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Schengen-Besitzstand gemaess Beschlusses des Rates der EU ...

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22.9.2000 141<br />

Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften<br />

DE<br />

Schutz <strong>der</strong> Anlagen und <strong>der</strong> Daten<br />

— Organisatorische und technische Aspekte <strong>des</strong> Schutzes<br />

<strong>der</strong> Anlagen und <strong>der</strong> personenbezogenen Daten.<br />

— Maßnahmen zur Vermeidung <strong>des</strong> Zugangs zur Applikation<br />

und zu den Daten.<br />

— Maßnahmen zur Gewährleistung eines unterschiedlichen<br />

Bearbeitungsmodus je nach den Befugnissen <strong>des</strong><br />

Benutzers.<br />

— Voraussetzungen für die Löschung von abgelaufenen<br />

Ausschreibungen.<br />

d) Erteilung von Visa<br />

— Allgemeine Voraussetzungen für die Visumerteilung im<br />

Vergleich zu den Voraussetzungen <strong>der</strong> Gemeinsamen<br />

Konsularischen Instruktion.<br />

— Modalitäten für die Durchführung <strong>der</strong> Konsultationen<br />

vor Erteilung <strong>der</strong> Visa.<br />

— Modalitäten für die Konsultation <strong>des</strong> SIS vor Erteilung<br />

von Visa.<br />

— Modalitäten für den Bezug von Visumetiketten und<br />

Bedingungen für die Aufbewahrung.<br />

Der Ständige Ausschuss sorgt für die Koordinierung dieser<br />

Berichte und die Vorlage eines umfassenden Berichtes an<br />

den Exekutivausschuss.<br />

II. ANWENDUNGSAUSSCHUSS FÜR DIE STAATEN,<br />

DIE DAS ÜBEREINKOMMEN BEREITS ANWENDEN<br />

1. AUFGABEN<br />

Der Ständige Ausschuss soll es ermöglichen, eventuell an den<br />

Außengrenzen verzeichnete Probleme und Situationen festzustellen,<br />

die nicht dem festgelegten Niveau im Sinne <strong>der</strong> Ziele<br />

<strong>des</strong> Übereinkommens entsprechen. Er soll es ermöglichen, den<br />

besuchten Staat sowie den Exekutivausschuss auf die festgestellten<br />

Probleme hinzuweisen und Lösungsvorschläge für eine<br />

zufriedenstellende und optimale Anwendung <strong>des</strong> Übereinkommens<br />

zu unterbreiten. In Bezug auf die seit <strong>der</strong> Inkraftsetzung<br />

<strong>des</strong> Übereinkommens festgestellten Probleme obliegt es dem<br />

Ausschuss, technische Vorschläge für die Verbesserung <strong>der</strong><br />

Kontrollen, <strong>der</strong> Sicherheit und <strong>der</strong> Rechtshilfe in Strafsachen,<br />

einschließlich im Bereich <strong>der</strong> Auslieferung, zu unterbreiten.<br />

Der Ausschuss soll ebenfalls überprüfen, ob die Empfehlungen<br />

und Bemerkungen <strong>der</strong> Besuchsteams an den Außengrenzen<br />

umgesetzt worden sind, und ob es möglich war, die eventuell<br />

festgestellten Sicherheitsdefizite zu beheben. Gleichsam ist es<br />

Aufgabe dieses Ausschusses, das Follow-up <strong>der</strong> Probleme zu<br />

gewährleisten, die im Jahresbericht über die Lage an den<br />

Außengrenzen <strong>der</strong> Staaten, die das Übereinkommen anwenden,<br />

aufgezeigt wurden.<br />

Der Ausschuss soll schließlich seine Aufgabe auf flexible und<br />

objektive Weise in Zusammenarbeit mit den zuständigen<br />

Behörden und unter Einhaltung <strong>der</strong> auf nationaler Ebene geltenden<br />

rechtlichen und deontologischen Vorschriften mit <strong>der</strong><br />

gemeinsamen Zielsetzung, ein höheres Sicherheitsniveau und<br />

eine bessere Berücksichtigung <strong>der</strong> Interessen <strong>der</strong> übrigen<br />

Anwen<strong>der</strong>staaten <strong>des</strong> Übereinkommens zu gewährleisten, ausführen.<br />

2. ZUSTÄNDIGKEITSBEREICHE<br />

Für die Staaten, die das Übereinkommen bereits anwenden, hat<br />

<strong>der</strong> Ausschuss im Vergleich zu den Besuchsteams einen erweiterten<br />

Zuständigkeitsbereich, <strong>der</strong> jedoch auf die praktischen<br />

Fragen ausgerichtet bleibt. Die Bereiche, die für die Bewertung<br />

in Frage kommen und die daher in Betracht gezogen werden<br />

müssen, decken den gesamten <strong>Schengen</strong>er <strong>Besitzstand</strong> ab und<br />

zwar insbeson<strong>der</strong>e:<br />

— Kontrolle und Überwachung <strong>der</strong> Außengrenzen.<br />

— Polizeiliche Zusammenarbeit in den Grenzregionen <strong>der</strong><br />

Staaten, die das Übereinkommen bereits anwenden.<br />

— <strong>Schengen</strong>er Informationssystem.<br />

— Voraussetzungen für die Erteilung von <strong>Schengen</strong>-Visa (insbeson<strong>der</strong>e<br />

die Modalitäten <strong>der</strong> vorherigen Konsultation <strong>der</strong><br />

Partnerstaaten, wenn es sich um Staatsangehörige aus sensiblen<br />

Staaten handelt).<br />

— Maßnahmen zur Beendigung <strong>des</strong> unrechtmäßigen Aufenthalts<br />

von Drittauslän<strong>der</strong>n.<br />

— Rechtshilfe in Strafsachen, einschließlich im Bereich Auslieferung.<br />

Vorrangig sollten folgende Aspekte behandelt werden:<br />

a) Kontrolle und Überwachung <strong>der</strong> Außengrenzen<br />

— Durchführungsmodalitäten für die Außengrenzkontrollen<br />

an den zugelassenen Grenzübergangsstellen und in<br />

den dazwischenliegenden Abschnitten.<br />

— Die an den Außengrenzen verfügbaren technischen<br />

Mittel, insbeson<strong>der</strong>e im Bereich <strong>der</strong> Bekämpfung gebzw.<br />

verfälschter Dokumente.<br />

— Angemessenheit <strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong> Beamten im Vergleich<br />

zu den Beson<strong>der</strong>heiten <strong>der</strong> besuchten Grenzen.<br />

— Überwachung <strong>der</strong> Außengrenzen und Kontrollen,<br />

darunter Streifen sowie ortsgebundene Überwachungssysteme<br />

und -techniken.

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