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Schengen-Besitzstand gemaess Beschlusses des Rates der EU ...

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182 22.9.2000<br />

Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften<br />

DE<br />

DER EXEKUTIVAUSSCHUSS —<br />

BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES<br />

vom 19. Dezember 1996<br />

bezüglich <strong>der</strong> Visumerteilung an <strong>der</strong> Grenze an Seeleute auf Durchreise<br />

(SCH/Com-ex (96) 27)<br />

gestützt auf Artikel 132 <strong>des</strong> Übereinkommens zur Durchführung <strong>des</strong> <strong>Schengen</strong>er Durchführungsübereinkommens,<br />

gestützt auf Artikel 134 <strong>des</strong> genannten Übereinkommens,<br />

gestützt auf Artikel 17 Absatz 3 Buchstaben c) und d) <strong>des</strong> genannten Übereinkommens —<br />

BESCHLIESST:<br />

Die Visumerteilung an <strong>der</strong> Grenze an Seeleute auf Durchreise erfolgt nach den gemeinsamen Grundsätzen,<br />

die in den in <strong>der</strong> Anlage befindlichen Dokumenten festgelegt sind (SCH/II-Visa (96) 11, 4. Rev., SCH/<br />

I-Front (96) 58, 3. Rev., SCH/I-Front (96) 78, 2. Rev. corr. und SCH/SG (96) 62 rev.). Diese Weisungen<br />

werden zum 1. Februar 1997 in Kraft gesetzt.<br />

Luxemburg, den 19. Dezember 1996<br />

Der Vorsitzende<br />

M. FISCHBACH

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