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Schengen-Besitzstand gemaess Beschlusses des Rates der EU ...

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22.9.2000 173<br />

Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften<br />

DE<br />

BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES<br />

vom 22. Dezember 1994<br />

bezüglich <strong>des</strong> Austausches von Statistiken über die Erteilung von Sichtvermerken<br />

DER EXEKUTIVAUSSCHUSS —<br />

(SCH/Com-ex (94) 25)<br />

gestützt auf Artikel 132 <strong>des</strong> Übereinkommens zur Durchführung <strong>des</strong> <strong>Schengen</strong>er Übereinkommens,<br />

gestützt auf Artikel 12 Absatz 3 <strong>des</strong> genannten Übereinkommens —<br />

BESCHLIESST:<br />

1. Im Hinblick auf die Praxis <strong>der</strong> Erteilung von einheitlichen Sichtvermerken tauschen die Vertragstaaten<br />

untereinan<strong>der</strong> statistische Informationen aus. Hinsichtlich <strong>der</strong> dabei zu erhebenden Angaben und <strong>der</strong><br />

Erhebungszeiträume gilt die als Anlage beigefügte Übersicht.<br />

2. Die Vertragstaaten übersenden die Statistiken an das Generalsekretariat. Das Generalsekretariat führt<br />

die statistischen Informationen jeweils zusammen und erstellt für jeden Erhebungszeitraum Gesamtübersichten,<br />

die den Vertragstaaten zur Verfügung zu stellen sind.<br />

3. Ungeachtet <strong>des</strong>sen können auch vor Ort im Rahmen <strong>der</strong> konsularischen Zusammenarbeit nach einem<br />

dort vereinbarten Verfahren Statistiken ausgetauscht werden.<br />

Bonn, den 22. Dezember 1994<br />

Der Vorsitzende<br />

Bernd SCHMIDBAUER

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