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Schengen-Besitzstand gemaess Beschlusses des Rates der EU ...

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22.9.2000 19<br />

Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften<br />

DE<br />

ÜBEREINKOMMEN<br />

ZUR DURCHFÜHRUNG DES ÜBEREINKOMMENS VON SCHENGEN<br />

vom 14. Juni 1985<br />

zwischen den Regierungen <strong>der</strong> Staaten <strong>der</strong> Benelux-Wirtschaftsunion, <strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>republik<br />

Deutschland und <strong>der</strong> Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau <strong>der</strong> Kontrollen<br />

an den gemeinsamen Grenzen<br />

Das KÖNIGREICH BELGIEN, die BUNDESREPUBLIK D<strong>EU</strong>TSCHLAND, die FRANZÖSISCHE REPUBLIK, das GROSS-<br />

HERZOGTUM LUXEMBURG und das KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE, nachfolgend Vertragsparteien genannt —<br />

AUFBAUEND auf dem am 14. Juni 1985 in <strong>Schengen</strong> geschlossenen Übereinkommen über den schrittweisen Abbau<br />

<strong>der</strong> Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen,<br />

ENTSCHLOSSEN, das in diesem Übereinkommen zum Ausdruck gebrachte Bestreben <strong>der</strong> Abschaffung <strong>der</strong> Kontrollen<br />

<strong>des</strong> Personenverkehrs an den gemeinsamen Grenzen und <strong>der</strong> Erleichterung <strong>des</strong> Transports und <strong>des</strong> Warenverkehrs zu<br />

verwirklichen,<br />

IN DER ERWÄGUNG, dass <strong>der</strong> Vertrag zur Gründung <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften, ergänzt durch die Einheitliche<br />

Europäische Akte, vorsieht, dass <strong>der</strong> Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen umfasst,<br />

IN DER ERWÄGUNG, dass <strong>der</strong> durch die Vertragsparteien angestrebte Zweck mit diesem Ziel übereinstimmt, unbeschadet<br />

<strong>der</strong> Maßnahmen, die zur Anwendung <strong>der</strong> Bestimmungen dieses Vertrages getroffen werden,<br />

IN DER ERWÄGUNG, dass die Verwirklichung dieses Zieles eine Reihe von geeigneten Maßnahmen und eine enge<br />

Zusammenarbeit <strong>der</strong> Vertragsparteien erfor<strong>der</strong>t —<br />

HABEN FOLGENDES VEREINBART:<br />

Artikel 1<br />

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet:<br />

Binnengrenzen: die gemeinsamen Landgrenzen <strong>der</strong> Vertragsparteien<br />

sowie ihre Flughäfen für die Binnenflüge und ihre Seehäfen<br />

für die regelmäßigen Fährverbindungen ausschließlich<br />

von und nach dem Gebiet <strong>der</strong> Vertragsparteien ohne Fahrtunterbrechung<br />

in außerhalb <strong>des</strong> Gebiets gelegenen Häfen;<br />

Außengrenzen: die Land- und Seegrenzen sowie die Flug- und<br />

Seehäfen <strong>der</strong> Vertragsparteien, soweit sie nicht Binnengrenzen<br />

sind;<br />

Binnenflug: ein Flug ausschließlich von und nach dem Gebiet<br />

<strong>der</strong> Vertragsparteien, ohne Landung auf dem Gebiet eines<br />

Drittstaates;<br />

TITEL I<br />

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN<br />

Drittstaat: ein Staat, <strong>der</strong> nicht Vertragspartei ist;<br />

Drittauslän<strong>der</strong>: eine Person, die nicht Staatsangehöriger eines<br />

<strong>der</strong> Mitgliedstaaten <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften ist;<br />

zur Einreiseverweigerung ausgeschriebener Drittauslän<strong>der</strong>: ein Drittauslän<strong>der</strong>,<br />

<strong>der</strong> gemäß Artikel 96 zur Einreiseverweigerung in<br />

dem <strong>Schengen</strong>er Informationssystem ausgeschrieben ist;<br />

Grenzübergangsstelle: ein von den zuständigen Behörden für das<br />

Überschreiten <strong>der</strong> Außengrenzen zugelassener Übergang;<br />

Grenzkontrolle: an den Grenzen vorgenommene Kontrolle, die<br />

unabhängig von jedem an<strong>der</strong>en Anlass ausschließlich aufgrund<br />

<strong>des</strong> beabsichtigten Grenzübertritts durchgeführt wird;<br />

Beför<strong>der</strong>ungsunternehmer: natürliche o<strong>der</strong> juristische Person, die<br />

gewerblich die Beför<strong>der</strong>ung von Personen auf dem Luft-, Seeo<strong>der</strong><br />

Landweg durchführt;

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