Schengen-Besitzstand gemaess Beschlusses des Rates der EU ...
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22.9.2000 183<br />
Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften<br />
DE<br />
Die Visumerteilung an Seeleute bringt einige beson<strong>der</strong>e<br />
Schwierigkeiten mit sich, da nicht immer im voraus bekannt<br />
ist, in welchem Hafen die Schiffe anlegen und daher die Seeleute<br />
oft nicht wissen, wo sie abmustern werden. Mitunter<br />
müssen sie sich zur Anmusterung auch äußerst kurzfristig in<br />
einen bestimmten Hafen begeben. Aufgrund dieser unvorhersehbaren<br />
Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Reiseziele und <strong>der</strong> kurzen Fristen<br />
kommt es in <strong>der</strong> Praxis — sowohl in Seehäfen als auch auf<br />
Flughäfen — oft vor, dass visumpflichtige Seeleute ohne ein<br />
Visum an einer <strong>Schengen</strong>er Außengrenze einreisen möchten.<br />
Vor Inkraftsetzung <strong>des</strong> <strong>Schengen</strong>er Durchführungsübereinkommens<br />
(SDÜ) konnten in solchen Fällen an den Binnengrenzen<br />
Visa für die Durchreise ausgestellt werden. Diese Binnengrenzen<br />
werden heutzutage jedoch ohne Kontrollen passiert.<br />
Um einerseits die Einhaltung <strong>der</strong> <strong>Schengen</strong>er Visumregelungen<br />
zu gewährleisten und an<strong>der</strong>erseits die Belange <strong>der</strong> Schifffahrt<br />
nicht zu beeinträchtigen, ist an den <strong>Schengen</strong>er Außengrenzen<br />
die Einführung von Anwendungsmodalitäten für die Ein- und<br />
Durchreise von an- und abmusternden Seeleuten erfor<strong>der</strong>lich.<br />
a) Visumpflichtige Seeleute, die zum Zwecke <strong>der</strong> An-, Abo<strong>der</strong><br />
Ummusterung durch den <strong>Schengen</strong>er Raum reisen,<br />
müssen grundsätzlich im Besitz eines einheitlichen <strong>Schengen</strong>-Visums<br />
sein.<br />
b) Visumpflichtige Seeleute, die aus Zeitmangel o<strong>der</strong> aus dringenden<br />
Gründen ohne Einreisevisum über die Außengrenze<br />
einreisen möchten, kommen für die Visumerteilung an <strong>der</strong><br />
Grenze in Betracht (gemäß dem Beschluss SCH/Com-ex<br />
(94) 2), vorausgesetzt, sie zählen nicht zu <strong>der</strong> Kategorie<br />
von Drittauslän<strong>der</strong>n, denen gemäß Anlage 5B (*) <strong>der</strong><br />
Gemeinsamen Konsularischen Instruktion kein Visum ohne<br />
vorherige Konsultation erteilt werden darf. Es handelt sich<br />
dann um ein Transitvisum mit einer maximalen Gültigkeitsdauer<br />
von 5 Tagen. In diesem Visum muss darauf hingewiesen<br />
werden, dass es sich um einen Seemann handelt.<br />
(*) Vertrauliches Dokument. Siehe SCH/Com-ex (98) 17.<br />
VISUMERTEILUNG AN SEEL<strong>EU</strong>TE AUF DER DURCHREISE<br />
SCH/II-Visa (96) 11, 4. Rev.<br />
c) Visumpflichtigen Seeleuten, die <strong>der</strong> Kategorie von Drittauslän<strong>der</strong>n<br />
angehören, denen gemäß Anlage 5B <strong>der</strong> Gemeinsamen<br />
Konsularischen Instruktion ein Visum ohne vorherige<br />
Konsultation erteilt werden darf, kann (gemäß dem<br />
Beschluss SCH/Com-ex (94) 2) ein auf das Hoheitsgebiet<br />
<strong>des</strong> ausstellenden Staates beschränktes Visum erteilt werden.<br />
d) An <strong>der</strong> Grenze muss geprüft werden, ob <strong>der</strong> Seemann, <strong>der</strong><br />
nicht im Besitz eines Visums ist, alle Einreisevoraussetzungen<br />
erfüllt.<br />
e) Um die tatsächliche Situation zu überprüfen und insbeson<strong>der</strong>e<br />
zur Kontrolle <strong>der</strong> Informationen in Bezug auf die<br />
Schiffsbewegungen, die Liste <strong>der</strong> Besatzungsmitglie<strong>der</strong> und<br />
die an- und abmusternden Seeleute, muss ein System zur<br />
Informationsübermittlung zwischen den Behörden an den<br />
Außengrenzen eingerichtet werden.<br />
f) Auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> Informationen, die auf diese Weise<br />
übermittelt wurden, muss geprüft werden, ob <strong>der</strong> Seemann<br />
die Einreisevoraussetzungen erfüllt. Wenn dies <strong>der</strong> Fall ist,<br />
ist die Möglichkeit <strong>der</strong> Visumerteilung an <strong>der</strong> Grenze für<br />
diesen Seemann gegeben.<br />
g) Vor <strong>der</strong> Ausstellung eines Visums an <strong>der</strong> Grenze muss für<br />
durchreisende Seeleute ein Dokument (Meldeformular) vorliegen,<br />
das Angaben zu dem betreffenden Seemann, dem<br />
Schiff, <strong>der</strong> Ree<strong>der</strong>ei, dem Abfahrtstermin usw. enthält.<br />
h) Die Bestimmung in Bezug auf die Visumerteilung an <strong>der</strong><br />
Grenze an Seeleute auf <strong>der</strong> Durchreise sollte vorzugsweise<br />
in das Gemeinsame Handbuch (Anlage 14) und in die<br />
Gemeinsame Konsularische Instruktion aufgenommen werden.<br />
i) Die Frage <strong>der</strong> Seeleute, bei denen die o.g. Konsultation<br />
durchzuführen ist und die zwei o<strong>der</strong> mehrere <strong>Schengen</strong>-<br />
Staaten durchreisen wünschen, wird zu späterem Zeitpunkt<br />
erneut im Lichte <strong>der</strong> bis dahin gewonnenen Erfahrungen<br />
diskutiert werden.