Schengen-Besitzstand gemaess Beschlusses des Rates der EU ...

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188 22.9.2000 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften DE DER EXEKUTIVAUSSCHUSS — BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES vom 15. Dezember 1997 bezüglich der Leitsätze für Beweismittel und Indizien im Rahmen von Rückübernahmeübereinkommen zwischen Schengen-Staaten (SCH/Com-ex (97) 39 rev.) gestützt auf Artikel 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Durchführungsübereinkommens, gestützt auf Artikel 23 Absatz 4 des genannten Übereinkommens — BESCHLIESST: Das in der Anlage befindliche Dokument SCH/II-Read (97) 3, 7. Rev. betreffend die Leitsätze für Beweismittel und Indizien im Rahmen von Rückübernahmeübereinkommen zwischen Schengen-Staaten wird angenommen. Die Anwendung dieser Leitsätze wird ab Beschlussfassung empfohlen. Wien, den 15. Dezember 1997 Der Vorsitzende K. SCHLÖGL

22.9.2000 189 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften DE SCH/II-Read (97) 3, 7. Rev. Betreff: Leitsätze für Beweismittel und Indizien im Rahmen von Rückübernahmeübereinkommen zwischen Schengen-Staaten In der Erwägung, dass in der Praxis Schwierigkeiten bei der Anwendung der Rückübernahmeübereinkommen festgestellt wurden, insbesondere in Bezug auf die Beweismittel, die die Feststellung des Aufenthaltes oder der Durchreise unrechtmäßig eingereister Drittausländer im/durch das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei ermöglichen, werden die folgenden Leitsätze angenommen, die den Vertragsparteien bei der Anwendung von künftigen Rückübernahmeabkommen unter Einhaltung des nationalen Rechts als Richtschnur dienlich sein können: 1. Folgende Dokumente gelten unter anderem als Beweis für den Aufenthalt oder die Durchreise: — von der ersuchten Vertragspartei in das Reisedokument aufgebrachter Einreisestempel, — Ausreisestempel eines an einer Vertragspartei angrenzenden Staates unter Berücksichtigung der Reiseroute sowie des Datums des Grenzübertritts, — von der ersuchten Vertragspartei in das ge- oder verfälschte Reisedokument aufgebrachter Einreisestempel, — namentlich ausgestellte Fahrausweise, mit deren Hilfe die Einreise förmlich festgestellt werden kann, — Fingerabdrücke, — gültiger Aufenthaltstitel, — von der ersuchten Vertragspartei erteiltes gültiges Visum, — An-/Abmusterungsnachweis, auf dem das Datum der Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei vermerkt ist. 2. Folgende Indizien gelten unter anderem als Glaubhaftmachung für den Aufenthalt oder die Durchreise: — Erklärungen von Behördenbediensteten, — Aussagen anderer Personen, — Erklärungen der zu übergebenden Person, — von der ersuchten Vertragspartei ausgestellter Aufenthaltstitel, dessen Gültigkeit abgelaufen ist, ungeachtet der Art des Titels, — Visum mit abgelaufener Gültigkeit, das von der ersuchten Vertragspartei erteilt wurde, — auf Namen ausgestellte Dokumente, die im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei erteilt wurden, — Fahrausweise,

22.9.2000 189<br />

Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften<br />

DE<br />

SCH/II-Read (97) 3, 7. Rev.<br />

Betreff: Leitsätze für Beweismittel und Indizien im Rahmen von Rückübernahmeübereinkommen<br />

zwischen <strong>Schengen</strong>-Staaten<br />

In <strong>der</strong> Erwägung, dass in <strong>der</strong> Praxis Schwierigkeiten bei <strong>der</strong> Anwendung <strong>der</strong> Rückübernahmeübereinkommen<br />

festgestellt wurden, insbeson<strong>der</strong>e in Bezug auf die Beweismittel, die die Feststellung <strong>des</strong> Aufenthaltes<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Durchreise unrechtmäßig eingereister Drittauslän<strong>der</strong> im/durch das Hoheitsgebiet <strong>der</strong> ersuchten<br />

Vertragspartei ermöglichen,<br />

werden die folgenden Leitsätze angenommen, die den Vertragsparteien bei <strong>der</strong> Anwendung von künftigen<br />

Rückübernahmeabkommen unter Einhaltung <strong>des</strong> nationalen Rechts als Richtschnur dienlich sein können:<br />

1. Folgende Dokumente gelten unter an<strong>der</strong>em als Beweis für den Aufenthalt o<strong>der</strong> die Durchreise:<br />

— von <strong>der</strong> ersuchten Vertragspartei in das Reisedokument aufgebrachter Einreisestempel,<br />

— Ausreisestempel eines an einer Vertragspartei angrenzenden Staates unter Berücksichtigung <strong>der</strong><br />

Reiseroute sowie <strong>des</strong> Datums <strong>des</strong> Grenzübertritts,<br />

— von <strong>der</strong> ersuchten Vertragspartei in das ge- o<strong>der</strong> verfälschte Reisedokument aufgebrachter Einreisestempel,<br />

— namentlich ausgestellte Fahrausweise, mit <strong>der</strong>en Hilfe die Einreise förmlich festgestellt werden<br />

kann,<br />

— Fingerabdrücke,<br />

— gültiger Aufenthaltstitel,<br />

— von <strong>der</strong> ersuchten Vertragspartei erteiltes gültiges Visum,<br />

— An-/Abmusterungsnachweis, auf dem das Datum <strong>der</strong> Einreise in das Hoheitsgebiet <strong>der</strong> ersuchten<br />

Vertragspartei vermerkt ist.<br />

2. Folgende Indizien gelten unter an<strong>der</strong>em als Glaubhaftmachung für den Aufenthalt o<strong>der</strong> die Durchreise:<br />

— Erklärungen von Behördenbediensteten,<br />

— Aussagen an<strong>der</strong>er Personen,<br />

— Erklärungen <strong>der</strong> zu übergebenden Person,<br />

— von <strong>der</strong> ersuchten Vertragspartei ausgestellter Aufenthaltstitel, <strong>des</strong>sen Gültigkeit abgelaufen ist,<br />

ungeachtet <strong>der</strong> Art <strong>des</strong> Titels,<br />

— Visum mit abgelaufener Gültigkeit, das von <strong>der</strong> ersuchten Vertragspartei erteilt wurde,<br />

— auf Namen ausgestellte Dokumente, die im Hoheitsgebiet <strong>der</strong> ersuchten Vertragspartei erteilt wurden,<br />

— Fahrausweise,

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