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Schengen-Besitzstand gemaess Beschlusses des Rates der EU ...

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22.9.2000 153<br />

Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften<br />

DE<br />

6. Die Verlängerung von Visa erfolgt gemäß den nationalen Verfahren entwe<strong>der</strong> durch die Anbringung einer neuen<br />

Visamarke o<strong>der</strong> eines Stempels.<br />

7. Für die Verlängerung <strong>des</strong> Visums wird eine Gebühr erhoben.<br />

8. Bei Angehörigen von Staaten o<strong>der</strong> bei Personengruppen, bei denen in einer o<strong>der</strong> mehreren Vertragsparteien das<br />

Verfahren <strong>der</strong> Konsultation <strong>der</strong> zentralen Behörden erfor<strong>der</strong>lich ist, darf die Verlängerung <strong>des</strong> Visums nur in Ausnahmefällen<br />

erfolgen. Wird das Visum verlängert, so ist die zentrale Behörde <strong>des</strong> Staates in Kenntnis zu setzen, <strong>des</strong>sen<br />

Auslandsvertretung das Visum ausgestellt hat.<br />

9. Das verlängerte Visum bleibt ein einheitliches Visum, das zur Einreise in das Hoheitsgebiet aller Vertragsparteien<br />

berechtigt, wofür es bei seiner Erteilung gültig war; in Ausnahmefällen kann durch Entscheidung <strong>der</strong> zuständigen<br />

Verwaltungsbehörde von dieser Regelung abgewichen werden.

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