Schengen-Besitzstand gemaess Beschlusses des Rates der EU ...

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156 22.9.2000 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften DE 2. Aufhebung des Visums In einigen Staaten wird zwischen Aufhebung und Annullierung des einheitlichen Visums unterschieden. Die Aufhebung des Visums, die nicht rückwirkend erfolgt, ermöglicht nach der Einreise in das Hoheitsgebiet die Annullierung der verbleibenden Gültigkeitsdauer des einheitlichen Visums. Nach Artikel 23 des Durchführungsübereinkommens erfolgt die Aufhebung, wenn sich bei einer Kontrolle herausstellt, dass ein Drittausländer, der im Besitz eines ordnungsgemäß ausgestellten Visums ist, eine oder mehrere der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben c), d) und e) des Durchführungsübereinkommens genannten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt. Die einschlägige Entscheidung wird nach dem nationalen Verfahren der Vertragspartei getroffen, auf deren Hoheitsgebiet sich der Visuminhaber befindet. Die Vertragspartei, die die Aufhebung anordnet, unterrichtet die ausstellende Vertragspartei unter Angabe der Gründe. 3. Verringerung der Gültigkeitsdauer des einheitlichen Visums Dieses Verfahren wird in einigen Ländern in Anwendung von Artikel 23 des Durchführungsübereinkommens vor der Ausweisung eines Drittausländers angewandt, wobei die Aufenthaltsdauer auf die Anzahl der zwischen dem Grenzübertritt und dem vorgesehenen Auslieferungsdatum verbleibenden Tage reduziert wird. Stellt der Grenzkontrollbeamte fest, dass der Drittausländer nicht über ausreichende Mittel für den Lebensunterhalt im Hinblick auf die ursprünglich vorgesehene Aufenthaltsdauer verfügt, kann er ebenfalls die Verringerung der Gültigkeitsdauer anordnen.

22.9.2000 157 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften DE BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES vom 26. April 1994 bezüglich der Anpassungsmaßnahmen zur Beseitigung von Verkehrshindernissen und Aufhebung von Verkehrsbeschränkungen an den Binnengrenzen DER EXEKUTIVAUSSCHUSS — (SCH/Com-ex (94) 1, 2. Rev.) gestützt auf Artikel 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens, gestützt auf Artikel 2 dieses Übereinkommens, nimmt das Dokument zum Abbau der Personenkontrollen an den Binnengrenzen (SCH/I-Front (94) 1, 3. Rev.) zustimmend zur Kenntnis — BESCHLIESST: Die Anpassungsmaßnahmen zur Beseitigung von Verkehrshindernissen und Aufhebung von Verkehrsbeschränkungen bei Straßenübergängen an den Binnengrenzen werden nach dem als Anlage beigefügten Dokument durchgeführt. Die Umsetzung der Anpassungsmaßnahmen fällt in die Zuständigkeit der nationalen Vertragsstaaten. Bonn, den 26. April 1994 Der Vorsitzende Bernd SCHMIDBAUER

22.9.2000 157<br />

Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften<br />

DE<br />

BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES<br />

vom 26. April 1994<br />

bezüglich <strong>der</strong> Anpassungsmaßnahmen zur Beseitigung von Verkehrshin<strong>der</strong>nissen und Aufhebung<br />

von Verkehrsbeschränkungen an den Binnengrenzen<br />

DER EXEKUTIVAUSSCHUSS —<br />

(SCH/Com-ex (94) 1, 2. Rev.)<br />

gestützt auf Artikel 132 <strong>des</strong> Übereinkommens zur Durchführung <strong>des</strong> <strong>Schengen</strong>er Übereinkommens,<br />

gestützt auf Artikel 2 dieses Übereinkommens,<br />

nimmt das Dokument zum Abbau <strong>der</strong> Personenkontrollen an den Binnengrenzen (SCH/I-Front (94) 1, 3.<br />

Rev.) zustimmend zur Kenntnis —<br />

BESCHLIESST:<br />

Die Anpassungsmaßnahmen zur Beseitigung von Verkehrshin<strong>der</strong>nissen und Aufhebung von Verkehrsbeschränkungen<br />

bei Straßenübergängen an den Binnengrenzen werden nach dem als Anlage beigefügten<br />

Dokument durchgeführt. Die Umsetzung <strong>der</strong> Anpassungsmaßnahmen fällt in die Zuständigkeit <strong>der</strong> nationalen<br />

Vertragsstaaten.<br />

Bonn, den 26. April 1994<br />

Der Vorsitzende<br />

Bernd SCHMIDBAUER

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