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Schengen-Besitzstand gemaess Beschlusses des Rates der EU ...

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22.9.2000 169<br />

Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften<br />

DE<br />

BESCHLUSS<br />

über die Einführung und Anwendung <strong>des</strong> <strong>Schengen</strong>er Regimes auf Verkehrsflughäfen und<br />

Landeplätzen<br />

Bei <strong>der</strong> Einführung <strong>des</strong> <strong>Schengen</strong>er Regimes auf Verkehrsflughäfen<br />

und Landeplätzen ist <strong>der</strong> Bedeutung <strong>des</strong> Luftweges für<br />

die illegale Zuwan<strong>der</strong>ung sowie <strong>der</strong> Funktion <strong>der</strong> Flughäfen als<br />

Binnen- und Außengrenzen Rechnung zu tragen.<br />

Die Vertragsparteien halten die Durchführung folgen<strong>der</strong> weiterer<br />

Maßnahmen für erfor<strong>der</strong>lich:<br />

1. Ausgehend von dem Erfor<strong>der</strong>nis, dass sich Passagiere von<br />

Drittlandsflügen bei <strong>der</strong> Ankunft in den Flughafengebäuden<br />

vor <strong>der</strong> grenzpolizeilichen Einreisekontrolle und beim<br />

Abflug nach <strong>der</strong> grenzpolizeilichen Ausreisekontrolle nicht<br />

mit Intra-<strong>Schengen</strong>-Reisenden vermischen dürfen, und die<br />

hierzu erfor<strong>der</strong>lichen baulichen Maßnahmen für eine physische<br />

Separierung <strong>der</strong> Fluggäste bis zur Inkraftsetzung <strong>des</strong><br />

<strong>Schengen</strong>er Durchführungsübereinkommens auf allen Flughäfen<br />

abgeschlossen sein sollen — dem Flughafen Amsterdam/Schiphol<br />

wurde als Ausnahmeregelung hierzu eine<br />

Frist bis Ende 1995 mit <strong>der</strong> Maßgabe eingeräumt, die klare<br />

Trennung <strong>der</strong> Passagierströme bis dahin auf administrative<br />

Weise sicherzustellen —, wird das <strong>Schengen</strong>er Durchführungsübereinkommen<br />

auch im Luftverkehr zu dem vom<br />

Exekutivausschuss festgesetzten Termin in Kraft gesetzt ( 1 ).<br />

Die Vertragsparteien unterrichten sich in <strong>der</strong> Vorbereitungsphase<br />

vom 22. Dezember 1994 bis 26. März 1995<br />

über die Vorkehrungen, die getroffen werden.<br />

2. Zur Verringerung von Wartezeiten bei <strong>der</strong> Kontrolle von<br />

Drittlandsflügen für gemeinschaftsrechtlich Begünstigte, die<br />

im Regelfall nur einer Identitätsüberprüfung unterzogen<br />

werden, sind geson<strong>der</strong>te Kontrollpositionen bereitzuhalten,<br />

die durch eine in allen <strong>Schengen</strong>er Staaten einheitliche<br />

Min<strong>des</strong>tbeschriftung unter Verwendung <strong>des</strong> Emblems <strong>der</strong><br />

Europäischen Union mit dem Zusatz „<strong>EU</strong>“ im Sternenkreis<br />

gekennzeichnet werden sollen. Die Kontrollstellen für Dritt-<br />

( 1 ) Diese Regelung geht davon aus, dass <strong>der</strong> Inkraftsetzungsbeschluss<br />

am 22. Dezember 1994 gefasst wird und bis zur Inkraftsetzung<br />

<strong>des</strong> <strong>Schengen</strong>er Durchführungsübereinkommens eine Vorlauffrist<br />

von 3 Monaten besteht.<br />

SCH/I-Front (94) 39, 9. Rev.<br />

auslän<strong>der</strong> werden mit dem Hinweis „Non-<strong>EU</strong>-Nationals“<br />

beschriftet. In den Staaten romanischer Sprache lauten die<br />

Kürzel „UE“ bzw. „Non-UE“.<br />

3. Auf Landeplätzen — dies sind die Flugplätze, die nach dem<br />

jeweiligen nationalen Recht nicht den Status eines Verkehrsflughafens<br />

haben, jedoch für internationale Flüge amtlich<br />

freigegeben sind — werden die Kontrollgegebenheiten<br />

an diejenigen auf Verkehrsflughäfen mit folgenden Ausnahmen<br />

angeglichen:<br />

— Zur Vermeidung von Gefahren muss eine Überprüfung<br />

von Reisenden solcher Flüge erfolgen, bei denen nicht<br />

zweifelsfrei feststellbar ist, ob sie ausschließlich von<br />

und nach dem Gebiet <strong>der</strong> Vertragsparteien ohne Landung<br />

auf dem Gebiet eines Drittstaates stattgefunden<br />

haben.<br />

— Wenn <strong>der</strong> Umfang <strong>des</strong> Luftverkehrs auf Landeplätzen<br />

dies nicht gebietet, braucht dort nicht ständig Kontrollpersonal<br />

vorgehalten zu werden, sofern gewährleistet<br />

ist, dass die Kräfte im Bedarfsfall rechtzeitig herangeführt<br />

werden können. Der Landeplatzbetreiber soll<br />

verpflichtet sein, die zuständigen Grenzpolizeibehörden<br />

über An- und Abflug eines Flugzeuges im Drittlandsflugverkehr<br />

frühzeitig zu unterrichten. Die Verwendung<br />

von Hilfspolizeibeamten ist gestattet, sofern das nationale<br />

Recht dies vorsieht.<br />

— Bei Landeplätzen kann in <strong>der</strong> Regel auf Einrichtungen<br />

für eine physische Trennung zwischen Fluggästen von<br />

Binnenflügen und Drittlandsflügen verzichtet werden.<br />

Das Gemeinsame Handbuch wird um entsprechende Vorschriften<br />

für Landeplätze ergänzt.

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