Schengen-Besitzstand gemaess Beschlusses des Rates der EU ...

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186 22.9.2000 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften DE DER EXEKUTIVAUSSCHUSS — gestützt auf Artikel 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens, gestützt auf Artikel 9 dieses Übereinkommens, in der Erwägung, dass es im Interesse aller Schengen-Partner liegt, im Rahmen ihrer gemeinsamen Politik auf dem Gebiet des Personenverkehrs ihre Visumpolitik im Einvernehmen zu harmonisieren, um mögliche negative Folgen auf dem Gebiet der Einreise und der inneren Sicherheit zu vermeiden, geleitet von dem Wunsch die derzeit bei den Schengener Vertragspartnern noch bestehenden unterschiedlichen Visumregelungen hinsichtlich der in Teil III der Anlage 1 zur GKI aufgeführten Staaten möglichst rasch zu beseitigen, gestützt auf das am 15. Dezember 1992 von den Ministern und Staatssekretären in Madrid angenommene Dokument „Wesentliche Kriterien zur Aufnahme von Ländern in die gemeinsame Liste der visapflichtigen Staaten“ (SCH/M (92) 32 rev.), geleitet von dem Grundsatz der Solidarität unter den Schengen- Partnern — BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES vom 15. Dezember 1997 bezüglich der Harmonisierung der Visumpolitik (SCH/Com-ex (97) 32) BESCHLIESST: 1. Die Schengen-Staaten leiten die erforderlichen Maßnahmen zur Abschaffung der Visumpflicht für die Staatsangehörigen von Australien, Brunei, Costa Rica, Kroatien, El Salvador, Guatemala, Honduras, Malaysia, Nicaragua, Panama, Paraguay, Singapur und Venezuela so zeitgerecht ein, dass diese spätestens mit 1. Januar 1999 wirksam werden. 2. Teil I der Anlage 1 zur Gemeinsamen Konsularischen Instruktion (Gemeinsame Liste der Staaten, deren Angehörige in allen Schengen-Staaten der Visumpflicht unterliegen) (*) wird um die Staaten Bosnien-Herzegowina, Jamaika, Malawi und Kenia erweitert. 3. Die Visumpflicht für Angehörige der in Punkt 2 erwähnten Staaten tritt spätestens mit Wirksamkeit vom 1. Januar 1999 in Kraft. 4. Bezüglich Bolivien, Kolumbien und Ecuador verpflichten sich die Schengen-Staaten spätestens bis zum 1. Januar 1999 die in Anwendung von Artikel 100 C EG-Vertrag zu erzielende Lösung zu treffen. Wien, den 15. Dezember 1997 (*) Siehe SCH/Com-ex (99) 13. Der Vorsitzende K. SCHLÖGL

22.9.2000 187 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften DE BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES vom 15. Dezember 1997 bezüglich der Umsetzung der Gemeinsamen Maßnahme zur einheitlichen Gestaltung der Aufenthaltstitel DER EXEKUTIVAUSSCHUSS — (SCH/Com-ex (97) 34 rev.) gestützt auf Artikel 132 Absatz 2 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen, unterzeichnet am 19. Juni 1990 in Schengen (nachfolgend „das Schengener Durchführungsübereinkommen“ genannt), gestützt auf Artikel 134 des oben genannten Übereinkommens, unter Berücksichtigung des Beschlusses der Zentralen Gruppe vom 14. Mai 1997, eingedenk der Ergebnisse der Sitzung der Zentralen Gruppe am 28. Oktober 1997 — BESCHLIESST: Die Schengen Staaten bemühen sich, die Gemeinsame Maßnahme vom 16. Dezember 1996 zur einheitlichen Gestaltung der Aufenthaltstitel (Dok. 97/11/JI, veröffentlicht im ABl. L 7 vom 10. Januar 1997, Seite 1) möglichst umgehend, gegebenenfalls schrittweise, noch vor dem Ablauf der in der Gemeinsamen Maßnahme genannten Übergangsfristen anzuwenden. Wien, den 15. Dezember 1997 Der Vorsitzende K. SCHLÖGL

22.9.2000 187<br />

Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften<br />

DE<br />

BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES<br />

vom 15. Dezember 1997<br />

bezüglich <strong>der</strong> Umsetzung <strong>der</strong> Gemeinsamen Maßnahme zur einheitlichen Gestaltung <strong>der</strong><br />

Aufenthaltstitel<br />

DER EXEKUTIVAUSSCHUSS —<br />

(SCH/Com-ex (97) 34 rev.)<br />

gestützt auf Artikel 132 Absatz 2 <strong>des</strong> Übereinkommens zur Durchführung <strong>des</strong> Übereinkommens von<br />

<strong>Schengen</strong>, unterzeichnet am 19. Juni 1990 in <strong>Schengen</strong> (nachfolgend „das <strong>Schengen</strong>er Durchführungsübereinkommen“<br />

genannt),<br />

gestützt auf Artikel 134 <strong>des</strong> oben genannten Übereinkommens,<br />

unter Berücksichtigung <strong>des</strong> <strong>Beschlusses</strong> <strong>der</strong> Zentralen Gruppe vom 14. Mai 1997,<br />

eingedenk <strong>der</strong> Ergebnisse <strong>der</strong> Sitzung <strong>der</strong> Zentralen Gruppe am 28. Oktober 1997 —<br />

BESCHLIESST:<br />

Die <strong>Schengen</strong> Staaten bemühen sich, die Gemeinsame Maßnahme vom 16. Dezember 1996 zur einheitlichen<br />

Gestaltung <strong>der</strong> Aufenthaltstitel (Dok. 97/11/JI, veröffentlicht im ABl. L 7 vom 10. Januar 1997,<br />

Seite 1) möglichst umgehend, gegebenenfalls schrittweise, noch vor dem Ablauf <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Gemeinsamen<br />

Maßnahme genannten Übergangsfristen anzuwenden.<br />

Wien, den 15. Dezember 1997<br />

Der Vorsitzende<br />

K. SCHLÖGL

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