Schengen-Besitzstand gemaess Beschlusses des Rates der EU ...
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138 22.9.2000<br />
Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften<br />
DE<br />
DER EXEKUTIVAUSSCHUSS —<br />
BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES<br />
vom 16. September 1999<br />
bezüglich <strong>der</strong> Errichtung <strong>des</strong> Ständigen Ausschusses <strong>Schengen</strong>er Durchführungsübereinkommen<br />
gestützt auf Artikel 132 <strong>des</strong> Übereinkommens zur Durchführung<br />
<strong>des</strong> Übereinkommens von <strong>Schengen</strong>,<br />
gestützt auf Artikel 7 dieses Übereinkommens,<br />
gestützt auf die Gemeinsame Erklärung zu Artikel 139, die in<br />
<strong>der</strong> diesem Übereinkommen beigefügten Schlussakte enthalten<br />
ist,<br />
in Anbetracht <strong>der</strong> Tatsache, dass <strong>der</strong> Initiative zur Einrichtung<br />
<strong>des</strong> Ständigen Ausschusses das Bestreben um Komplementarität<br />
zu den im <strong>EU</strong>-Rahmen bestehenden Instrumenten zugrunde<br />
liegt,<br />
unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Wahrung <strong>des</strong> Grundsatzes <strong>der</strong><br />
nationalen Souveränität,<br />
in <strong>der</strong> Erwägung, dass dieser Ausschuss bei Bedarf unter<br />
Berücksichtigung <strong>des</strong> funktionalen Rahmens <strong>der</strong> Europäischen<br />
Union rechtzeitig angepasst werden muss —<br />
BESCHLIESST:<br />
Es wird ein Ständiger <strong>Schengen</strong>er Bewertungs- und Anwendungsausschuss<br />
(im Folgenden Ständiger Ausschuss genannt)<br />
eingerichtet, <strong>der</strong> unter <strong>der</strong> Aufsicht <strong>des</strong> Exekutivausschusses die<br />
Aufgabe hat, einerseits zu prüfen, ob alle für die Inkraftsetzung<br />
<strong>des</strong> <strong>Schengen</strong>er Durchführungsübereinkommens in einem<br />
Staat, <strong>der</strong> Kandidat für die Inkraftsetzung ist, erfor<strong>der</strong>lichen<br />
Voraussetzungen erfüllt sind, und an<strong>der</strong>erseits für die ordnungsgemäße<br />
Anwendung <strong>des</strong> <strong>Schengen</strong>er <strong>Besitzstand</strong>es durch<br />
die Staaten, die das <strong>Schengen</strong>er Durchführungsübereinkommen<br />
bereits anwenden, Sorge zu tragen, insbeson<strong>der</strong>e durch die<br />
Identifizierung von Problemen und die Formulierung von<br />
Lösungsvorschlägen.<br />
Der Ständige Ausschuss trägt die alleinige Verantwortung für<br />
die Erstellung <strong>der</strong> Berichte, anhand <strong>der</strong>er die Vorbereitung <strong>der</strong><br />
Staaten, die Kandidaten für die Inkraftsetzung <strong>Schengen</strong>s sind,<br />
beurteilt und überprüft werden soll, ob tatsächlich alle im Hinblick<br />
auf die praktische Anwendung <strong>des</strong> Übereinkommens und<br />
die Aufhebung <strong>der</strong> Binnengrenzkontrollen erfor<strong>der</strong>lichen<br />
Voraussetzungen erfüllt sind.<br />
Die zweite Aufgabe <strong>des</strong> Ständigen Ausschusses besteht darin,<br />
die Grundlagen dafür zu schaffen, dass <strong>der</strong> Exekutivausschuss<br />
für die ordnungsgemäße Anwendung <strong>des</strong> Übereinkommens<br />
(SCH/Com-ex (98) 26 def.)<br />
durch die Staaten, in denen es bereits in Kraft gesetzt wurde,<br />
Sorge tragen kann, und zwar insbeson<strong>der</strong>e durch die Gewährleistung<br />
<strong>des</strong> Follow-up <strong>der</strong> Empfehlungen <strong>der</strong> Besuchsteams an<br />
den Außengrenzen und durch die Gewährleistung <strong>des</strong> Follow-up<br />
<strong>der</strong> im Jahresbericht über die Lage an den Außengrenzen<br />
aufgeführten Mängel. Dabei kommt nicht nur den gemeinsamen<br />
Schritten zur Verbesserung <strong>der</strong> Qualität <strong>der</strong> Außengrenzkontrollen<br />
eine große Bedeutung zu, son<strong>der</strong>n es sollte<br />
ebenfalls auf die Optimierung <strong>der</strong> Anwendung <strong>des</strong> Übereinkommens<br />
im Bereich <strong>der</strong> polizeilichen, justitiellen sowie SISbezogenen<br />
Zusammenarbeit geachtet werden. Der Ständige<br />
Ausschuss wird Lösungen für die festgestellten Probleme<br />
suchen und Vorschläge für eine zufriedenstellende und optimale<br />
Anwendung <strong>des</strong> Übereinkommens aufstellen. Die Kontrolle<br />
<strong>der</strong> ordnungsgemäßen Anwendung <strong>des</strong> <strong>Schengen</strong>er<br />
Durchführungsübereinkommens fällt weiterhin in die ausschließliche<br />
Zuständigkeit <strong>der</strong> Vertragsparteien. Der Ständige<br />
Ausschuss muss sich also darauf beschränken, die Überprüfungen<br />
gemäß dem nachstehend aufgeführten Mandat vorzunehmen.<br />
Diese beiden Aufgaben rechtfertigen es, dass dem Ständigen<br />
Ausschuss zwei unterschiedliche Mandate erteilt werden:<br />
1. Vorbereitung <strong>der</strong> Berichte, die als Grundlage für die Feststellung<br />
dienen werden, dass alle Voraussetzungen für die<br />
Inkraftsetzung <strong>des</strong> <strong>Schengen</strong>er Durchführungsübereinkommens<br />
in einem Staat, <strong>der</strong> Kandidat für die Inkraftsetzung<br />
ist, erfüllt sind. In diesen Fällen wird <strong>der</strong> Ausschuss als<br />
Bewertungsausschuss angesehen und mit <strong>der</strong> Bewertung<br />
<strong>des</strong> Stan<strong>des</strong> <strong>der</strong> Vorbereitungen dieser Staaten beauftragt<br />
werden.<br />
2. Er schafft die Grundlagen dafür, dass <strong>der</strong> Exekutivausschuss<br />
Sorge tragen kann für die ordnungsgemäße Anwendung<br />
<strong>des</strong> <strong>Schengen</strong>er Durchführungsübereinkommens in den<br />
Staaten, die das Übereinkommen bereits anwenden, mit<br />
dem Ziel, diese Anwendung und die Zusammenarbeit zwischen<br />
den <strong>Schengen</strong>-Partnern zu optimieren. Es handelt<br />
sich vor allem darum, Lösungen für Probleme zu suchen,<br />
die seit <strong>der</strong> Inkraftsetzung festgestellt worden sind, und<br />
Vorschläge zu unterbreiten, um die Kontrollen gemäß den<br />
verfolgten Zielen im Sinne <strong>des</strong> Übereinkommens zu optimieren.<br />
In diesem Fall wird <strong>der</strong> Ausschuss als Anwendungsausschuss<br />
angesehen.<br />
I. BEWERTUNGSAUSSCHUSS FÜR DIE STAATEN,<br />
DIE KANDIDATEN FÜR DIE INKRAFTSETZUNG SIND<br />
1. AUFGABEN DES BEWERTUNGSAUSSCHUSSES<br />
Im Rahmen seines Bewertungsauftrags wird <strong>der</strong> Ständige Ausschuss,<br />
immer wenn ein Staat Kandidat für die Inkraftsetzung<br />
ist, einen Bericht zur Festlegung <strong>der</strong> Liste <strong>der</strong> von den Kandidaten<br />
zu erfüllenden Kriterien erstellen. Hierbei ist genau das<br />
Niveau festzulegen, das in allen vom Übereinkommen abgedeckten<br />
Bereichen zu erreichen ist. Nach <strong>der</strong> Annahme dieser