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Schengen-Besitzstand gemaess Beschlusses des Rates der EU ...

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22.9.2000 15<br />

Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften<br />

DE<br />

Artikel 12<br />

Ab 1. Juli 1985 wird an den gemeinsamen Grenzen die Kontrolle<br />

<strong>der</strong> Dokumente, die zur Durchführung von genehmigungsfreien<br />

o<strong>der</strong> kontingentfreien Beför<strong>der</strong>ungen im Rahmen<br />

gemeinschaftlicher o<strong>der</strong> bilateraler Vorschriften berechtigen,<br />

durch Stichprobenkontrollen ersetzt. Die Fahrzeuge, die Beför<strong>der</strong>ungen<br />

nach diesen Regeln durchführen, sind beim Grenzübertritt<br />

durch das Anbringen eines entsprechenden sichtbaren<br />

Zeichens gekennzeichnet. Die Einzelheiten dieses Zeichens vereinbaren<br />

die zuständigen Behörden <strong>der</strong> Vertragsparteien miteinan<strong>der</strong>.<br />

Artikel 13<br />

Die Vertragsparteien bemühen sich, bis zum 1. Januar 1986<br />

das zwischen ihnen im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr<br />

geltende Genehmigungssystem mit dem Ziel <strong>der</strong> Vereinfachung,<br />

<strong>der</strong> Erleichterung und <strong>der</strong> Möglichkeit <strong>der</strong> Umstellung<br />

von Fahrtgenehmigungen auf Zeitgenehmigungen mit einer<br />

Sichtkontrolle beim Grenzübertritt zu verbessern.<br />

Die Modalitäten <strong>der</strong> Umwandlung von Einzelfahrtgenehmigungen<br />

in Zeitgenehmigungen werden bilateral vereinbart, wobei<br />

<strong>der</strong> Bedarf <strong>des</strong> Straßengüterverkehrs <strong>der</strong> beteiligten Län<strong>der</strong><br />

berücksichtigt wird.<br />

Artikel 14<br />

Die Vertragsparteien streben Lösungen an, die es erlauben, den<br />

durch Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen verursachten<br />

Aufenthalt <strong>der</strong> Eisenbahntransporte abzukürzen.<br />

Artikel 15<br />

Die Vertragsparteien empfehlen ihren jeweiligen Eisenbahnen,<br />

— die technischen Verfahren so zu gestalten, dass <strong>der</strong> Grenzaufenthalt<br />

so kurz wie möglich gehalten wird;<br />

— alles zu tun, um für bestimmte, von den Eisenbahnen festzulegende<br />

Gütertransporte ein beson<strong>der</strong>es Beför<strong>der</strong>ungssystem<br />

einzuführen, das den raschen Grenzübertritt ohne<br />

nennenswerte Aufenthalte erlaubt (Güterzüge ohne nennenswerte<br />

Grenzaufenthalte).<br />

Artikel 16<br />

Die Vertragsparteien harmonisieren an den gemeinsamen Grenzen<br />

die Öffnungszeiten <strong>der</strong> Zollkontrollstellen im Binnenschiffsverkehr.<br />

TITEL II<br />

LANGFRISTIG DURCHZUFÜHRENDE MASSNAHMEN<br />

Artikel 17<br />

Im Personenverkehr streben die Vertragsparteien den Abbau<br />

<strong>der</strong> Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen und <strong>der</strong>en Verlegung<br />

an ihre Außengrenzen an. Zu diesem Zweck bemühen<br />

sie sich zuvor, soweit notwendig, die den Kontrollen zugrunde<br />

liegenden Gesetze und Vorschriften hinsichtlich <strong>der</strong> Verbote<br />

und Beschränkungen zu harmonisieren und ergänzende Maßnahmen<br />

zum Schutz <strong>der</strong> inneren Sicherheit sowie zur Verhin<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> unerlaubten Einreise von Personen, die nicht Angehörige<br />

von Mitgliedstaaten <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften<br />

sind, zu ergreifen.<br />

Artikel 18<br />

Die Vertragsparteien werden unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Ergebnisse<br />

<strong>der</strong> kurzfristig getroffenen Maßnahmen Gespräche einleiten,<br />

insbeson<strong>der</strong>e über die folgenden Fragen:<br />

a) Ausarbeitung von Vereinbarungen über die polizeiliche<br />

Zusammenarbeit im Bereich <strong>der</strong> präventiven Verbrechensbekämpfung<br />

und <strong>der</strong> Fahndung;<br />

b) Prüfung <strong>der</strong> sich bei Anwendung <strong>der</strong> Abkommen über die<br />

internationale Rechtshilfe und die Auslieferung möglicherweise<br />

ergebenden Schwierigkeiten, um die am besten geeigneten<br />

Lösungen für eine Verbesserung <strong>der</strong> Zusammenarbeit<br />

<strong>der</strong> Vertragsparteien in diesen Bereichen zu finden;<br />

c) Suche nach Mitteln zur gemeinsamen Verbrechensbekämpfung,<br />

unter an<strong>der</strong>em durch Prüfung <strong>der</strong> etwaigen Einführung<br />

eines Rechts <strong>der</strong> polizeilichen Nacheile sowie unter<br />

Berücksichtigung <strong>der</strong> vorhandenen Kommunikationsmöglichkeiten<br />

und <strong>der</strong> internationalen Rechtshilfe.<br />

Artikel 19<br />

Die Vertragsparteien streben die Angleichung <strong>der</strong> Gesetze und<br />

sonstigen Vorschriften insbeson<strong>der</strong>e auf folgenden Gebieten an:<br />

— im Betäubungsmittelrecht;<br />

— im Recht <strong>des</strong> Waffen- und Sprengstoffverkehrs;<br />

— im Hotelmel<strong>der</strong>echt.<br />

Artikel 20<br />

Die Vertragsparteien bemühen sich, ihre Sichtvermerkspolitik<br />

und ihre Einreisebedingungen zu harmonisieren. Soweit erfor-

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