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Schengen-Besitzstand gemaess Beschlusses des Rates der EU ...

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164 22.9.2000<br />

Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften<br />

DE<br />

ANLAGE BETREFFEND DIE AUSSTELLUNG VON EINHEITLICHEN VISA AN DER GRENZE<br />

1. In Artikel 12 Absatz 1 <strong>des</strong> Durchführungsübereinkommens ist vorgesehen, dass <strong>der</strong> einheitliche Sichtvermerk von<br />

den diplomatischen und konsularischen Vertretungen und gegebenenfalls von den gemäß Artikel 17 festgelegten<br />

Behörden <strong>der</strong> Vertragsparteien erteilt wird. In Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe c) ist insbeson<strong>der</strong>e vorgesehen, dass<br />

<strong>der</strong> Exekutivausschuss die Entscheidungen in Bezug auf die Sichtvermerkserteilung an <strong>der</strong> Grenze trifft.<br />

Darüber hinaus ist im Gemeinsamen Handbuch (Teil II, Punkt 5) Folgen<strong>des</strong> festgelegt: „Wenn sich herausstellt, dass<br />

ein Drittauslän<strong>der</strong> wegen Zeitmangels und aus zwingenden Gründen keine Möglichkeit hatte, ein Visum zu beantragen,<br />

können die zuständigen Behörden in Ausnahmefällen … solchen Drittauslän<strong>der</strong>n … ein Visum für einen Kurzaufenthalt<br />

erteilen“. In diesen Fällen unterliegt die Visumerteilung gemäß dem Gemeinsamen Handbuch einigen<br />

Voraussetzungen:<br />

— Der Drittauslän<strong>der</strong> muss über ein gültiges Grenzübertrittspapier verfügen.<br />

— Er muss die Voraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a) sowie c) bis e) <strong>des</strong> <strong>Schengen</strong>er Durchführungsübereinkommens<br />

erfüllen.<br />

— Er muss unter Vorlage eines Belegs einen „unvorhersehbaren zwingenden“ Einreisegrund geltend machen.<br />

— Seine Rückreise in den Herkunftsstaat o<strong>der</strong> die Durchreise in einen Drittstaat muss gewährleistet sein.<br />

2. Daraus ergibt sich eindeutig, dass das Visum in <strong>der</strong> Regel von den diplomatischen und konsularischen Vertretungen<br />

erteilt wird und dass die Erteilung eines Visums an <strong>der</strong> Grenze somit eine Ausnahme in bestimmten gerechtfertigten<br />

Fällen darstellt.<br />

3. Das an <strong>der</strong> Grenze erteilte Visum kann fallbedingt, nach Maßgabe <strong>der</strong> nationalen Regeln und vorbehaltlich <strong>der</strong> Einhaltung<br />

<strong>der</strong> nachstehenden Bedingungen entwe<strong>der</strong><br />

— ein einheitliches Visum ohne Beschränkung <strong>der</strong> räumlichen Gültigkeit o<strong>der</strong><br />

— ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit gemäß Artikel 10 Absatz 3 <strong>des</strong> Durchführungsübereinkommens<br />

sein.<br />

In beiden Fällen darf das erteilte Visum nur für eine Einreise gültig sein. Bei einem Visum für den kurzfristigen Aufenthalt<br />

darf die Gültigkeitsdauer 15 Tage nicht überschreiten.<br />

4. Handelt es sich um einen Drittauslän<strong>der</strong>, <strong>der</strong> zu einer Kategorie von Personen gehört, bei <strong>der</strong> die zentralen Behörden<br />

einer o<strong>der</strong> mehrerer an<strong>der</strong>er Vertragsparteien zu konsultieren sind, wird an <strong>der</strong> Grenze grundsätzlich kein<br />

Visum ausgestellt, insbeson<strong>der</strong>e aufgrund <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Bearbeitungszeit von min<strong>des</strong>tens 7 Tagen.<br />

In Ausnahmefällen kann diesen Kategorien von Personen jedoch ein Visum an <strong>der</strong> Grenze ausgestellt werden. In<br />

diesem Fall kann ausschließlich ein Visum erteilt werden, <strong>des</strong>sen räumliche Gültigkeit sich auf den ausstellenden<br />

Staat beschränkt. Dieses Visum wird nur in den in Artikel 5 Absatz 2 vorgesehenen Fällen, d. h. aus humanitären<br />

Gründen, Gründen <strong>des</strong> nationalen Interesses o<strong>der</strong> aufgrund nationaler Verpflichtungen, ausgestellt. Die Ausstellung<br />

dieses Visums ist den zentralen Behörden <strong>der</strong> übrigen Vertragsparteien unverzüglich zu notifizieren.<br />

5. Die Erteilung von Visa an <strong>der</strong> Grenze erfolgt durch die Grenzkontrollbehörden gemäß den nationalen Bestimmungen.<br />

In <strong>der</strong> Praxis kann das Visum entwe<strong>der</strong> durch die Verwendung <strong>des</strong> <strong>Schengen</strong>er Visumetiketts o<strong>der</strong> durch die<br />

Anbringung eines beson<strong>der</strong>en Stempels erteilt werden.<br />

6. An <strong>der</strong> Grenze ausgestellte Visa werden in eine Statistik eingetragen. Die Vertragsparteien tauschen diese Statistiken<br />

monatlich über das Generalsekretariat aus.

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