Schengen-Besitzstand gemaess Beschlusses des Rates der EU ...
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22.9.2000 141<br />
Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften<br />
DE<br />
Schutz <strong>der</strong> Anlagen und <strong>der</strong> Daten<br />
— Organisatorische und technische Aspekte <strong>des</strong> Schutzes<br />
<strong>der</strong> Anlagen und <strong>der</strong> personenbezogenen Daten.<br />
— Maßnahmen zur Vermeidung <strong>des</strong> Zugangs zur Applikation<br />
und zu den Daten.<br />
— Maßnahmen zur Gewährleistung eines unterschiedlichen<br />
Bearbeitungsmodus je nach den Befugnissen <strong>des</strong><br />
Benutzers.<br />
— Voraussetzungen für die Löschung von abgelaufenen<br />
Ausschreibungen.<br />
d) Erteilung von Visa<br />
— Allgemeine Voraussetzungen für die Visumerteilung im<br />
Vergleich zu den Voraussetzungen <strong>der</strong> Gemeinsamen<br />
Konsularischen Instruktion.<br />
— Modalitäten für die Durchführung <strong>der</strong> Konsultationen<br />
vor Erteilung <strong>der</strong> Visa.<br />
— Modalitäten für die Konsultation <strong>des</strong> SIS vor Erteilung<br />
von Visa.<br />
— Modalitäten für den Bezug von Visumetiketten und<br />
Bedingungen für die Aufbewahrung.<br />
Der Ständige Ausschuss sorgt für die Koordinierung dieser<br />
Berichte und die Vorlage eines umfassenden Berichtes an<br />
den Exekutivausschuss.<br />
II. ANWENDUNGSAUSSCHUSS FÜR DIE STAATEN,<br />
DIE DAS ÜBEREINKOMMEN BEREITS ANWENDEN<br />
1. AUFGABEN<br />
Der Ständige Ausschuss soll es ermöglichen, eventuell an den<br />
Außengrenzen verzeichnete Probleme und Situationen festzustellen,<br />
die nicht dem festgelegten Niveau im Sinne <strong>der</strong> Ziele<br />
<strong>des</strong> Übereinkommens entsprechen. Er soll es ermöglichen, den<br />
besuchten Staat sowie den Exekutivausschuss auf die festgestellten<br />
Probleme hinzuweisen und Lösungsvorschläge für eine<br />
zufriedenstellende und optimale Anwendung <strong>des</strong> Übereinkommens<br />
zu unterbreiten. In Bezug auf die seit <strong>der</strong> Inkraftsetzung<br />
<strong>des</strong> Übereinkommens festgestellten Probleme obliegt es dem<br />
Ausschuss, technische Vorschläge für die Verbesserung <strong>der</strong><br />
Kontrollen, <strong>der</strong> Sicherheit und <strong>der</strong> Rechtshilfe in Strafsachen,<br />
einschließlich im Bereich <strong>der</strong> Auslieferung, zu unterbreiten.<br />
Der Ausschuss soll ebenfalls überprüfen, ob die Empfehlungen<br />
und Bemerkungen <strong>der</strong> Besuchsteams an den Außengrenzen<br />
umgesetzt worden sind, und ob es möglich war, die eventuell<br />
festgestellten Sicherheitsdefizite zu beheben. Gleichsam ist es<br />
Aufgabe dieses Ausschusses, das Follow-up <strong>der</strong> Probleme zu<br />
gewährleisten, die im Jahresbericht über die Lage an den<br />
Außengrenzen <strong>der</strong> Staaten, die das Übereinkommen anwenden,<br />
aufgezeigt wurden.<br />
Der Ausschuss soll schließlich seine Aufgabe auf flexible und<br />
objektive Weise in Zusammenarbeit mit den zuständigen<br />
Behörden und unter Einhaltung <strong>der</strong> auf nationaler Ebene geltenden<br />
rechtlichen und deontologischen Vorschriften mit <strong>der</strong><br />
gemeinsamen Zielsetzung, ein höheres Sicherheitsniveau und<br />
eine bessere Berücksichtigung <strong>der</strong> Interessen <strong>der</strong> übrigen<br />
Anwen<strong>der</strong>staaten <strong>des</strong> Übereinkommens zu gewährleisten, ausführen.<br />
2. ZUSTÄNDIGKEITSBEREICHE<br />
Für die Staaten, die das Übereinkommen bereits anwenden, hat<br />
<strong>der</strong> Ausschuss im Vergleich zu den Besuchsteams einen erweiterten<br />
Zuständigkeitsbereich, <strong>der</strong> jedoch auf die praktischen<br />
Fragen ausgerichtet bleibt. Die Bereiche, die für die Bewertung<br />
in Frage kommen und die daher in Betracht gezogen werden<br />
müssen, decken den gesamten <strong>Schengen</strong>er <strong>Besitzstand</strong> ab und<br />
zwar insbeson<strong>der</strong>e:<br />
— Kontrolle und Überwachung <strong>der</strong> Außengrenzen.<br />
— Polizeiliche Zusammenarbeit in den Grenzregionen <strong>der</strong><br />
Staaten, die das Übereinkommen bereits anwenden.<br />
— <strong>Schengen</strong>er Informationssystem.<br />
— Voraussetzungen für die Erteilung von <strong>Schengen</strong>-Visa (insbeson<strong>der</strong>e<br />
die Modalitäten <strong>der</strong> vorherigen Konsultation <strong>der</strong><br />
Partnerstaaten, wenn es sich um Staatsangehörige aus sensiblen<br />
Staaten handelt).<br />
— Maßnahmen zur Beendigung <strong>des</strong> unrechtmäßigen Aufenthalts<br />
von Drittauslän<strong>der</strong>n.<br />
— Rechtshilfe in Strafsachen, einschließlich im Bereich Auslieferung.<br />
Vorrangig sollten folgende Aspekte behandelt werden:<br />
a) Kontrolle und Überwachung <strong>der</strong> Außengrenzen<br />
— Durchführungsmodalitäten für die Außengrenzkontrollen<br />
an den zugelassenen Grenzübergangsstellen und in<br />
den dazwischenliegenden Abschnitten.<br />
— Die an den Außengrenzen verfügbaren technischen<br />
Mittel, insbeson<strong>der</strong>e im Bereich <strong>der</strong> Bekämpfung gebzw.<br />
verfälschter Dokumente.<br />
— Angemessenheit <strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong> Beamten im Vergleich<br />
zu den Beson<strong>der</strong>heiten <strong>der</strong> besuchten Grenzen.<br />
— Überwachung <strong>der</strong> Außengrenzen und Kontrollen,<br />
darunter Streifen sowie ortsgebundene Überwachungssysteme<br />
und -techniken.