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Schengen-Besitzstand gemaess Beschlusses des Rates der EU ...

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184 22.9.2000<br />

Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften<br />

DE<br />

SCH/I-Front (96) 58, 3. Rev.<br />

WEISUNG ( 1 ) FÜR DIE ERTEILUNG VON VISA AN DER GRENZE AN VISUMPFLICHTIGE SEEL<strong>EU</strong>TE AUF<br />

DER DURCHREISE<br />

Diese Arbeitsanweisung, die auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>des</strong> Dokuments SCH/II-Visa (96) 11, rev. 3 erarbeitet<br />

wurde, zielt einzig und allein darauf ab, eine Regelung für den Informationsaustausch zwischen den Behörden<br />

vorzusehen, die in den einzelnen <strong>Schengen</strong>-Mitgliedstaaten mit dem Grenzschutz in Bezug auf visumpflichtige<br />

Seeleute auf <strong>der</strong> Durchreise betraut sind. Sofern basierend auf den ausgetauschten Informationen<br />

zur Ausstellung von Visa an <strong>der</strong> Grenze übergegangen wird, liegt die Zuständigkeit dafür bei dem <strong>Schengen</strong>-Mitgliedstaat,<br />

<strong>der</strong> das Visum erteilt.<br />

I. Anmusterung auf einem Schiff, das in einem <strong>Schengen</strong>-Hafen liegt o<strong>der</strong> dort erwartet wird<br />

a) Einreise in den <strong>Schengen</strong>er Raum über einen Flughafen eines an<strong>der</strong>en <strong>Schengen</strong>-Mitgliedstaates<br />

— Die Ree<strong>der</strong>ei o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schiffsagent informiert die mit dem Grenzschutz betrauten Behörden<br />

<strong>des</strong> Hafens, in dem das Schiff liegt o<strong>der</strong> erwartet wird, über die Einreise visumpflichtiger Seeleute<br />

über einen <strong>Schengen</strong>-Flughafen. Die Ree<strong>der</strong>ei o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schiffsagent unterzeichnet für<br />

diese Seeleute eine Garantieerklärung.<br />

— Die oben erwähnten Grenzschutzbehörden überprüfen möglichst kurzfristig den bona fide Charakter<br />

<strong>der</strong> durch die Ree<strong>der</strong>ei o<strong>der</strong> den Schiffsagenten mitgeteilten Angaben und untersuchen,<br />

ob die übrigen Voraussetzungen für die Einreise in den <strong>Schengen</strong>-Raum, die im Gemeinsamen<br />

Handbuch aufgelistet sind und von denen sie Kenntnis haben können, erfüllt sind. Im Rahmen<br />

dieser Untersuchung wird auch die Reiseroute überprüft, z. B. anhand <strong>der</strong> Flugtickets.<br />

— Die mit dem Grenzschutz betrauten Behörden <strong>des</strong> <strong>Schengen</strong>-Hafens teilen den Grenzschutzbehörden<br />

<strong>des</strong> <strong>Schengen</strong>er Einreiseflughafens anhand eines komplett ausgefüllten <strong>Schengen</strong>-Formulars<br />

(siehe Anlage I) das Ergebnis <strong>der</strong> Überprüfung mit vorzugsweise per Fax (die Fax und<br />

Telefonnummern <strong>der</strong> Kontaktstellen an den wichtigsten Außengrenzübergangsstellen finden<br />

sich in Anlage II) und geben an, ob basierend darauf an <strong>der</strong> Grenze im Prinzip ein Visum<br />

erteilt werden kann.<br />

— Verläuft die Überprüfung <strong>der</strong> vorhandenen Angaben positiv und stellt sich heraus, dass das<br />

Ergebnis mit den Aussagen o<strong>der</strong> Dokumenten <strong>des</strong> Seemanns übereinstimmt, können die<br />

Grenzschutzbehörden <strong>des</strong> <strong>Schengen</strong>er Einreise o<strong>der</strong> Ausreiseflughafens ein Durchreisevisum<br />

mit einer Gültigkeit von maximal 5 Tagen ausstellen. Darüber hinaus wird in diesem Fall das<br />

vorstehend erwähnte Reisedokument <strong>des</strong> Seemannes mit einem beson<strong>der</strong>en <strong>Schengen</strong>-Einreise<br />

o<strong>der</strong> Ausreisestempel versehen und dem betreffenden Seemann ausgehändigt.<br />

b) Einreise in den <strong>Schengen</strong>er Raum über eine Land- o<strong>der</strong> Seegrenze eines an<strong>der</strong>en <strong>Schengen</strong>-Mitgliedstaates<br />

— Dasselbe Verfahren wie unter Buchstabe a) findet in diesem Fall Anwendung, mit dem Unterschied,<br />

dass die Grenzschutzbehörden <strong>der</strong> Grenzübergangsstelle, über die besagte Seeleute in<br />

das <strong>Schengen</strong>-Gebiet einreisen, unterrichtet werden.<br />

II. Abmustern von einem Schiff, das in einen <strong>Schengen</strong>-Hafen eingelaufen ist<br />

a) Ausreise aus dem <strong>Schengen</strong>er Raum über einen Flughafen eines an<strong>der</strong>en <strong>Schengen</strong>-Mitgliedstaates<br />

— Die Ree<strong>der</strong>ei o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schiffsagent informiert die Grenzschutzbehörden <strong>des</strong> besagten <strong>Schengen</strong>-Hafens<br />

über die Einreise visumpflichtiger abmustern<strong>der</strong> Seeleute, die den <strong>Schengen</strong>er<br />

( 1 ) Diese Weisung gilt nicht für die Seeleute, denen gemäß Anlage 5 GKI kein Visum ohne vorherige Konsultation<br />

erteilt werden darf.

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