Schengen-Besitzstand gemaess Beschlusses des Rates der EU ...
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142 22.9.2000<br />
Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften<br />
DE<br />
— Ausbildung <strong>der</strong> Beamten, insbeson<strong>der</strong>e im Bereich gebzw.<br />
verfälschter Dokumente.<br />
— An den besuchten Außengrenzen ergriffene Maßnahmen<br />
zur Bekämpfung <strong>der</strong> illegalen Einwan<strong>der</strong>ung und<br />
<strong>der</strong> Kriminalität im Allgemeinen.<br />
— Gegenüber Personen, denen die Einreise an <strong>der</strong> Grenze<br />
verweigert wurde, o<strong>der</strong> Personen mit unrechtmäßigem<br />
Aufenthalt verhängte Maßnahmen.<br />
— Mittel zur Bekämpfung <strong>der</strong> illegalen Schleuserbanden.<br />
— Zusammenarbeit mit dem/den Grenzstaat/en.<br />
— Verwaltungsstruktur <strong>der</strong> Dienststelle/n, die für die<br />
Bekämpfung <strong>der</strong> illegalen Einwan<strong>der</strong>ung und die Koordinierung<br />
zwischen den Dienststellen auf nationaler<br />
und örtlicher Ebene zuständige ist/sind.<br />
— Anwendung <strong>des</strong> SIS an den Grenzübergangsstellen.<br />
b) Polizeiliche Zusammenarbeit in den Grenzregionen<br />
<strong>der</strong> Staaten, die das Übereinkommen bereits anwenden<br />
— Bestehen bilateraler Abkommen.<br />
— Inanspruchnahme <strong>des</strong> Nacheile und Observationsrechts.<br />
— Strukturen <strong>der</strong> Zusammenarbeit an den Grenzen.<br />
— Direkte Zusammenarbeit zwischen den Dienststellen.<br />
— Mittel und Personal, die zur Sicherheit im Grenzgebiet<br />
beitragen.<br />
— Zusammenarbeit über Verbindungsbeamte.<br />
c) <strong>Schengen</strong>er Informationssystem<br />
— Eingabe in das SIS ausgehend von den nationalen Systemen.<br />
— Technische Verfügbarkeit <strong>der</strong> N.SIS und <strong>der</strong> SIRENE-<br />
Büros.<br />
— Zugang zu den SIS-Daten für die Endnutzer.<br />
— Voraussetzungen für die Löschung von abgelaufenen<br />
Ausschreibungen.<br />
— Nutzung <strong>der</strong> verschiedenen Ausschreibungsmöglichkeiten.<br />
— Betriebskapazität <strong>der</strong> SIRENE-Büros: Antwortfrist usw.<br />
d) Voraussetzungen für die Erteilung von <strong>Schengen</strong>-Visa<br />
— Modalitäten für die Durchführung <strong>der</strong> Konsultationen<br />
vor Erteilung <strong>der</strong> Visa nach Anlage 5 B <strong>der</strong> Gemeinsamen<br />
Konsularischen Instruktion.<br />
— Modalitäten für die Konsultation <strong>des</strong> SIS vor Erteilung<br />
von <strong>Schengen</strong>-Visa.<br />
— Erteilung von Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit:<br />
Anzahl, Zielgruppe und Gründe.<br />
— Modalitäten für den Bezug von <strong>Schengen</strong>-Visumetiketten<br />
und Bedingungen für die Aufbewahrung.<br />
III. GRUNDSÄTZE DES STÄNDIGEN AUSSCHUSSES<br />
Zusammensetzung <strong>des</strong> Ausschusses<br />
Der Ausschuss hat einen dauerhaften Status. Er setzt sich aus<br />
einem hochrangigen Vertreter für jeden Unterzeichnerstaat <strong>des</strong><br />
Durchführungsübereinkommens o<strong>der</strong> <strong>des</strong> Kooperationsübereinkommens<br />
zusammen. (Dieser hochrangige Vertretung kann<br />
begleitet werden.) Der Ständige Ausschuss lässt sich im Rahmen<br />
seiner Sitzungen und seiner diversen Besuche vom Sekretariat<br />
unterstützen.<br />
Der Ausschuss wird alle Staaten in einer vom Exekutivausschuss<br />
festzulegenden Reihenfolge und in von ihm zu bestimmenden<br />
Abständen besuchen.<br />
Zur Durchführung ihrer Arbeiten haben die ständigen Mitglie<strong>der</strong><br />
die Möglichkeit, sich an die <strong>Schengen</strong>-Staaten zu wenden,<br />
damit diese ihnen für Aufträge von beschränkter Dauer Experten<br />
für jeden vom Übereinkommen abgedeckten Zuständigkeitsbereich<br />
zur Verfügung stellen, insbeson<strong>der</strong>e zur Durchführung<br />
<strong>der</strong> Besuche in den Staaten gemäß den von den ständigen<br />
Mitglie<strong>der</strong>n festgelegten Modalitäten. Bestimmte Expertenbesuche<br />
können entwe<strong>der</strong> gemeinsam durchgeführt werden o<strong>der</strong><br />
spezifisch auf einen dieser Bereiche ausgerichtet sein. Je<strong>der</strong><br />
Staat hat das Recht, in jedem Zuständigkeitsbereich einen<br />
Experten für die Durchführung <strong>der</strong> Besuche im Rahmen <strong>des</strong><br />
Ständigen Ausschusses zu bezeichnen. Der Ständige Ausschuss<br />
wird jedoch bestrebt sein, den Umfang <strong>der</strong> Delegationen auf<br />
ein mit den technischen Zwängen dieser Besuche vereinbares<br />
Verhältnis zu beschränken.<br />
Bei gleichzeitig stattfindenden Besuchen in Form von Expertengruppen,<br />
die auf jeden <strong>der</strong> spezifischen Bereiche spezialisiert<br />
sind, wird vor Ende <strong>des</strong> Besuches eine Koordinierungssitzung<br />
zwischen allen Experten vorgesehen werden.<br />
Die Experten müssen über die erfor<strong>der</strong>lichen Qualifikationen<br />
verfügen. Im Allgemeinen ist eine gewisse Kontinuität bei ihrer<br />
Benennung wünschenswert.<br />
Die Europäische Kommission wird als Beobachter an den<br />
Arbeiten <strong>des</strong> Ständigen Ausschusses und an den Tätigkeiten<br />
<strong>der</strong> Arbeitsgruppen teilnehmen, die für den Ständigen Ausschuss,<br />
die Zentrale Gruppe und den Exekutivausschuss<br />
bestimmt sind.