Schengen-Besitzstand gemaess Beschlusses des Rates der EU ...

Schengen-Besitzstand gemaess Beschlusses des Rates der EU ... Schengen-Besitzstand gemaess Beschlusses des Rates der EU ...

kms2.isn.ethz.ch
von kms2.isn.ethz.ch Mehr von diesem Publisher
06.10.2013 Aufrufe

146 22.9.2000 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften DE 4. Der Ausschuss fasst die Ergebnisse seiner Erhebungen sowie seine Bewertungen und Bemerkungen in einem Bericht für die Untergruppe „Grenzen“ und die Zentrale Gruppe zusammen. Auf der Grundlage dieses Berichtes wird der Exekutivausschuss spätestens in seiner Sitzung im Dezember 1998 einen Beschluss in Übereinstimmung mit dem Beschluss des Exekutivausschusses vom 7. Oktober 1997, angenommen in Wien, fassen. Königswinter, den 16. September 1998 Der Vorsitzende M. KANTHER

22.9.2000 147 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften DE BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES vom 16. Dezember 1998 bezüglich der Inkraftsetzung des Schengener Durchführungsübereinkommens für Griechenland DER EXEKUTIVAUSSCHUSS — (SCH/Com-ex (98) 49, 3. Rev.) gestützt auf Artikel 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens, gestützt auf Artikel 6 des Übereinkommens mit Griechenland vom 6. November 1992 in Verbindung mit der Gemeinsamen Erklärung zu Artikel 6 in der Schlussakte des genannten Beitrittsübereinkommens, gestützt auf seinen Beschluss vom 7. Oktober 1997 zur Inkraftsetzung des Schengener Durchführungsübereinkommens in Griechenland (SCH/Com-ex (97) 29 rev. 2), gestützt auf den Bericht des Ad-hoc-Ausschusses Griechenland (SCH/C (98) 123 rev. 2), gestützt auf die Einzelberichte des Ad-hoc-Ausschusses Griechenland, in Bestätigung des politischen Willens des Exekutivausschusses zur vollständigen Inkraftsetzung des Schengener Durchführungsübereinkommens für Griechenland, wie er im Beschluss SCH/Com-ex (97) 29, 2. Rev. vom 7. Oktober 1997 zum Ausdruck gebracht worden ist, in Anerkennung und Würdigung, dass Griechenland in den Bereichen Visaangelegenheiten, polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit, Bekämpfung der Drogenkriminalität, Schengener Informationssystem und Datenschutz bereits die Voraussetzungen für die vollständige Anwendung des Schengener Durchführungsübereinkommens erfüllt, in Erwägung, dass Griechenland bereits beträchtliche Fortschritte erzielt hat, insbesondere auf den Flughäfen, um die Sicherung seiner Außengrenzen den Schengener Anforderungen anzupassen — BESCHLIESST: 1. Griechenland wird die anderen Vertragsstaaten über den Zeitpunkt in Kenntnis setzen, zu dem nach seiner Auffassung die Schengener Anforderungen an die Sicherung der See- und Landaußengrenzen von ihm erfüllt sind. 2. Die Personenkontrollen an den Binnengrenzen zu Griechenland werden aufgehoben, wenn der Exekutivausschuss aufgrund entsprechender Überprüfungen und Besichtigungen des Ad-hoc-Ausschusses feststellt, dass die Schengener Anforderungen für die Sicherung der See- und Landaußengrenzen Griechenlands erfüllt werden. 3. Die Erfüllung der Anforderungen hinsichtlich der Personal- und Materialausstattung, der Ausbildung der Grenzkontroll- und Grenzüberwachungsorgane und der Koordinierung zwischen den beteiligten Dienstzweigen wird aufgrund von Besichtigungen überprüft. Die erforderlichen Nachbesserungen in den Bereichen — Seeüberwachungskonzept,

22.9.2000 147<br />

Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften<br />

DE<br />

BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES<br />

vom 16. Dezember 1998<br />

bezüglich <strong>der</strong> Inkraftsetzung <strong>des</strong> <strong>Schengen</strong>er Durchführungsübereinkommens für Griechenland<br />

DER EXEKUTIVAUSSCHUSS —<br />

(SCH/Com-ex (98) 49, 3. Rev.)<br />

gestützt auf Artikel 132 <strong>des</strong> Übereinkommens zur Durchführung <strong>des</strong> <strong>Schengen</strong>er Übereinkommens,<br />

gestützt auf Artikel 6 <strong>des</strong> Übereinkommens mit Griechenland vom 6. November 1992 in Verbindung mit<br />

<strong>der</strong> Gemeinsamen Erklärung zu Artikel 6 in <strong>der</strong> Schlussakte <strong>des</strong> genannten Beitrittsübereinkommens,<br />

gestützt auf seinen Beschluss vom 7. Oktober 1997 zur Inkraftsetzung <strong>des</strong> <strong>Schengen</strong>er Durchführungsübereinkommens<br />

in Griechenland (SCH/Com-ex (97) 29 rev. 2),<br />

gestützt auf den Bericht <strong>des</strong> Ad-hoc-Ausschusses Griechenland (SCH/C (98) 123 rev. 2),<br />

gestützt auf die Einzelberichte <strong>des</strong> Ad-hoc-Ausschusses Griechenland,<br />

in Bestätigung <strong>des</strong> politischen Willens <strong>des</strong> Exekutivausschusses zur vollständigen Inkraftsetzung <strong>des</strong> <strong>Schengen</strong>er<br />

Durchführungsübereinkommens für Griechenland, wie er im Beschluss SCH/Com-ex (97) 29, 2. Rev.<br />

vom 7. Oktober 1997 zum Ausdruck gebracht worden ist,<br />

in Anerkennung und Würdigung, dass Griechenland in den Bereichen Visaangelegenheiten, polizeiliche<br />

und justitielle Zusammenarbeit, Bekämpfung <strong>der</strong> Drogenkriminalität, <strong>Schengen</strong>er Informationssystem und<br />

Datenschutz bereits die Voraussetzungen für die vollständige Anwendung <strong>des</strong> <strong>Schengen</strong>er Durchführungsübereinkommens<br />

erfüllt,<br />

in Erwägung, dass Griechenland bereits beträchtliche Fortschritte erzielt hat, insbeson<strong>der</strong>e auf den Flughäfen,<br />

um die Sicherung seiner Außengrenzen den <strong>Schengen</strong>er Anfor<strong>der</strong>ungen anzupassen —<br />

BESCHLIESST:<br />

1. Griechenland wird die an<strong>der</strong>en Vertragsstaaten über den Zeitpunkt in Kenntnis setzen, zu dem nach<br />

seiner Auffassung die <strong>Schengen</strong>er Anfor<strong>der</strong>ungen an die Sicherung <strong>der</strong> See- und Landaußengrenzen<br />

von ihm erfüllt sind.<br />

2. Die Personenkontrollen an den Binnengrenzen zu Griechenland werden aufgehoben, wenn <strong>der</strong> Exekutivausschuss<br />

aufgrund entsprechen<strong>der</strong> Überprüfungen und Besichtigungen <strong>des</strong> Ad-hoc-Ausschusses<br />

feststellt, dass die <strong>Schengen</strong>er Anfor<strong>der</strong>ungen für die Sicherung <strong>der</strong> See- und Landaußengrenzen Griechenlands<br />

erfüllt werden.<br />

3. Die Erfüllung <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen hinsichtlich <strong>der</strong> Personal- und Materialausstattung, <strong>der</strong> Ausbildung<br />

<strong>der</strong> Grenzkontroll- und Grenzüberwachungsorgane und <strong>der</strong> Koordinierung zwischen den beteiligten<br />

Dienstzweigen wird aufgrund von Besichtigungen überprüft. Die erfor<strong>der</strong>lichen Nachbesserungen in<br />

den Bereichen<br />

— Seeüberwachungskonzept,

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!