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Schengen-Besitzstand gemaess Beschlusses des Rates der EU ...

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22.9.2000 183<br />

Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften<br />

DE<br />

Die Visumerteilung an Seeleute bringt einige beson<strong>der</strong>e<br />

Schwierigkeiten mit sich, da nicht immer im voraus bekannt<br />

ist, in welchem Hafen die Schiffe anlegen und daher die Seeleute<br />

oft nicht wissen, wo sie abmustern werden. Mitunter<br />

müssen sie sich zur Anmusterung auch äußerst kurzfristig in<br />

einen bestimmten Hafen begeben. Aufgrund dieser unvorhersehbaren<br />

Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Reiseziele und <strong>der</strong> kurzen Fristen<br />

kommt es in <strong>der</strong> Praxis — sowohl in Seehäfen als auch auf<br />

Flughäfen — oft vor, dass visumpflichtige Seeleute ohne ein<br />

Visum an einer <strong>Schengen</strong>er Außengrenze einreisen möchten.<br />

Vor Inkraftsetzung <strong>des</strong> <strong>Schengen</strong>er Durchführungsübereinkommens<br />

(SDÜ) konnten in solchen Fällen an den Binnengrenzen<br />

Visa für die Durchreise ausgestellt werden. Diese Binnengrenzen<br />

werden heutzutage jedoch ohne Kontrollen passiert.<br />

Um einerseits die Einhaltung <strong>der</strong> <strong>Schengen</strong>er Visumregelungen<br />

zu gewährleisten und an<strong>der</strong>erseits die Belange <strong>der</strong> Schifffahrt<br />

nicht zu beeinträchtigen, ist an den <strong>Schengen</strong>er Außengrenzen<br />

die Einführung von Anwendungsmodalitäten für die Ein- und<br />

Durchreise von an- und abmusternden Seeleuten erfor<strong>der</strong>lich.<br />

a) Visumpflichtige Seeleute, die zum Zwecke <strong>der</strong> An-, Abo<strong>der</strong><br />

Ummusterung durch den <strong>Schengen</strong>er Raum reisen,<br />

müssen grundsätzlich im Besitz eines einheitlichen <strong>Schengen</strong>-Visums<br />

sein.<br />

b) Visumpflichtige Seeleute, die aus Zeitmangel o<strong>der</strong> aus dringenden<br />

Gründen ohne Einreisevisum über die Außengrenze<br />

einreisen möchten, kommen für die Visumerteilung an <strong>der</strong><br />

Grenze in Betracht (gemäß dem Beschluss SCH/Com-ex<br />

(94) 2), vorausgesetzt, sie zählen nicht zu <strong>der</strong> Kategorie<br />

von Drittauslän<strong>der</strong>n, denen gemäß Anlage 5B (*) <strong>der</strong><br />

Gemeinsamen Konsularischen Instruktion kein Visum ohne<br />

vorherige Konsultation erteilt werden darf. Es handelt sich<br />

dann um ein Transitvisum mit einer maximalen Gültigkeitsdauer<br />

von 5 Tagen. In diesem Visum muss darauf hingewiesen<br />

werden, dass es sich um einen Seemann handelt.<br />

(*) Vertrauliches Dokument. Siehe SCH/Com-ex (98) 17.<br />

VISUMERTEILUNG AN SEEL<strong>EU</strong>TE AUF DER DURCHREISE<br />

SCH/II-Visa (96) 11, 4. Rev.<br />

c) Visumpflichtigen Seeleuten, die <strong>der</strong> Kategorie von Drittauslän<strong>der</strong>n<br />

angehören, denen gemäß Anlage 5B <strong>der</strong> Gemeinsamen<br />

Konsularischen Instruktion ein Visum ohne vorherige<br />

Konsultation erteilt werden darf, kann (gemäß dem<br />

Beschluss SCH/Com-ex (94) 2) ein auf das Hoheitsgebiet<br />

<strong>des</strong> ausstellenden Staates beschränktes Visum erteilt werden.<br />

d) An <strong>der</strong> Grenze muss geprüft werden, ob <strong>der</strong> Seemann, <strong>der</strong><br />

nicht im Besitz eines Visums ist, alle Einreisevoraussetzungen<br />

erfüllt.<br />

e) Um die tatsächliche Situation zu überprüfen und insbeson<strong>der</strong>e<br />

zur Kontrolle <strong>der</strong> Informationen in Bezug auf die<br />

Schiffsbewegungen, die Liste <strong>der</strong> Besatzungsmitglie<strong>der</strong> und<br />

die an- und abmusternden Seeleute, muss ein System zur<br />

Informationsübermittlung zwischen den Behörden an den<br />

Außengrenzen eingerichtet werden.<br />

f) Auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> Informationen, die auf diese Weise<br />

übermittelt wurden, muss geprüft werden, ob <strong>der</strong> Seemann<br />

die Einreisevoraussetzungen erfüllt. Wenn dies <strong>der</strong> Fall ist,<br />

ist die Möglichkeit <strong>der</strong> Visumerteilung an <strong>der</strong> Grenze für<br />

diesen Seemann gegeben.<br />

g) Vor <strong>der</strong> Ausstellung eines Visums an <strong>der</strong> Grenze muss für<br />

durchreisende Seeleute ein Dokument (Meldeformular) vorliegen,<br />

das Angaben zu dem betreffenden Seemann, dem<br />

Schiff, <strong>der</strong> Ree<strong>der</strong>ei, dem Abfahrtstermin usw. enthält.<br />

h) Die Bestimmung in Bezug auf die Visumerteilung an <strong>der</strong><br />

Grenze an Seeleute auf <strong>der</strong> Durchreise sollte vorzugsweise<br />

in das Gemeinsame Handbuch (Anlage 14) und in die<br />

Gemeinsame Konsularische Instruktion aufgenommen werden.<br />

i) Die Frage <strong>der</strong> Seeleute, bei denen die o.g. Konsultation<br />

durchzuführen ist und die zwei o<strong>der</strong> mehrere <strong>Schengen</strong>-<br />

Staaten durchreisen wünschen, wird zu späterem Zeitpunkt<br />

erneut im Lichte <strong>der</strong> bis dahin gewonnenen Erfahrungen<br />

diskutiert werden.

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