Schengen-Besitzstand gemaess Beschlusses des Rates der EU ...
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158 22.9.2000 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften DE ANPASSUNGSMASSNAHMEN ZUR BESEITIGUNG VON VERKEHRSHINDERNISSEN UND AUFHEBUNG VON VERKEHRSBESCHRÄNKUNGEN BEI STRASSENÜBERGÄNGEN AN DEN BINNENGRENZEN Zur Vollendung des Kontrollwegfalls an den Binnengrenzen der Schengen-Staaten gehört zusätzlich die Beseitigung von Hindernissen, die den Reiseverkehr aufgrund bisheriger kontrollbedingter Einrichtungen hemmen. Die Vertragsparteien wollen deswegen umgehend damit beginnen, den schrittweisen Abbau dieser Hemmnisse einzuleiten, sobald positive Hinweise auf Realisierungsaussichten des SIS- Betriebs vorliegen. In einer ersten Stufe sind solche Maßnahmen vorgesehen, die zur Gewährleistung einer zügigen Überschreitung der Binnengrenzen besonders erforderlich sind und sich ohne unvertretbaren Aufwand relativ rasch realisieren lassen. Dazu müssen insbesondere folgende Maßnahmen durchgeführt werden: — Freigabe bisher wegen der Bedürfnisse der Grenzkontrollen gesperrter Fahrbahnen und -spuren, vor allem bei Autobahnübergängen. — Entfernung von Kontrollkabinen auf Mittelstreifen, um Beeinträchtigungen des mit erhöhter Geschwindigkeit vorbeifahrenden Verkehrs auszuschließen. — Demontage von Fahrbahnüberdachungen an Grenzübergängen zur Vermeidung ungünstiger Sicht- und Druckverhältnisse. — Aufhebung von Geschwindigkeitsbeschränkungen, wobei Beurteilungsmaßstab für eventuelle neue Geschwindigkeitsanordnungen allein die Verkehrssicherheit ist. — Technische Vorkehrungen zur Ermöglichung von Wendevorgängen auf Autobahnen und vergleichbaren Straßen für den Fall, dass Kontrollen an den Binnengrenzen vorübergehend aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit wieder eingeführt und Einreiseverweigerungen ausgesprochen werden. Die Verwirklichung der Programme erfolgt in nationaler Verantwortung und — soweit rechtlich oder sachlich notwendig oder zweckmäßig — in gegenseitiger Absprache oder Abstimmung. Von den vorgenannten Maßnahmen der ersten Stufe sollten möglichst viele zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung des Schengener Durchführungsübereinkommens abgeschlossen sein, zumindest die, die ohne lange Vorbereitungszeit schnell umgesetzt werden können (z. B. die Beseitigung von Fahrbahnsperren). Die Vorbereitung der übrigen Anpassungsmaßnahmen der ersten Stufe findet nach folgendem Ablaufplan statt: 1. In der Phase vom 1. Juli bis 15. September 1994 ist eine Bestandsaufnahme vorzunehmen und für jeden Grenzübergang an den Binnengrenzen aufzulisten, welche Schritte zur Realisierung derartiger Anpassungsmaßnahmen im Einzelnen ergriffen werden müssen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass an bestimmten Grenzübergängen vorläufig Einrichtungen für die polizeiliche Zusammenarbeit verbleiben sollen, so dass dort z. B. Geschwindigkeitsbeschränkungen wegen der Zufahrten zu Dienststellen beibehalten werden dürften. 2. Der Zeitraum vom 15. September bis 31. Oktober 1994 bildet die Phase der Abstimmung zwischen den jeweiligen Nachbarstaaten. Sie haben sich während dieser Periode für jeden Grenzübergang über die zur Durchführung der Anpassungsmaßnahmen erforderlichen Aktivitäten zu verständigen. 3. Zum 31. Dezember 1994 werden die Vertragsparteien dafür Sorge tragen, dass die Planungen im Hinblick auf die Inkraftsetzung des Schengener Durchführungsübereinkommens abgeschlossen werden. Die Vertragsparteien informieren die Zentrale Gruppe jeweils zum Ende der drei Vorbereitungsabschnitte über die Erfüllung des Ablaufplans unter Beifügung detaillierter Übersichten.
22.9.2000 159 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften DE ABBAU DER PERSONENKONTROLLEN AN DEN BINNENGRENZEN SCH/I-Front (94) 1, 3. Rev. Die verschiedenen Ausgleichsmaßnahmen nach dem Schengener Durchführungsübereinkommen vom 19. Juni 1990 sind nach jahrelangen intensiven Vorbereitungen fast vollständig verwirklicht oder werden — wie im Falle des Schengener Informationssystems — mit Nachdruck vorangetrieben. Zur Realisierung des Ziels, das sie ermöglichen sollen — die Abschaffung der Personenkontrollen an den Binnengrenzen — fehlen noch verschiedene Vorkehrungen. Um zu vermeiden, dass sich der völlige Wegfall der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen selbst nach Erfüllung sämtlicher Kompensationsvoraussetzungen weiter verzögert, ist es dringend geboten, die hierfür erforderlichen Bedingungen herbeizuführen. Dabei liegt es in der Natur der Sache, nicht nur einen förmlich kontrollfreien, sondern insgesamt einen Zustand an den Binnengrenzen herzustellen, der auch nicht durch fortbestehende, ehemals kontrollabhängige Behinderungen des Verkehrsflusses gekennzeichnet ist. Zur planmäßigen Abwicklung dieses Prozesses bedarf es eines konkreten Handlungsprogramms für die Umsetzung der einzelnen Schritte. 1 Abschaffung der Personenkontrollen und Entfallen der diesbezüglichen Ausweisverpflichtungen an den Landgrenzen, auf den Flughäfen und in den Seehäfen 1.1 Wegfall der Personenkontrollen Nach Artikel 2 Absatz 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens dürfen die Binnengrenzen an jeder Stelle ohne Personenkontrollen überschritten werden. Den zuständigen Grenzbehörden ist es damit verwehrt, überhaupt noch Binnengrenzkontrollen vorzunehmen, von den Fällen des Artikels 2 Absatz 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens abgesehen. Umgekehrt bedeutet dies, dass für alle Reisenden unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit Befreiung von jeglicher grenzpolizeilicher Kontrolle aus Anlass des Grenzübertritts sowie vom Zwang zur Benutzung zugelassener Grenzübergänge besteht. Unberührt bleiben die Anwendung des Artikels 22 des Schengener Durchführungsübereinkommens und die Ausübung der Befugnisse durch die nach Maßgabe des nationalen Rechts zuständigen Behörden einer Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet einschließlich der grenznahen Bereiche zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen über den Besitz, das Mitführen und das Vorzeigen von Urkunden und Bescheinigungen. Nicht vereinbar mit der Abschaffungsregelung des Schengener Durchführungsübereinkommens sind sogenannte Ersatzgrenzkontrollen. Dabei handelt es sich um systematische Personenkontrollen aus Anlass des Grenzübertritts im rückwärtigen Grenzgebiet oder innerhalb bestimmter Grenzzonen. Unberührt bleibt Artikel 2 Absatz 2. Die Ein- und Ausreise über Flug- und Seehäfen ist nur kontrollfrei, soweit dabei gemeinsame Grenzen überquert werden. Dies trifft für Binnenflüge und -fährverbindungen zu. Wegen der automatischen Kanalisierung der Inner- und der Außerschengener Passagierströme können Grenzübertritte bei Intra-Schengen-Flügen und -Schiffspassagen faktisch nur dann ohne Kontrollen stattfinden, wenn in den Flug- und Seehäfen die notwendigen Positionierungskapazitäten eingerichtet sind. Die Vertragsparteien unterrichten in geeigneter Form — die Bevölkerung,
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DE<br />
ABBAU DER PERSONENKONTROLLEN AN DEN BINNENGRENZEN<br />
SCH/I-Front (94) 1, 3. Rev.<br />
Die verschiedenen Ausgleichsmaßnahmen nach dem <strong>Schengen</strong>er Durchführungsübereinkommen vom<br />
19. Juni 1990 sind nach jahrelangen intensiven Vorbereitungen fast vollständig verwirklicht o<strong>der</strong> werden<br />
— wie im Falle <strong>des</strong> <strong>Schengen</strong>er Informationssystems — mit Nachdruck vorangetrieben.<br />
Zur Realisierung <strong>des</strong> Ziels, das sie ermöglichen sollen — die Abschaffung <strong>der</strong> Personenkontrollen an den<br />
Binnengrenzen — fehlen noch verschiedene Vorkehrungen. Um zu vermeiden, dass sich <strong>der</strong> völlige Wegfall<br />
<strong>der</strong> Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen selbst nach Erfüllung sämtlicher Kompensationsvoraussetzungen<br />
weiter verzögert, ist es dringend geboten, die hierfür erfor<strong>der</strong>lichen Bedingungen herbeizuführen.<br />
Dabei liegt es in <strong>der</strong> Natur <strong>der</strong> Sache, nicht nur einen förmlich kontrollfreien, son<strong>der</strong>n insgesamt<br />
einen Zustand an den Binnengrenzen herzustellen, <strong>der</strong> auch nicht durch fortbestehende, ehemals kontrollabhängige<br />
Behin<strong>der</strong>ungen <strong>des</strong> Verkehrsflusses gekennzeichnet ist.<br />
Zur planmäßigen Abwicklung dieses Prozesses bedarf es eines konkreten Handlungsprogramms für die<br />
Umsetzung <strong>der</strong> einzelnen Schritte.<br />
1 Abschaffung <strong>der</strong> Personenkontrollen und Entfallen <strong>der</strong> diesbezüglichen Ausweisverpflichtungen<br />
an den Landgrenzen, auf den Flughäfen und in den Seehäfen<br />
1.1 Wegfall <strong>der</strong> Personenkontrollen<br />
Nach Artikel 2 Absatz 1 <strong>des</strong> <strong>Schengen</strong>er Durchführungsübereinkommens dürfen die Binnengrenzen<br />
an je<strong>der</strong> Stelle ohne Personenkontrollen überschritten werden.<br />
Den zuständigen Grenzbehörden ist es damit verwehrt, überhaupt noch Binnengrenzkontrollen vorzunehmen,<br />
von den Fällen <strong>des</strong> Artikels 2 Absatz 2 <strong>des</strong> <strong>Schengen</strong>er Durchführungsübereinkommens<br />
abgesehen.<br />
Umgekehrt bedeutet dies, dass für alle Reisenden unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit Befreiung<br />
von jeglicher grenzpolizeilicher Kontrolle aus Anlass <strong>des</strong> Grenzübertritts sowie vom Zwang zur<br />
Benutzung zugelassener Grenzübergänge besteht.<br />
Unberührt bleiben die Anwendung <strong>des</strong> Artikels 22 <strong>des</strong> <strong>Schengen</strong>er Durchführungsübereinkommens<br />
und die Ausübung <strong>der</strong> Befugnisse durch die nach Maßgabe <strong>des</strong> nationalen Rechts zuständigen Behörden<br />
einer Vertragspartei in <strong>der</strong>en Hoheitsgebiet einschließlich <strong>der</strong> grenznahen Bereiche zur Überprüfung<br />
<strong>der</strong> Einhaltung <strong>der</strong> Verpflichtungen über den Besitz, das Mitführen und das Vorzeigen von<br />
Urkunden und Bescheinigungen.<br />
Nicht vereinbar mit <strong>der</strong> Abschaffungsregelung <strong>des</strong> <strong>Schengen</strong>er Durchführungsübereinkommens sind<br />
sogenannte Ersatzgrenzkontrollen. Dabei handelt es sich um systematische Personenkontrollen aus<br />
Anlass <strong>des</strong> Grenzübertritts im rückwärtigen Grenzgebiet o<strong>der</strong> innerhalb bestimmter Grenzzonen.<br />
Unberührt bleibt Artikel 2 Absatz 2.<br />
Die Ein- und Ausreise über Flug- und Seehäfen ist nur kontrollfrei, soweit dabei gemeinsame Grenzen<br />
überquert werden. Dies trifft für Binnenflüge und -fährverbindungen zu. Wegen <strong>der</strong> automatischen<br />
Kanalisierung <strong>der</strong> Inner- und <strong>der</strong> Außerschengener Passagierströme können Grenzübertritte bei<br />
Intra-<strong>Schengen</strong>-Flügen und -Schiffspassagen faktisch nur dann ohne Kontrollen stattfinden, wenn in<br />
den Flug- und Seehäfen die notwendigen Positionierungskapazitäten eingerichtet sind.<br />
Die Vertragsparteien unterrichten in geeigneter Form<br />
— die Bevölkerung,