Schengen-Besitzstand gemaess Beschlusses des Rates der EU ...
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142 22.9.2000 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften DE — Ausbildung der Beamten, insbesondere im Bereich gebzw. verfälschter Dokumente. — An den besuchten Außengrenzen ergriffene Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung und der Kriminalität im Allgemeinen. — Gegenüber Personen, denen die Einreise an der Grenze verweigert wurde, oder Personen mit unrechtmäßigem Aufenthalt verhängte Maßnahmen. — Mittel zur Bekämpfung der illegalen Schleuserbanden. — Zusammenarbeit mit dem/den Grenzstaat/en. — Verwaltungsstruktur der Dienststelle/n, die für die Bekämpfung der illegalen Einwanderung und die Koordinierung zwischen den Dienststellen auf nationaler und örtlicher Ebene zuständige ist/sind. — Anwendung des SIS an den Grenzübergangsstellen. b) Polizeiliche Zusammenarbeit in den Grenzregionen der Staaten, die das Übereinkommen bereits anwenden — Bestehen bilateraler Abkommen. — Inanspruchnahme des Nacheile und Observationsrechts. — Strukturen der Zusammenarbeit an den Grenzen. — Direkte Zusammenarbeit zwischen den Dienststellen. — Mittel und Personal, die zur Sicherheit im Grenzgebiet beitragen. — Zusammenarbeit über Verbindungsbeamte. c) Schengener Informationssystem — Eingabe in das SIS ausgehend von den nationalen Systemen. — Technische Verfügbarkeit der N.SIS und der SIRENE- Büros. — Zugang zu den SIS-Daten für die Endnutzer. — Voraussetzungen für die Löschung von abgelaufenen Ausschreibungen. — Nutzung der verschiedenen Ausschreibungsmöglichkeiten. — Betriebskapazität der SIRENE-Büros: Antwortfrist usw. d) Voraussetzungen für die Erteilung von Schengen-Visa — Modalitäten für die Durchführung der Konsultationen vor Erteilung der Visa nach Anlage 5 B der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion. — Modalitäten für die Konsultation des SIS vor Erteilung von Schengen-Visa. — Erteilung von Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit: Anzahl, Zielgruppe und Gründe. — Modalitäten für den Bezug von Schengen-Visumetiketten und Bedingungen für die Aufbewahrung. III. GRUNDSÄTZE DES STÄNDIGEN AUSSCHUSSES Zusammensetzung des Ausschusses Der Ausschuss hat einen dauerhaften Status. Er setzt sich aus einem hochrangigen Vertreter für jeden Unterzeichnerstaat des Durchführungsübereinkommens oder des Kooperationsübereinkommens zusammen. (Dieser hochrangige Vertretung kann begleitet werden.) Der Ständige Ausschuss lässt sich im Rahmen seiner Sitzungen und seiner diversen Besuche vom Sekretariat unterstützen. Der Ausschuss wird alle Staaten in einer vom Exekutivausschuss festzulegenden Reihenfolge und in von ihm zu bestimmenden Abständen besuchen. Zur Durchführung ihrer Arbeiten haben die ständigen Mitglieder die Möglichkeit, sich an die Schengen-Staaten zu wenden, damit diese ihnen für Aufträge von beschränkter Dauer Experten für jeden vom Übereinkommen abgedeckten Zuständigkeitsbereich zur Verfügung stellen, insbesondere zur Durchführung der Besuche in den Staaten gemäß den von den ständigen Mitgliedern festgelegten Modalitäten. Bestimmte Expertenbesuche können entweder gemeinsam durchgeführt werden oder spezifisch auf einen dieser Bereiche ausgerichtet sein. Jeder Staat hat das Recht, in jedem Zuständigkeitsbereich einen Experten für die Durchführung der Besuche im Rahmen des Ständigen Ausschusses zu bezeichnen. Der Ständige Ausschuss wird jedoch bestrebt sein, den Umfang der Delegationen auf ein mit den technischen Zwängen dieser Besuche vereinbares Verhältnis zu beschränken. Bei gleichzeitig stattfindenden Besuchen in Form von Expertengruppen, die auf jeden der spezifischen Bereiche spezialisiert sind, wird vor Ende des Besuches eine Koordinierungssitzung zwischen allen Experten vorgesehen werden. Die Experten müssen über die erforderlichen Qualifikationen verfügen. Im Allgemeinen ist eine gewisse Kontinuität bei ihrer Benennung wünschenswert. Die Europäische Kommission wird als Beobachter an den Arbeiten des Ständigen Ausschusses und an den Tätigkeiten der Arbeitsgruppen teilnehmen, die für den Ständigen Ausschuss, die Zentrale Gruppe und den Exekutivausschuss bestimmt sind.
22.9.2000 143 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften DE Gemeinsame Kontrollinstanz Die Arbeiten des Ständigen Ausschusses werden unbeschadet der Zuständigkeiten der Gemeinsamen Kontrollinstanz durchgeführt. Der Ständige Ausschuss ist berechtigt, die Gemeinsame Kontrollinstanz in Bezug auf Bereiche, die in ihre Zuständigkeit fallen, zu konsultieren. Zu besuchende Orte Die zu besuchenden Orte und die einzuholenden Informationen werden Fall für Fall vom Ständigen Ausschuss in Verbindung mit den jeweiligen Arbeitsgruppen festgelegt. Sprachenregelung Die während der Besuche zu handhabende Sprachenregelung wird für jeden Besuch näher bestimmt werden. Erleichterung der Arbeiten des Ausschusses Die Behörden des besuchten Partnerstaates werden dafür sorgen, dass ihre Behörden die erforderliche Kooperation und Unterstützung leisten werden, damit der Ausschuss seinen Auftrag ordnungsgemäß erledigen kann. Der besuchte Staat wird dem Ausschuss die für den Besuch relevanten Informationen zu den zu besuchenden Orten sowie die einschlägigen Daten — statistische Angaben, Fakten, Analysen oder andere Informationen — zumindest einen Monat vor dem ersten Besuchstag (in einer der Amtssprachen Schengens) zur Verfügung stellen. Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten im Zusammenhang mit den Besuchen Diese Kosten gehen zu Lasten der Mitglieder des Ausschusses oder ihrer Experten. Der besuchte Staat wird die logistischen Kosten vor Ort übernehmen. Ausarbeitung des Berichts Der Bericht wird gemäß der vom Ständigen Ausschuss in Absprache mit den zuständigen Arbeitsgruppen festgelegten einheitlichen Berichtsvorlage abgefasst werden. Diese kann gemäß den Bedürfnissen und Besonderheiten angepasst werden. Ein Vorentwurf des Berichts über die Expertenbesuche wird vom Vorsitz ausgearbeitet und der Expertengruppe vorgelegt werden, die versuchen wird, einen Konsens in Bezug auf die Formulierung dieses Berichts zu erzielen. Die Vertreter des besuchten Staates werden in dieser Expertengruppe einen Beobachterstatus haben. Sobald die Experten den Bericht erstellt haben, wird er dem besuchten Staat übermittelt, der dazu Stellung nehmen kann. Der Bericht und die Stellungnahme werden dem Ständigen Ausschuss vorgelegt werden. Letzterer wird versuchen, einen Konsens zwischen diesen beiden Dokumenten zu finden. In Bezug auf weiterhin strittige Punkte wird im Bericht des Ständigen Ausschusses der Standpunkt beider Parteien dargelegt. Die Berichte müssen klar die Bereiche aufzeigen, in denen die Zielsetzungen erreicht wurden, sowie die Bereiche, in denen dies nicht der Fall ist, verbunden mit konkreten Vorschlägen zu Maßnahmen, die im Hinblick auf die Behebung der Probleme oder die Optimierung der Situation zu ergreifen sind. Es obliegt in jedem Fall dem Exekutivausschuss, den endgültigen Beschluss zu fassen. Vertraulichkeit Die Mitglieder des Ausschusses und die Experten müssen bei der Ausübung ihres Amtes die Vertraulichkeit der erhaltenen Informationen wahren. Die in Ausführung dieses Beschlusses erstellten Berichte gelten als vertraulich. Königswinter, den 16. September 1998 Der Vorsitzende M. KANTHER
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Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften<br />
DE<br />
Gemeinsame Kontrollinstanz<br />
Die Arbeiten <strong>des</strong> Ständigen Ausschusses werden unbeschadet<br />
<strong>der</strong> Zuständigkeiten <strong>der</strong> Gemeinsamen Kontrollinstanz durchgeführt.<br />
Der Ständige Ausschuss ist berechtigt, die Gemeinsame<br />
Kontrollinstanz in Bezug auf Bereiche, die in ihre Zuständigkeit<br />
fallen, zu konsultieren.<br />
Zu besuchende Orte<br />
Die zu besuchenden Orte und die einzuholenden Informationen<br />
werden Fall für Fall vom Ständigen Ausschuss in Verbindung<br />
mit den jeweiligen Arbeitsgruppen festgelegt.<br />
Sprachenregelung<br />
Die während <strong>der</strong> Besuche zu handhabende Sprachenregelung<br />
wird für jeden Besuch näher bestimmt werden.<br />
Erleichterung <strong>der</strong> Arbeiten <strong>des</strong> Ausschusses<br />
Die Behörden <strong>des</strong> besuchten Partnerstaates werden dafür sorgen,<br />
dass ihre Behörden die erfor<strong>der</strong>liche Kooperation und<br />
Unterstützung leisten werden, damit <strong>der</strong> Ausschuss seinen Auftrag<br />
ordnungsgemäß erledigen kann. Der besuchte Staat wird<br />
dem Ausschuss die für den Besuch relevanten Informationen<br />
zu den zu besuchenden Orten sowie die einschlägigen Daten<br />
— statistische Angaben, Fakten, Analysen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Informationen<br />
— zumin<strong>des</strong>t einen Monat vor dem ersten Besuchstag<br />
(in einer <strong>der</strong> Amtssprachen <strong>Schengen</strong>s) zur Verfügung stellen.<br />
Erstattung <strong>der</strong> Reise- und Aufenthaltskosten im Zusammenhang<br />
mit den Besuchen<br />
Diese Kosten gehen zu Lasten <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>des</strong> Ausschusses<br />
o<strong>der</strong> ihrer Experten. Der besuchte Staat wird die logistischen<br />
Kosten vor Ort übernehmen.<br />
Ausarbeitung <strong>des</strong> Berichts<br />
Der Bericht wird gemäß <strong>der</strong> vom Ständigen Ausschuss in<br />
Absprache mit den zuständigen Arbeitsgruppen festgelegten<br />
einheitlichen Berichtsvorlage abgefasst werden. Diese kann<br />
gemäß den Bedürfnissen und Beson<strong>der</strong>heiten angepasst werden.<br />
Ein Vorentwurf <strong>des</strong> Berichts über die Expertenbesuche wird<br />
vom Vorsitz ausgearbeitet und <strong>der</strong> Expertengruppe vorgelegt<br />
werden, die versuchen wird, einen Konsens in Bezug auf die<br />
Formulierung dieses Berichts zu erzielen. Die Vertreter <strong>des</strong><br />
besuchten Staates werden in dieser Expertengruppe einen<br />
Beobachterstatus haben. Sobald die Experten den Bericht<br />
erstellt haben, wird er dem besuchten Staat übermittelt, <strong>der</strong><br />
dazu Stellung nehmen kann. Der Bericht und die Stellungnahme<br />
werden dem Ständigen Ausschuss vorgelegt werden.<br />
Letzterer wird versuchen, einen Konsens zwischen diesen beiden<br />
Dokumenten zu finden. In Bezug auf weiterhin strittige<br />
Punkte wird im Bericht <strong>des</strong> Ständigen Ausschusses <strong>der</strong> Standpunkt<br />
bei<strong>der</strong> Parteien dargelegt.<br />
Die Berichte müssen klar die Bereiche aufzeigen, in denen die<br />
Zielsetzungen erreicht wurden, sowie die Bereiche, in denen<br />
dies nicht <strong>der</strong> Fall ist, verbunden mit konkreten Vorschlägen<br />
zu Maßnahmen, die im Hinblick auf die Behebung <strong>der</strong> Probleme<br />
o<strong>der</strong> die Optimierung <strong>der</strong> Situation zu ergreifen sind. Es<br />
obliegt in jedem Fall dem Exekutivausschuss, den endgültigen<br />
Beschluss zu fassen.<br />
Vertraulichkeit<br />
Die Mitglie<strong>der</strong> <strong>des</strong> Ausschusses und die Experten müssen bei<br />
<strong>der</strong> Ausübung ihres Amtes die Vertraulichkeit <strong>der</strong> erhaltenen<br />
Informationen wahren. Die in Ausführung dieses <strong>Beschlusses</strong><br />
erstellten Berichte gelten als vertraulich.<br />
Königswinter, den 16. September 1998<br />
Der Vorsitzende<br />
M. KANTHER