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Schengen-Besitzstand gemaess Beschlusses des Rates der EU ...

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22.9.2000 137<br />

Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften<br />

DE<br />

DER EXEKUTIVAUSSCHUSS —<br />

BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES<br />

vom 23. Juni 1998<br />

bezüglich <strong>der</strong> Vertraulichkeit bestimmter Dokumente<br />

(SCH/Com-ex (98) 17)<br />

gestützt auf Artikel 132 <strong>des</strong> Übereinkommens zur Durchführung <strong>des</strong> Übereinkommens von <strong>Schengen</strong> —<br />

BESCHLIESST:<br />

Absatz 2 <strong>des</strong> <strong>Beschlusses</strong> vom 14. Dezember 1993 (SCH/Com-ex (93) 22 rev.) wird durch den folgenden<br />

Absatz ersetzt:<br />

„Die nachstehend aufgeführten Dokumente sind weiterhin vertraulich zu behandeln: die Anlagen 5, 9<br />

und 10 <strong>der</strong> Gemeinsamen Konsularischen Instruktion, das Gemeinsame Handbuch, das SIRENE-Handbuch<br />

sowie drei Dokumente, die im Beschluss zu den Betäubungsmitteln genannt werden (Verstärkung<br />

<strong>der</strong> Kontrollen an den Außengrenzen (SCH/Stup (92) 45, letzte Fassung), das Kompendium über die<br />

Kontrollierte Lieferung (SCH/Stup (92) 46, letzte Fassung) und die Maßnahmen zur Verhin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />

illegalen Ausfuhr von Betäubungsmitteln aus dem Hoheitsgebiet <strong>der</strong> Vertragsparteien (SCH/Stup (92)<br />

72, letzte Fassung)).“<br />

Ostende, den 23. Juni 1998<br />

Der Vorsitzende<br />

L. TOBBACK

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