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Schengen-Besitzstand gemaess Beschlusses des Rates der EU ...

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142 22.9.2000<br />

Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften<br />

DE<br />

— Ausbildung <strong>der</strong> Beamten, insbeson<strong>der</strong>e im Bereich gebzw.<br />

verfälschter Dokumente.<br />

— An den besuchten Außengrenzen ergriffene Maßnahmen<br />

zur Bekämpfung <strong>der</strong> illegalen Einwan<strong>der</strong>ung und<br />

<strong>der</strong> Kriminalität im Allgemeinen.<br />

— Gegenüber Personen, denen die Einreise an <strong>der</strong> Grenze<br />

verweigert wurde, o<strong>der</strong> Personen mit unrechtmäßigem<br />

Aufenthalt verhängte Maßnahmen.<br />

— Mittel zur Bekämpfung <strong>der</strong> illegalen Schleuserbanden.<br />

— Zusammenarbeit mit dem/den Grenzstaat/en.<br />

— Verwaltungsstruktur <strong>der</strong> Dienststelle/n, die für die<br />

Bekämpfung <strong>der</strong> illegalen Einwan<strong>der</strong>ung und die Koordinierung<br />

zwischen den Dienststellen auf nationaler<br />

und örtlicher Ebene zuständige ist/sind.<br />

— Anwendung <strong>des</strong> SIS an den Grenzübergangsstellen.<br />

b) Polizeiliche Zusammenarbeit in den Grenzregionen<br />

<strong>der</strong> Staaten, die das Übereinkommen bereits anwenden<br />

— Bestehen bilateraler Abkommen.<br />

— Inanspruchnahme <strong>des</strong> Nacheile und Observationsrechts.<br />

— Strukturen <strong>der</strong> Zusammenarbeit an den Grenzen.<br />

— Direkte Zusammenarbeit zwischen den Dienststellen.<br />

— Mittel und Personal, die zur Sicherheit im Grenzgebiet<br />

beitragen.<br />

— Zusammenarbeit über Verbindungsbeamte.<br />

c) <strong>Schengen</strong>er Informationssystem<br />

— Eingabe in das SIS ausgehend von den nationalen Systemen.<br />

— Technische Verfügbarkeit <strong>der</strong> N.SIS und <strong>der</strong> SIRENE-<br />

Büros.<br />

— Zugang zu den SIS-Daten für die Endnutzer.<br />

— Voraussetzungen für die Löschung von abgelaufenen<br />

Ausschreibungen.<br />

— Nutzung <strong>der</strong> verschiedenen Ausschreibungsmöglichkeiten.<br />

— Betriebskapazität <strong>der</strong> SIRENE-Büros: Antwortfrist usw.<br />

d) Voraussetzungen für die Erteilung von <strong>Schengen</strong>-Visa<br />

— Modalitäten für die Durchführung <strong>der</strong> Konsultationen<br />

vor Erteilung <strong>der</strong> Visa nach Anlage 5 B <strong>der</strong> Gemeinsamen<br />

Konsularischen Instruktion.<br />

— Modalitäten für die Konsultation <strong>des</strong> SIS vor Erteilung<br />

von <strong>Schengen</strong>-Visa.<br />

— Erteilung von Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit:<br />

Anzahl, Zielgruppe und Gründe.<br />

— Modalitäten für den Bezug von <strong>Schengen</strong>-Visumetiketten<br />

und Bedingungen für die Aufbewahrung.<br />

III. GRUNDSÄTZE DES STÄNDIGEN AUSSCHUSSES<br />

Zusammensetzung <strong>des</strong> Ausschusses<br />

Der Ausschuss hat einen dauerhaften Status. Er setzt sich aus<br />

einem hochrangigen Vertreter für jeden Unterzeichnerstaat <strong>des</strong><br />

Durchführungsübereinkommens o<strong>der</strong> <strong>des</strong> Kooperationsübereinkommens<br />

zusammen. (Dieser hochrangige Vertretung kann<br />

begleitet werden.) Der Ständige Ausschuss lässt sich im Rahmen<br />

seiner Sitzungen und seiner diversen Besuche vom Sekretariat<br />

unterstützen.<br />

Der Ausschuss wird alle Staaten in einer vom Exekutivausschuss<br />

festzulegenden Reihenfolge und in von ihm zu bestimmenden<br />

Abständen besuchen.<br />

Zur Durchführung ihrer Arbeiten haben die ständigen Mitglie<strong>der</strong><br />

die Möglichkeit, sich an die <strong>Schengen</strong>-Staaten zu wenden,<br />

damit diese ihnen für Aufträge von beschränkter Dauer Experten<br />

für jeden vom Übereinkommen abgedeckten Zuständigkeitsbereich<br />

zur Verfügung stellen, insbeson<strong>der</strong>e zur Durchführung<br />

<strong>der</strong> Besuche in den Staaten gemäß den von den ständigen<br />

Mitglie<strong>der</strong>n festgelegten Modalitäten. Bestimmte Expertenbesuche<br />

können entwe<strong>der</strong> gemeinsam durchgeführt werden o<strong>der</strong><br />

spezifisch auf einen dieser Bereiche ausgerichtet sein. Je<strong>der</strong><br />

Staat hat das Recht, in jedem Zuständigkeitsbereich einen<br />

Experten für die Durchführung <strong>der</strong> Besuche im Rahmen <strong>des</strong><br />

Ständigen Ausschusses zu bezeichnen. Der Ständige Ausschuss<br />

wird jedoch bestrebt sein, den Umfang <strong>der</strong> Delegationen auf<br />

ein mit den technischen Zwängen dieser Besuche vereinbares<br />

Verhältnis zu beschränken.<br />

Bei gleichzeitig stattfindenden Besuchen in Form von Expertengruppen,<br />

die auf jeden <strong>der</strong> spezifischen Bereiche spezialisiert<br />

sind, wird vor Ende <strong>des</strong> Besuches eine Koordinierungssitzung<br />

zwischen allen Experten vorgesehen werden.<br />

Die Experten müssen über die erfor<strong>der</strong>lichen Qualifikationen<br />

verfügen. Im Allgemeinen ist eine gewisse Kontinuität bei ihrer<br />

Benennung wünschenswert.<br />

Die Europäische Kommission wird als Beobachter an den<br />

Arbeiten <strong>des</strong> Ständigen Ausschusses und an den Tätigkeiten<br />

<strong>der</strong> Arbeitsgruppen teilnehmen, die für den Ständigen Ausschuss,<br />

die Zentrale Gruppe und den Exekutivausschuss<br />

bestimmt sind.

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