Schengen-Besitzstand gemaess Beschlusses des Rates der EU ...

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166 22.9.2000 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften DE DER EXEKUTIVAUSSCHUSS — BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES vom 21. November 1994 bezüglich der Beschaffung der gemeinsamen Ein- und Ausreisestempel (SCH/Com-ex (94) 16 rev.) gestützt auf Artikel 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens, gestützt auf Artikel 6 dieses Übereinkommens, nimmt Dokument SCH/I-front (94) 43 zustimmend zur Kenntnis — BESCHLIESST: Die Beschaffung der gemeinsamen Ein- und Ausreisestempel durch die Vertragsstaaten wird nach den in Dokument SCH/Gem-Handb (93) 15 (*) niedergelegten Grundsätzen vorgenommen. Heidelberg, den 21. November 1994 (*) Vertrauliches Dokument. Siehe SCH/Com-ex (98) 17. Der Vorsitzende Bernd SCHMIDBAUER

22.9.2000 167 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften DE BESCHAFFUNG DES GEMEINSAMEN EIN- UND AUSREISESTEMPELS SCH/I-Front (94) 43 Die Vertragsparteien werden bei der Beschaffung von Stempeln, die für den Nachweis der Ein- und Ausreise über die Außengrenzen zu verwenden sind, vom Pflichtenheft für die Herstellung des gemeinsamen Ein- und Ausreisestempels gemäß Dokument vom 17. September 1993 — SCH/Gem-Handb (93) 15 — ausgehen. Dieses sieht insbesondere die Benutzung von Stempeln mit zwei Farben vor. Ausnahmsweise können die mit nur einer Farbe ausgestatteten gemeinsamen Ein- und Ausreisestempel, die bereits erworben und an die Grenzdienststellen verteilt worden sind, so lange verwandt werden, bis Ersatzbeschaffungen stattfinden. Die Ersatzstempel müssen auf jeden Fall zweifarbig sein.

22.9.2000 167<br />

Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften<br />

DE<br />

BESCHAFFUNG DES GEMEINSAMEN EIN- UND AUSREISESTEMPELS<br />

SCH/I-Front (94) 43<br />

Die Vertragsparteien werden bei <strong>der</strong> Beschaffung von Stempeln, die für den Nachweis <strong>der</strong> Ein- und Ausreise<br />

über die Außengrenzen zu verwenden sind, vom Pflichtenheft für die Herstellung <strong>des</strong> gemeinsamen<br />

Ein- und Ausreisestempels gemäß Dokument vom 17. September 1993 — SCH/Gem-Handb (93) 15 —<br />

ausgehen. Dieses sieht insbeson<strong>der</strong>e die Benutzung von Stempeln mit zwei Farben vor.<br />

Ausnahmsweise können die mit nur einer Farbe ausgestatteten gemeinsamen Ein- und Ausreisestempel,<br />

die bereits erworben und an die Grenzdienststellen verteilt worden sind, so lange verwandt werden, bis<br />

Ersatzbeschaffungen stattfinden. Die Ersatzstempel müssen auf jeden Fall zweifarbig sein.

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