Schengen-Besitzstand gemaess Beschlusses des Rates der EU ...

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134 22.9.2000 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften DE „Artikel 2 (1) Die Binnengrenzen dürfen an jeder Stelle ohne Personenkontrollen überschritten werden. (2) Wenn die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit es indessen erfordern, kann eine Vertragspartei nach Konsultation der anderen Vertragsparteien beschließen, dass für einen begrenzten Zeitraum an den Binnengrenzen den Umständen entsprechende nationale Grenzkontrollen durchgeführt werden. Verlangen die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit ein sofortiges Handeln, so ergreift die betroffene Vertragspartei die erforderlichen Maßnahmen und unterrichtet darüber möglichst frühzeitig die anderen Vertragsparteien.“ Mit den im Schengener Durchführungsübereinkommen vorgesehenen Maßnahmen wird das allgemeine Ziel angestrebt, die Inanspruchnahme des Artikels 2 Absatz 2 zu vermeiden. Die Wiedereinführung der Kontrollen soll nur in Ausnahmefällen erfolgen. 1. Verfahren bei vorheriger Konsultation (Artikel 2 Absatz 2 erster Satz) VERFAHREN ZUR ANWENDUNG VON ARTIKEL 2 ABSATZ 2 SDÜ Ein Staat, der kurzfristig die Wiedereinführung der Kontrollen an den Binnengrenzen in Erwägung zieht, unterrichtet die anderen Staaten und erteilt dabei folgende Auskünfte: a) Begründung der vorgesehenen Maßnahme: Erläuterung der Ereignisse, die eine Gefahr für die öffentliche Ordnung bzw. die nationale Sicherheit darstellen. b) Tragweite der vorgesehenen Maßnahme: Der Staat gibt an, ob die Kontrollen an sämtlichen Grenzen oder lediglich an einigen Grenzbereichen wieder eingeführt werden sollen. c) Beabsichtigte Dauer der Maßnahme: Anzugeben ist, zu welchem Zeitpunkt die Maßnahme (nach Konsultation) Anwendung findet und für welche Dauer die Maßnahme vorgesehen wäre. d) Konsultationsersuchen: Es ist anzugeben, welche Maßnahmen der ersuchende Staat im Einzelnen von einigen bzw. allen anderen Staaten zur Vermeidung der Wiedereinführung der Kontrollen bzw. — bei erfolgter Wiedereinführung — zur Ergänzung der von ihm selbst getroffenen Maßnahmen erwartet. Empfänger der Mitteilung über die Entscheidung sind die Mitglieder des Exekutivausschusses und der Zentralen Gruppe sowie das Generalsekretariat. Gemäß Artikel 131 Absatz 2 beruft der Vorsitz rasch eine Sitzung des Exekutivausschusses — möglicherweise im SCH/I (95) 40, 6. Rev. Anschluss an eine Sitzung der Zentralen Gruppe — als Vollversammlung oder in beschränkter Zusammensetzung zur Durchführung der Beratungen zwischen den Staaten ein. Die Abhaltung einer besonderen Sitzung ist nicht erforderlich, wenn kurzfristig eine Sitzung des Exekutivausschusses vorgesehen ist. In diesem Fall wird die Tagesordnung entsprechend ergänzt. Soll die Entscheidung über die Wiedereinführung der Kontrollen nach der Konsultationsphase weiterhin Geltung haben, informiert der ersuchende Staat die oben genannten Personen über den Zeitpunkt und die Voraussetzungen für die Anwendung der Maßnahmen in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2. Im Rahmen der Vereinbarungen über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit unterrichten die Grenzbehörden des ersuchenden Staates ebenfalls die Grenzbehörden der betroffenen Staaten, um mögliche Reaktionen vor Ort zu beschleunigen. 2. Verfahren bei sofortiger Entscheidung (Artikel 2 Absatz 2 SDÜ zweiter Satz) Ist ein Staat der Auffassung, dass zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit die sofortige Wiedereinführung der Kontrollen erforderlich ist, unterrichtet er die anderen Staaten unter Angabe der Auskünfte nach Punkt 1: Begründung, Tragweite und vorhergesehene Dauer der Maßnahme. Die anderen Kriterien nach Punkt 1 finden ebenfalls Anwendung (Empfänger der Mitteilungen, bilaterale Gespräche, usw.). Der Staat gibt an, ob er die anderen Staaten um unterstützende Maßnahmen ersucht. Unter Berücksichtigung der Umstände wird möglichst bald nach der Notifizierung des Beschlusses eine Sitzung des Exekutivausschusses abgehalten. 3. Verfahren zur Verlängerung der Maßnahme bzw. zur Wiederherstellung der normalen Situation Der Staat, der das Verfahren nach Artikel 2 Absatz 2 angewandt hat, bestätigt das Datum der Aufhebung der Kontrollen und legt zu diesem Zeitpunkt oder kurz danach einen Bericht zur Umsetzung des Beschlusses vor. Ist der Staat jedoch der Ansicht, dass die Dauer der Anwendung des ursprünglichen Beschlusses verlängert werden muss, übermittelt er den diesbezüglichen Beschluss gemäß der unter Punkt 1 bzw. 2 genannten Verfahren.

22.9.2000 135 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften DE DER EXEKUTIVAUSSCHUSS — BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES vom 7. Oktober 1997 zur Inkraftsetzung des Schengener Durchführungsübereinkommens in Griechenland gestützt auf Artikel 131 und 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen, gestützt auf Artikel 6 des Beitrittsübereinkommens mit Griechenland vom 6. November 1992 in Verbindung mit der Gemeinsamen Erklärung zu Artikel 6 in der Schlussakte des genannten Beitrittsübereinkommens, gestützt auf die Erklärung der Minister und Staatssekretäre über die Inkraftsetzung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 19. Juni 1992, in der Erwägung, dass die Gemeinsame Erklärung zu Artikel 139 in der Schlussakte des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie die Gemeinsame Erklärung in der Schlussakte des Beitrittsübereinkommens mit Griechenland vorsieht, dass „das Übereinkommen erst in Kraft gesetzt wird, wenn die Voraussetzungen der Anwendung des Übereinkommens bei den Unterzeichnerstaaten gegeben sind und die Kontrollen an den Außengrenzen tatsächlich durchgeführt werden“, in der Erwägung, dass der Exekutivausschuss am 25. April 1997 seinen politischen Willen bekräftigt hat, die Inkraftsetzung des Durchführungsübereinkommens in Italien, Griechenland und Österreich zum 26. Oktober 1997 auf der Grundlage eines Beschlusses des Exekutivausschusses zu ermöglichen, in der Erwägung, dass die von Griechenland erzielten Fortschritte im Hinblick auf die Erfüllung der Voraussetzungen für die Inkraftsetzung des Durchführungsübereinkommens, die in der Erklärung vom 19. Juni 1992 vorgesehen sind, es ermöglichen sollen, das Durchführungsübereinkommen in Griechenland in Kraft zu setzen, in Verfolgung der Erklärung des Exekutivausschusses zur Inkraftsetzung des Schengener Durchführungsübereinkommens in Italien, Griechenland und Österreich vom 24. Juni 1997, mit der der feste Wille bestätigt wurde, das Durchführungsübereinkommen für Italien zum 26. Oktober 1997 sowie für Österreich und Griechenland bis Ende 1997 in Kraft zu setzen, (SCH/Com-ex (97) 29, 2. Rev.) aber in Erwägung der Tatsache, dass die Verstärkungen der Außengrenzkontrollen sowie die Umstellung der Flughäfen noch nicht vollständig abgeschlossen sind, in Bekräftigung seines politischen Willens, möglichst bald ein Inkraftsetzen in Griechenland zu erreichen — BESCHLIESST: I. Inkraftsetzen des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens 1. Das Übereinkommen zur Durchführung des Schengener Übereinkommens wird für Griechenland zum 1. Dezember 1997 unbeschadet der Bestimmungen des Punktes 4 in einer Anfangsphase in Kraft gesetzt. 2. Die Anwendung dieses Beschlusses auf Griechenland ist an den Abschluss der Verfahren über die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung der Beitrittsinstrumente durch Frankreich und die Niederlande gebunden. 3. Die Erfüllung der in Punkt 2 genannten Bedingung wird durch den Abschluss der Verfahren über die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung der Beitrittsinstrumente durch Mitteilung des Depositärs nachgewiesen. 4. Die Daten und Modalitäten der Aufhebung der Binnengrenzkontrollen bleiben einem weiteren Beschluss des Exekutivausschusses — auf der Basis der Erfüllung aller hierfür notwendigen Voraussetzungen — vorbehalten. In Vorbereitung dieses Beschlusses wird die Arbeitsgruppe Grenzen und die Zentrale Gruppe dem Exekutivausschuss 1998 einen Bericht vorlegen. Der Exekutivausschuss wird diesen Bericht spätestens in der letzten Sitzung 1998 beraten und dazu einen Beschluss fassen. 5. Der Exekutivausschuss nimmt zur Kenntnis, dass Griechenland große Anstrengungen gemacht hat, möglichst bald alle Grenzkontrollen an den Flughäfen und an den Außengrenzen nach Schengener Standard durchzuführen.

22.9.2000 135<br />

Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften<br />

DE<br />

DER EXEKUTIVAUSSCHUSS —<br />

BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES<br />

vom 7. Oktober 1997<br />

zur Inkraftsetzung <strong>des</strong> <strong>Schengen</strong>er Durchführungsübereinkommens in Griechenland<br />

gestützt auf Artikel 131 und 132 <strong>des</strong> Übereinkommens zur<br />

Durchführung <strong>des</strong> Übereinkommens von <strong>Schengen</strong>,<br />

gestützt auf Artikel 6 <strong>des</strong> Beitrittsübereinkommens mit Griechenland<br />

vom 6. November 1992 in Verbindung mit <strong>der</strong><br />

Gemeinsamen Erklärung zu Artikel 6 in <strong>der</strong> Schlussakte <strong>des</strong><br />

genannten Beitrittsübereinkommens,<br />

gestützt auf die Erklärung <strong>der</strong> Minister und Staatssekretäre über<br />

die Inkraftsetzung <strong>des</strong> Übereinkommens zur Durchführung <strong>des</strong><br />

Übereinkommens von <strong>Schengen</strong> vom 19. Juni 1992,<br />

in <strong>der</strong> Erwägung, dass die Gemeinsame Erklärung zu Artikel<br />

139 in <strong>der</strong> Schlussakte <strong>des</strong> Übereinkommens zur Durchführung<br />

<strong>des</strong> Übereinkommens von <strong>Schengen</strong> sowie die Gemeinsame<br />

Erklärung in <strong>der</strong> Schlussakte <strong>des</strong> Beitrittsübereinkommens<br />

mit Griechenland vorsieht, dass „das Übereinkommen erst in<br />

Kraft gesetzt wird, wenn die Voraussetzungen <strong>der</strong> Anwendung<br />

<strong>des</strong> Übereinkommens bei den Unterzeichnerstaaten gegeben<br />

sind und die Kontrollen an den Außengrenzen tatsächlich<br />

durchgeführt werden“,<br />

in <strong>der</strong> Erwägung, dass <strong>der</strong> Exekutivausschuss am 25. April<br />

1997 seinen politischen Willen bekräftigt hat, die Inkraftsetzung<br />

<strong>des</strong> Durchführungsübereinkommens in Italien, Griechenland<br />

und Österreich zum 26. Oktober 1997 auf <strong>der</strong> Grundlage<br />

eines <strong>Beschlusses</strong> <strong>des</strong> Exekutivausschusses zu ermöglichen,<br />

in <strong>der</strong> Erwägung, dass die von Griechenland erzielten Fortschritte<br />

im Hinblick auf die Erfüllung <strong>der</strong> Voraussetzungen für<br />

die Inkraftsetzung <strong>des</strong> Durchführungsübereinkommens, die in<br />

<strong>der</strong> Erklärung vom 19. Juni 1992 vorgesehen sind, es ermöglichen<br />

sollen, das Durchführungsübereinkommen in Griechenland<br />

in Kraft zu setzen,<br />

in Verfolgung <strong>der</strong> Erklärung <strong>des</strong> Exekutivausschusses zur<br />

Inkraftsetzung <strong>des</strong> <strong>Schengen</strong>er Durchführungsübereinkommens<br />

in Italien, Griechenland und Österreich vom 24. Juni 1997,<br />

mit <strong>der</strong> <strong>der</strong> feste Wille bestätigt wurde, das Durchführungsübereinkommen<br />

für Italien zum 26. Oktober 1997 sowie für<br />

Österreich und Griechenland bis Ende 1997 in Kraft zu setzen,<br />

(SCH/Com-ex (97) 29, 2. Rev.)<br />

aber in Erwägung <strong>der</strong> Tatsache, dass die Verstärkungen <strong>der</strong><br />

Außengrenzkontrollen sowie die Umstellung <strong>der</strong> Flughäfen<br />

noch nicht vollständig abgeschlossen sind,<br />

in Bekräftigung seines politischen Willens, möglichst bald ein<br />

Inkraftsetzen in Griechenland zu erreichen —<br />

BESCHLIESST:<br />

I. Inkraftsetzen <strong>des</strong> Übereinkommens zur Durchführung <strong>des</strong> <strong>Schengen</strong>er<br />

Übereinkommens<br />

1. Das Übereinkommen zur Durchführung <strong>des</strong> <strong>Schengen</strong>er<br />

Übereinkommens wird für Griechenland zum 1.<br />

Dezember 1997 unbeschadet <strong>der</strong> Bestimmungen <strong>des</strong><br />

Punktes 4 in einer Anfangsphase in Kraft gesetzt.<br />

2. Die Anwendung dieses <strong>Beschlusses</strong> auf Griechenland ist<br />

an den Abschluss <strong>der</strong> Verfahren über die Ratifikation,<br />

Annahme o<strong>der</strong> Genehmigung <strong>der</strong> Beitrittsinstrumente<br />

durch Frankreich und die Nie<strong>der</strong>lande gebunden.<br />

3. Die Erfüllung <strong>der</strong> in Punkt 2 genannten Bedingung<br />

wird durch den Abschluss <strong>der</strong> Verfahren über die Ratifikation,<br />

Annahme o<strong>der</strong> Genehmigung <strong>der</strong> Beitrittsinstrumente<br />

durch Mitteilung <strong>des</strong> Depositärs nachgewiesen.<br />

4. Die Daten und Modalitäten <strong>der</strong> Aufhebung <strong>der</strong> Binnengrenzkontrollen<br />

bleiben einem weiteren Beschluss <strong>des</strong><br />

Exekutivausschusses — auf <strong>der</strong> Basis <strong>der</strong> Erfüllung aller<br />

hierfür notwendigen Voraussetzungen — vorbehalten.<br />

In Vorbereitung dieses <strong>Beschlusses</strong> wird die Arbeitsgruppe<br />

Grenzen und die Zentrale Gruppe dem Exekutivausschuss<br />

1998 einen Bericht vorlegen. Der Exekutivausschuss<br />

wird diesen Bericht spätestens in <strong>der</strong><br />

letzten Sitzung 1998 beraten und dazu einen Beschluss<br />

fassen.<br />

5. Der Exekutivausschuss nimmt zur Kenntnis, dass Griechenland<br />

große Anstrengungen gemacht hat, möglichst<br />

bald alle Grenzkontrollen an den Flughäfen und an den<br />

Außengrenzen nach <strong>Schengen</strong>er Standard durchzuführen.

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