereinkommen berücksichtigen, erbringen diese die Glaubhaftmachung des Aufenthaltes oder der Durchreise. Sie sind durch ein gegenteiliges Element grundsätzlich widerlegbar.
22.9.2000 191 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften DE DER EXEKUTIVAUSSCHUSS — gestützt auf Artikel 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens, gestützt auf Artikel 6 dieses Übereinkommens — BESCHLIESST: Angesichts der Zunahme der Einwanderung Drittstaatsangehöriger, insbesondere irakischer und anderer Staatsbürger in die Schengener Vertragsstaaten ist es — im Rahmen der in der Europäischen Union getroffenen und noch in Diskussion stehenden Empfehlungen — notwendig, nach einem gemeinsamen Plan auch die Kontrolle der Außengrenzen zu intensivieren und konkrete Maßnahmen zu treffen, die ihre Effektivierung unterstützen. Entsprechend der Zuständigkeitsabgrenzung kann man sich im Rahmen von Schengen vor allem auf die „pull-Faktoren“ dieser unrechtmäßigen Migrationsbewegung konzentrieren, ohne dass dabei übersehen wird, dass sich andere Gremien mit den Ursachen dieses Phänomens in den Herkunfts- und Transitregionen zu befassen haben. Der Exekutivausschuss schlägt — unter Beachtung der im Rahmen der Europäischen Union in anderen Bereichen ins Auge gefassten Empfehlungen und unter Betonung der Notwendigkeit, auch im Rahmen der Implementierung der Dubliner Konvention geeignete Schritte zu unternehmen — den Vertragsstaaten für die Außengrenzkontrolle folgende Maßnahmen vor, deren Umsetzung umgehend beginnen soll: — Verstärkung der Einreisekontrollen an den Außengrenzen durch den Einsatz zusätzlichen Personals und moderner technischer Hilfsmittel; — Absicherung der nicht öffentlich zugänglichen Bereiche auf den Flughäfen in Bezug auf Extra-Schengen-Flüge und auf Transferpassagiere; parallele Maßnahmen auf den Häfen mit internationalem Verkehr; — gegenseitige Unterstützung bei der Aus- und Fortbildung des Kontrollpersonals auf Flughäfen und Häfen sowie des Fluglinienpersonals, z. B. mittels bilateraler Austauschprogramme; Ausbau des Einsatzes und gegenseitige Bereitstellung moderner technischer Geräte sowie Verstärkung des Personaleinsatzes; BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES vom 21. April 1998 bezüglich des Tätigkeitsberichtes der Task Force (SCH/Com-ex (98) 1, 2. Rev.) — Kontrolle der Fährschiffe bereits beim Beladen und Ablegen; — Durchführung und Förderung der Harmonisierung von Sanktionen in Bezug auf Beförderungsunternehmen, die illegale Einreisende befördern; — Durchführung von Vorfeldkontrollen an näher zu definierenden Risiko-Einsteigestellen; — Austausch von Informationen über Schleusungsrouten und -methoden, Intensivierung der praktischen Zusammenarbeit zwischen Polizeidiensten und Grenzschutzbehörden, Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen diesen Behörden und Verbindungsbeamten aus Schengen-Staaten, die in Drittstaaten tätig sind; wechselseitige einvernehmliche Entsendung von Bediensteten der Vertragsstaaten zur Beobachtung der Wirksamkeit von Maßnahmen zur Unterbindung illegaler Zuwanderung; — nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechtes Abnahme der Fingerabdrücke jedes illegal einreisenden Drittstaatsangehörigen, dessen Identität nicht zweifelsfrei aufgrund gültiger Dokumente feststeht, und Aufbewahrung zur Auskunfterteilung an die Behörden anderer Vertragsstaaten; dabei sind die Grundsätze des in der Europäischen Union akkordierten Datenschutzrechts zu wahren; — nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechtes Verhinderung des Untertauchens von illegal einreisenden Drittstaatsangehörigen, deren Identität nicht zweifelsfrei feststeht, bis zur vollständigen Klärung der Identität bzw. bis zum Erlass und zur Durchsetzung der erforderlichen fremdenpolizeilichen Maßnahmen; — unverzügliche Rückführung der illegal in die Vertragsstaaten eingereisten Drittstaatsangehörigen, soweit kein Bleiberecht besteht; — Unterstützung von Verhandlungen über ein Rücknahmeübereinkommen zwischen den Schengen-Partnern einerseits und der Türkei, Tschechien, Slowakei, Ungarn und Slowenien andererseits; — Verbesserung der praktischen Zusammenarbeit der Schengener Vertragsstaaten bei der Anwendung des Dubliner Übereinkommens.
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Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften<br />
DE<br />
DER EXEKUTIVAUSSCHUSS —<br />
gestützt auf Artikel 132 <strong>des</strong> Übereinkommens zur Durchführung<br />
<strong>des</strong> <strong>Schengen</strong>er Übereinkommens,<br />
gestützt auf Artikel 6 dieses Übereinkommens —<br />
BESCHLIESST:<br />
Angesichts <strong>der</strong> Zunahme <strong>der</strong> Einwan<strong>der</strong>ung Drittstaatsangehöriger,<br />
insbeson<strong>der</strong>e irakischer und an<strong>der</strong>er Staatsbürger in die<br />
<strong>Schengen</strong>er Vertragsstaaten ist es — im Rahmen <strong>der</strong> in <strong>der</strong><br />
Europäischen Union getroffenen und noch in Diskussion stehenden<br />
Empfehlungen — notwendig, nach einem gemeinsamen<br />
Plan auch die Kontrolle <strong>der</strong> Außengrenzen zu intensivieren<br />
und konkrete Maßnahmen zu treffen, die ihre Effektivierung<br />
unterstützen.<br />
Entsprechend <strong>der</strong> Zuständigkeitsabgrenzung kann man sich im<br />
Rahmen von <strong>Schengen</strong> vor allem auf die „pull-Faktoren“ dieser<br />
unrechtmäßigen Migrationsbewegung konzentrieren, ohne dass<br />
dabei übersehen wird, dass sich an<strong>der</strong>e Gremien mit den Ursachen<br />
dieses Phänomens in den Herkunfts- und Transitregionen<br />
zu befassen haben.<br />
Der Exekutivausschuss schlägt — unter Beachtung <strong>der</strong> im Rahmen<br />
<strong>der</strong> Europäischen Union in an<strong>der</strong>en Bereichen ins Auge<br />
gefassten Empfehlungen und unter Betonung <strong>der</strong> Notwendigkeit,<br />
auch im Rahmen <strong>der</strong> Implementierung <strong>der</strong> Dubliner Konvention<br />
geeignete Schritte zu unternehmen — den Vertragsstaaten<br />
für die Außengrenzkontrolle folgende Maßnahmen vor,<br />
<strong>der</strong>en Umsetzung umgehend beginnen soll:<br />
— Verstärkung <strong>der</strong> Einreisekontrollen an den Außengrenzen<br />
durch den Einsatz zusätzlichen Personals und mo<strong>der</strong>ner<br />
technischer Hilfsmittel;<br />
— Absicherung <strong>der</strong> nicht öffentlich zugänglichen Bereiche auf<br />
den Flughäfen in Bezug auf Extra-<strong>Schengen</strong>-Flüge und auf<br />
Transferpassagiere; parallele Maßnahmen auf den Häfen<br />
mit internationalem Verkehr;<br />
— gegenseitige Unterstützung bei <strong>der</strong> Aus- und Fortbildung<br />
<strong>des</strong> Kontrollpersonals auf Flughäfen und Häfen sowie <strong>des</strong><br />
Fluglinienpersonals, z. B. mittels bilateraler Austauschprogramme;<br />
Ausbau <strong>des</strong> Einsatzes und gegenseitige Bereitstellung<br />
mo<strong>der</strong>ner technischer Geräte sowie Verstärkung <strong>des</strong><br />
Personaleinsatzes;<br />
BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES<br />
vom 21. April 1998<br />
bezüglich <strong>des</strong> Tätigkeitsberichtes <strong>der</strong> Task Force<br />
(SCH/Com-ex (98) 1, 2. Rev.)<br />
— Kontrolle <strong>der</strong> Fährschiffe bereits beim Beladen und Ablegen;<br />
— Durchführung und För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Harmonisierung von<br />
Sanktionen in Bezug auf Beför<strong>der</strong>ungsunternehmen, die<br />
illegale Einreisende beför<strong>der</strong>n;<br />
— Durchführung von Vorfeldkontrollen an näher zu definierenden<br />
Risiko-Einsteigestellen;<br />
— Austausch von Informationen über Schleusungsrouten und<br />
-methoden, Intensivierung <strong>der</strong> praktischen Zusammenarbeit<br />
zwischen Polizeidiensten und Grenzschutzbehörden, Intensivierung<br />
<strong>der</strong> Zusammenarbeit zwischen diesen Behörden<br />
und Verbindungsbeamten aus <strong>Schengen</strong>-Staaten, die in<br />
Drittstaaten tätig sind; wechselseitige einvernehmliche Entsendung<br />
von Bediensteten <strong>der</strong> Vertragsstaaten zur Beobachtung<br />
<strong>der</strong> Wirksamkeit von Maßnahmen zur Unterbindung<br />
illegaler Zuwan<strong>der</strong>ung;<br />
— nach Maßgabe <strong>des</strong> jeweiligen nationalen Rechtes Abnahme<br />
<strong>der</strong> Fingerabdrücke je<strong>des</strong> illegal einreisenden Drittstaatsangehörigen,<br />
<strong>des</strong>sen Identität nicht zweifelsfrei aufgrund<br />
gültiger Dokumente feststeht, und Aufbewahrung zur Auskunfterteilung<br />
an die Behörden an<strong>der</strong>er Vertragsstaaten;<br />
dabei sind die Grundsätze <strong>des</strong> in <strong>der</strong> Europäischen Union<br />
akkordierten Datenschutzrechts zu wahren;<br />
— nach Maßgabe <strong>des</strong> jeweiligen nationalen Rechtes Verhin<strong>der</strong>ung<br />
<strong>des</strong> Untertauchens von illegal einreisenden Drittstaatsangehörigen,<br />
<strong>der</strong>en Identität nicht zweifelsfrei feststeht,<br />
bis zur vollständigen Klärung <strong>der</strong> Identität bzw. bis<br />
zum Erlass und zur Durchsetzung <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen fremdenpolizeilichen<br />
Maßnahmen;<br />
— unverzügliche Rückführung <strong>der</strong> illegal in die Vertragsstaaten<br />
eingereisten Drittstaatsangehörigen, soweit kein Bleiberecht<br />
besteht;<br />
— Unterstützung von Verhandlungen über ein Rücknahmeübereinkommen<br />
zwischen den <strong>Schengen</strong>-Partnern einerseits<br />
und <strong>der</strong> Türkei, Tschechien, Slowakei, Ungarn und Slowenien<br />
an<strong>der</strong>erseits;<br />
— Verbesserung <strong>der</strong> praktischen Zusammenarbeit <strong>der</strong> <strong>Schengen</strong>er<br />
Vertragsstaaten bei <strong>der</strong> Anwendung <strong>des</strong> Dubliner<br />
Übereinkommens.