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Schengen-Besitzstand gemaess Beschlusses des Rates der EU ...

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186 22.9.2000<br />

Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften<br />

DE<br />

DER EXEKUTIVAUSSCHUSS —<br />

gestützt auf Artikel 132 <strong>des</strong> Übereinkommens zur Durchführung<br />

<strong>des</strong> <strong>Schengen</strong>er Übereinkommens,<br />

gestützt auf Artikel 9 dieses Übereinkommens,<br />

in <strong>der</strong> Erwägung, dass es im Interesse aller <strong>Schengen</strong>-Partner<br />

liegt, im Rahmen ihrer gemeinsamen Politik auf dem Gebiet<br />

<strong>des</strong> Personenverkehrs ihre Visumpolitik im Einvernehmen zu<br />

harmonisieren, um mögliche negative Folgen auf dem Gebiet<br />

<strong>der</strong> Einreise und <strong>der</strong> inneren Sicherheit zu vermeiden,<br />

geleitet von dem Wunsch die <strong>der</strong>zeit bei den <strong>Schengen</strong>er Vertragspartnern<br />

noch bestehenden unterschiedlichen Visumregelungen<br />

hinsichtlich <strong>der</strong> in Teil III <strong>der</strong> Anlage 1 zur GKI<br />

aufgeführten Staaten möglichst rasch zu beseitigen,<br />

gestützt auf das am 15. Dezember 1992 von den Ministern<br />

und Staatssekretären in Madrid angenommene Dokument „Wesentliche<br />

Kriterien zur Aufnahme von Län<strong>der</strong>n in die gemeinsame<br />

Liste <strong>der</strong> visapflichtigen Staaten“ (SCH/M (92) 32 rev.),<br />

geleitet von dem Grundsatz <strong>der</strong> Solidarität unter den <strong>Schengen</strong>-<br />

Partnern —<br />

BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES<br />

vom 15. Dezember 1997<br />

bezüglich <strong>der</strong> Harmonisierung <strong>der</strong> Visumpolitik<br />

(SCH/Com-ex (97) 32)<br />

BESCHLIESST:<br />

1. Die <strong>Schengen</strong>-Staaten leiten die erfor<strong>der</strong>lichen Maßnahmen<br />

zur Abschaffung <strong>der</strong> Visumpflicht für die Staatsangehörigen<br />

von Australien, Brunei, Costa Rica, Kroatien, El Salvador,<br />

Guatemala, Honduras, Malaysia, Nicaragua, Panama,<br />

Paraguay, Singapur und Venezuela so zeitgerecht ein, dass<br />

diese spätestens mit 1. Januar 1999 wirksam werden.<br />

2. Teil I <strong>der</strong> Anlage 1 zur Gemeinsamen Konsularischen<br />

Instruktion (Gemeinsame Liste <strong>der</strong> Staaten, <strong>der</strong>en Angehörige<br />

in allen <strong>Schengen</strong>-Staaten <strong>der</strong> Visumpflicht unterliegen)<br />

(*) wird um die Staaten Bosnien-Herzegowina, Jamaika,<br />

Malawi und Kenia erweitert.<br />

3. Die Visumpflicht für Angehörige <strong>der</strong> in Punkt 2 erwähnten<br />

Staaten tritt spätestens mit Wirksamkeit vom 1. Januar<br />

1999 in Kraft.<br />

4. Bezüglich Bolivien, Kolumbien und Ecuador verpflichten<br />

sich die <strong>Schengen</strong>-Staaten spätestens bis zum 1. Januar<br />

1999 die in Anwendung von Artikel 100 C EG-Vertrag zu<br />

erzielende Lösung zu treffen.<br />

Wien, den 15. Dezember 1997<br />

(*) Siehe SCH/Com-ex (99) 13.<br />

Der Vorsitzende<br />

K. SCHLÖGL

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