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Schengen-Besitzstand gemaess Beschlusses des Rates der EU ...

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138 22.9.2000<br />

Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften<br />

DE<br />

DER EXEKUTIVAUSSCHUSS —<br />

BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES<br />

vom 16. September 1999<br />

bezüglich <strong>der</strong> Errichtung <strong>des</strong> Ständigen Ausschusses <strong>Schengen</strong>er Durchführungsübereinkommen<br />

gestützt auf Artikel 132 <strong>des</strong> Übereinkommens zur Durchführung<br />

<strong>des</strong> Übereinkommens von <strong>Schengen</strong>,<br />

gestützt auf Artikel 7 dieses Übereinkommens,<br />

gestützt auf die Gemeinsame Erklärung zu Artikel 139, die in<br />

<strong>der</strong> diesem Übereinkommen beigefügten Schlussakte enthalten<br />

ist,<br />

in Anbetracht <strong>der</strong> Tatsache, dass <strong>der</strong> Initiative zur Einrichtung<br />

<strong>des</strong> Ständigen Ausschusses das Bestreben um Komplementarität<br />

zu den im <strong>EU</strong>-Rahmen bestehenden Instrumenten zugrunde<br />

liegt,<br />

unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Wahrung <strong>des</strong> Grundsatzes <strong>der</strong><br />

nationalen Souveränität,<br />

in <strong>der</strong> Erwägung, dass dieser Ausschuss bei Bedarf unter<br />

Berücksichtigung <strong>des</strong> funktionalen Rahmens <strong>der</strong> Europäischen<br />

Union rechtzeitig angepasst werden muss —<br />

BESCHLIESST:<br />

Es wird ein Ständiger <strong>Schengen</strong>er Bewertungs- und Anwendungsausschuss<br />

(im Folgenden Ständiger Ausschuss genannt)<br />

eingerichtet, <strong>der</strong> unter <strong>der</strong> Aufsicht <strong>des</strong> Exekutivausschusses die<br />

Aufgabe hat, einerseits zu prüfen, ob alle für die Inkraftsetzung<br />

<strong>des</strong> <strong>Schengen</strong>er Durchführungsübereinkommens in einem<br />

Staat, <strong>der</strong> Kandidat für die Inkraftsetzung ist, erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Voraussetzungen erfüllt sind, und an<strong>der</strong>erseits für die ordnungsgemäße<br />

Anwendung <strong>des</strong> <strong>Schengen</strong>er <strong>Besitzstand</strong>es durch<br />

die Staaten, die das <strong>Schengen</strong>er Durchführungsübereinkommen<br />

bereits anwenden, Sorge zu tragen, insbeson<strong>der</strong>e durch die<br />

Identifizierung von Problemen und die Formulierung von<br />

Lösungsvorschlägen.<br />

Der Ständige Ausschuss trägt die alleinige Verantwortung für<br />

die Erstellung <strong>der</strong> Berichte, anhand <strong>der</strong>er die Vorbereitung <strong>der</strong><br />

Staaten, die Kandidaten für die Inkraftsetzung <strong>Schengen</strong>s sind,<br />

beurteilt und überprüft werden soll, ob tatsächlich alle im Hinblick<br />

auf die praktische Anwendung <strong>des</strong> Übereinkommens und<br />

die Aufhebung <strong>der</strong> Binnengrenzkontrollen erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Voraussetzungen erfüllt sind.<br />

Die zweite Aufgabe <strong>des</strong> Ständigen Ausschusses besteht darin,<br />

die Grundlagen dafür zu schaffen, dass <strong>der</strong> Exekutivausschuss<br />

für die ordnungsgemäße Anwendung <strong>des</strong> Übereinkommens<br />

(SCH/Com-ex (98) 26 def.)<br />

durch die Staaten, in denen es bereits in Kraft gesetzt wurde,<br />

Sorge tragen kann, und zwar insbeson<strong>der</strong>e durch die Gewährleistung<br />

<strong>des</strong> Follow-up <strong>der</strong> Empfehlungen <strong>der</strong> Besuchsteams an<br />

den Außengrenzen und durch die Gewährleistung <strong>des</strong> Follow-up<br />

<strong>der</strong> im Jahresbericht über die Lage an den Außengrenzen<br />

aufgeführten Mängel. Dabei kommt nicht nur den gemeinsamen<br />

Schritten zur Verbesserung <strong>der</strong> Qualität <strong>der</strong> Außengrenzkontrollen<br />

eine große Bedeutung zu, son<strong>der</strong>n es sollte<br />

ebenfalls auf die Optimierung <strong>der</strong> Anwendung <strong>des</strong> Übereinkommens<br />

im Bereich <strong>der</strong> polizeilichen, justitiellen sowie SISbezogenen<br />

Zusammenarbeit geachtet werden. Der Ständige<br />

Ausschuss wird Lösungen für die festgestellten Probleme<br />

suchen und Vorschläge für eine zufriedenstellende und optimale<br />

Anwendung <strong>des</strong> Übereinkommens aufstellen. Die Kontrolle<br />

<strong>der</strong> ordnungsgemäßen Anwendung <strong>des</strong> <strong>Schengen</strong>er<br />

Durchführungsübereinkommens fällt weiterhin in die ausschließliche<br />

Zuständigkeit <strong>der</strong> Vertragsparteien. Der Ständige<br />

Ausschuss muss sich also darauf beschränken, die Überprüfungen<br />

gemäß dem nachstehend aufgeführten Mandat vorzunehmen.<br />

Diese beiden Aufgaben rechtfertigen es, dass dem Ständigen<br />

Ausschuss zwei unterschiedliche Mandate erteilt werden:<br />

1. Vorbereitung <strong>der</strong> Berichte, die als Grundlage für die Feststellung<br />

dienen werden, dass alle Voraussetzungen für die<br />

Inkraftsetzung <strong>des</strong> <strong>Schengen</strong>er Durchführungsübereinkommens<br />

in einem Staat, <strong>der</strong> Kandidat für die Inkraftsetzung<br />

ist, erfüllt sind. In diesen Fällen wird <strong>der</strong> Ausschuss als<br />

Bewertungsausschuss angesehen und mit <strong>der</strong> Bewertung<br />

<strong>des</strong> Stan<strong>des</strong> <strong>der</strong> Vorbereitungen dieser Staaten beauftragt<br />

werden.<br />

2. Er schafft die Grundlagen dafür, dass <strong>der</strong> Exekutivausschuss<br />

Sorge tragen kann für die ordnungsgemäße Anwendung<br />

<strong>des</strong> <strong>Schengen</strong>er Durchführungsübereinkommens in den<br />

Staaten, die das Übereinkommen bereits anwenden, mit<br />

dem Ziel, diese Anwendung und die Zusammenarbeit zwischen<br />

den <strong>Schengen</strong>-Partnern zu optimieren. Es handelt<br />

sich vor allem darum, Lösungen für Probleme zu suchen,<br />

die seit <strong>der</strong> Inkraftsetzung festgestellt worden sind, und<br />

Vorschläge zu unterbreiten, um die Kontrollen gemäß den<br />

verfolgten Zielen im Sinne <strong>des</strong> Übereinkommens zu optimieren.<br />

In diesem Fall wird <strong>der</strong> Ausschuss als Anwendungsausschuss<br />

angesehen.<br />

I. BEWERTUNGSAUSSCHUSS FÜR DIE STAATEN,<br />

DIE KANDIDATEN FÜR DIE INKRAFTSETZUNG SIND<br />

1. AUFGABEN DES BEWERTUNGSAUSSCHUSSES<br />

Im Rahmen seines Bewertungsauftrags wird <strong>der</strong> Ständige Ausschuss,<br />

immer wenn ein Staat Kandidat für die Inkraftsetzung<br />

ist, einen Bericht zur Festlegung <strong>der</strong> Liste <strong>der</strong> von den Kandidaten<br />

zu erfüllenden Kriterien erstellen. Hierbei ist genau das<br />

Niveau festzulegen, das in allen vom Übereinkommen abgedeckten<br />

Bereichen zu erreichen ist. Nach <strong>der</strong> Annahme dieser

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