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Schengen-Besitzstand gemaess Beschlusses des Rates der EU ...

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22.9.2000 185<br />

Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften<br />

DE<br />

Raum über einen <strong>Schengen</strong>-Flughafen verlassen werden. Die Ree<strong>der</strong>ei o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schiffsagent<br />

unterzeichnet für diese Seeleute eine Garantieerklärung.<br />

— Die oben erwähnten Grenzschutzbehörden überprüfen möglichst kurzfristig den bona fide Charakter<br />

<strong>der</strong> durch die Ree<strong>der</strong>ei o<strong>der</strong> den Schiffsagenten mitgeteilten Angaben und untersuchen,<br />

ob die übrigen Voraussetzungen für die Einreise in den <strong>Schengen</strong>-Raum, die im Gemeinsamen<br />

Handbuch aufgelistet sind und von denen sie Kenntnis haben können, erfüllt sind. Im Rahmen<br />

dieser Untersuchung wird auch die Reiseroute überprüft, z. B. anhand <strong>der</strong> Flugtickets.<br />

— Verläuft die Überprüfung <strong>der</strong> vorhandenen Angaben positiv, können die Grenzschutzbehörden<br />

ein Durchreisevisum mit einer Gültigkeit von maximal 5 Tagen ausstellen.<br />

b) Ausreise aus dem <strong>Schengen</strong>er Raum über eine Land- o<strong>der</strong> Seegrenze eines an<strong>der</strong>en <strong>Schengen</strong>-Mitgliedstaates<br />

— Dasselbe Verfahren wie unter Buchstabe a) findet in diesem Fall Anwendung.<br />

III. Übermustern von einem Schiff, das in einen <strong>Schengen</strong>-Hafen eingelaufen ist, auf ein Schiff, das<br />

aus einem an<strong>der</strong>en <strong>Schengen</strong>-Hafen auslaufen wird<br />

— Die Ree<strong>der</strong>ei o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schiffsagent informiert die Grenzschutzbehörden <strong>des</strong> besagten <strong>Schengen</strong>-Hafens<br />

über die Einreise visumpflichtiger Seeleute, die abmustern und über einen Hafen eines an<strong>der</strong>en<br />

<strong>Schengen</strong>-Mitgliedstaates den <strong>Schengen</strong>er Raum wie<strong>der</strong> verlassen werden. Die Ree<strong>der</strong>ei o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Schiffsagent unterzeichnet für diese Seeleute eine Garantieerklärung.<br />

— Die oben erwähnten Grenzschutzbehörden überprüfen möglichst kurzfristig den bona fide Charakter<br />

<strong>der</strong> Meldung durch die Ree<strong>der</strong>ei o<strong>der</strong> den Schiffsagenten und untersuchen, ob die übrigen<br />

Voraussetzungen für die Einreise in den <strong>Schengen</strong>-Raum, die im Gemeinsamen Handbuch aufgelistet<br />

sind und von denen sie Kenntnis haben können, erfüllt sind. Im Rahmen dieser Überprüfung<br />

wird mit den Grenzschutzbehörden jenes <strong>Schengen</strong>-Hafens Kontakt aufgenommen werden, aus<br />

dem die Seeleute den <strong>Schengen</strong>er Raum per Schiff wie<strong>der</strong> verlassen werden. Hierbei ist zu prüfen,<br />

ob dieses Schiff, auf dem die Seeleute anmustern werden, bereits im Hafen liegt o<strong>der</strong> erwartet wird.<br />

Im Rahmen dieser Untersuchung wird auch die Reiseroute im <strong>Schengen</strong>-Gebiet überprüft, z. B.<br />

anhand <strong>der</strong> Flugtickets.<br />

— Verläuft die Überprüfung <strong>der</strong> vorhandenen Angaben positiv, stellen die Grenzschutzbehörden ein<br />

<strong>Schengen</strong>-Durchreisevisum mit maximal 5-tägiger Gültigkeit aus.<br />

Anlagen (*): I <strong>Schengen</strong>-Formular für Seeleute auf Durchreise.<br />

II Liste <strong>der</strong> Kontaktpunkte <strong>der</strong> Grenzübergangsstellen (mit Anschrift und Telefonnummer).<br />

(*) Nicht publiziert.

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