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Schengen-Besitzstand gemaess Beschlusses des Rates der EU ...

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22.9.2000 181<br />

Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften<br />

DE<br />

gegeben werden, weil <strong>der</strong> betreffende Drittauslän<strong>der</strong> nicht<br />

in ausreichendem Maße belegen kann, dass er die Bedingungen<br />

erfüllt, muss er über die Möglichkeit informiert<br />

werden, seinen Visumantrag bei <strong>der</strong> Berufsvertretung <strong>des</strong><br />

Mitgliedstaates zu stellen, in dem sein Reiseziel liegt.<br />

i) Die Vertretungsregelung kann weiter verfeinert werden<br />

durch eine Weiterentwicklung <strong>der</strong> Software, wodurch vertretende<br />

Auslandsvertretungen ohne viel zusätzlichen<br />

Arbeitsaufwand die Zentralbehörden <strong>des</strong> vertretenen Staates<br />

konsultieren können.<br />

j) In <strong>der</strong> Anlage zu diesem Dokument ist die Tabelle zur Vertretungsregelung<br />

bei <strong>der</strong> Erteilung von <strong>Schengen</strong>-Visa in<br />

Drittstaaten, in denen nicht alle <strong>Schengen</strong>-Staaten vertreten<br />

sind, zu finden. Die Zentrale Gruppe nimmt Kenntnis von<br />

den Verän<strong>der</strong>ungen, die in Absprache zwischen den betroffenen<br />

Mitgliedstaaten an dieser Tabelle vorgenommen wurden<br />

(*).<br />

Den Haag, den 27. Juni 1996<br />

(*) Siehe Dokument SCH/Com-ex (99) 13, Anlage 4.<br />

Der Vorsitzende<br />

M. PATIJN

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