Schengen-Besitzstand gemaess Beschlusses des Rates der EU ...
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134 22.9.2000<br />
Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften<br />
DE<br />
„Artikel 2<br />
(1) Die Binnengrenzen dürfen an je<strong>der</strong> Stelle ohne Personenkontrollen<br />
überschritten werden.<br />
(2) Wenn die öffentliche Ordnung o<strong>der</strong> die nationale Sicherheit<br />
es in<strong>des</strong>sen erfor<strong>der</strong>n, kann eine Vertragspartei nach Konsultation<br />
<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Vertragsparteien beschließen, dass für<br />
einen begrenzten Zeitraum an den Binnengrenzen den Umständen<br />
entsprechende nationale Grenzkontrollen durchgeführt<br />
werden. Verlangen die öffentliche Ordnung o<strong>der</strong> die nationale<br />
Sicherheit ein sofortiges Handeln, so ergreift die betroffene<br />
Vertragspartei die erfor<strong>der</strong>lichen Maßnahmen und unterrichtet<br />
darüber möglichst frühzeitig die an<strong>der</strong>en Vertragsparteien.“<br />
Mit den im <strong>Schengen</strong>er Durchführungsübereinkommen vorgesehenen<br />
Maßnahmen wird das allgemeine Ziel angestrebt,<br />
die Inanspruchnahme <strong>des</strong> Artikels 2 Absatz 2 zu vermeiden.<br />
Die Wie<strong>der</strong>einführung <strong>der</strong> Kontrollen soll nur in Ausnahmefällen<br />
erfolgen.<br />
1. Verfahren bei vorheriger Konsultation (Artikel 2<br />
Absatz 2 erster Satz)<br />
VERFAHREN ZUR ANWENDUNG VON ARTIKEL 2 ABSATZ 2 SDÜ<br />
Ein Staat, <strong>der</strong> kurzfristig die Wie<strong>der</strong>einführung <strong>der</strong> Kontrollen<br />
an den Binnengrenzen in Erwägung zieht, unterrichtet<br />
die an<strong>der</strong>en Staaten und erteilt dabei folgende Auskünfte:<br />
a) Begründung <strong>der</strong> vorgesehenen Maßnahme: Erläuterung <strong>der</strong><br />
Ereignisse, die eine Gefahr für die öffentliche Ordnung<br />
bzw. die nationale Sicherheit darstellen.<br />
b) Tragweite <strong>der</strong> vorgesehenen Maßnahme: Der Staat gibt an,<br />
ob die Kontrollen an sämtlichen Grenzen o<strong>der</strong> lediglich<br />
an einigen Grenzbereichen wie<strong>der</strong> eingeführt werden<br />
sollen.<br />
c) Beabsichtigte Dauer <strong>der</strong> Maßnahme: Anzugeben ist, zu<br />
welchem Zeitpunkt die Maßnahme (nach Konsultation)<br />
Anwendung findet und für welche Dauer die Maßnahme<br />
vorgesehen wäre.<br />
d) Konsultationsersuchen: Es ist anzugeben, welche Maßnahmen<br />
<strong>der</strong> ersuchende Staat im Einzelnen von einigen<br />
bzw. allen an<strong>der</strong>en Staaten zur Vermeidung <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>einführung<br />
<strong>der</strong> Kontrollen bzw. — bei erfolgter<br />
Wie<strong>der</strong>einführung — zur Ergänzung <strong>der</strong> von ihm<br />
selbst getroffenen Maßnahmen erwartet.<br />
Empfänger <strong>der</strong> Mitteilung über die Entscheidung sind die<br />
Mitglie<strong>der</strong> <strong>des</strong> Exekutivausschusses und <strong>der</strong> Zentralen<br />
Gruppe sowie das Generalsekretariat.<br />
Gemäß Artikel 131 Absatz 2 beruft <strong>der</strong> Vorsitz rasch eine<br />
Sitzung <strong>des</strong> Exekutivausschusses — möglicherweise im<br />
SCH/I (95) 40, 6. Rev.<br />
Anschluss an eine Sitzung <strong>der</strong> Zentralen Gruppe — als<br />
Vollversammlung o<strong>der</strong> in beschränkter Zusammensetzung<br />
zur Durchführung <strong>der</strong> Beratungen zwischen den Staaten<br />
ein. Die Abhaltung einer beson<strong>der</strong>en Sitzung ist nicht<br />
erfor<strong>der</strong>lich, wenn kurzfristig eine Sitzung <strong>des</strong> Exekutivausschusses<br />
vorgesehen ist. In diesem Fall wird die Tagesordnung<br />
entsprechend ergänzt.<br />
Soll die Entscheidung über die Wie<strong>der</strong>einführung <strong>der</strong> Kontrollen<br />
nach <strong>der</strong> Konsultationsphase weiterhin Geltung<br />
haben, informiert <strong>der</strong> ersuchende Staat die oben genannten<br />
Personen über den Zeitpunkt und die Voraussetzungen<br />
für die Anwendung <strong>der</strong> Maßnahmen in Verbindung mit<br />
Artikel 2 Absatz 2.<br />
Im Rahmen <strong>der</strong> Vereinbarungen über die grenzüberschreitende<br />
polizeiliche Zusammenarbeit unterrichten die Grenzbehörden<br />
<strong>des</strong> ersuchenden Staates ebenfalls die Grenzbehörden<br />
<strong>der</strong> betroffenen Staaten, um mögliche Reaktionen<br />
vor Ort zu beschleunigen.<br />
2. Verfahren bei sofortiger Entscheidung (Artikel 2<br />
Absatz 2 SDÜ zweiter Satz)<br />
Ist ein Staat <strong>der</strong> Auffassung, dass zur Gewährleistung <strong>der</strong><br />
öffentlichen Ordnung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> nationalen Sicherheit die<br />
sofortige Wie<strong>der</strong>einführung <strong>der</strong> Kontrollen erfor<strong>der</strong>lich ist,<br />
unterrichtet er die an<strong>der</strong>en Staaten unter Angabe <strong>der</strong> Auskünfte<br />
nach Punkt 1: Begründung, Tragweite und vorhergesehene<br />
Dauer <strong>der</strong> Maßnahme.<br />
Die an<strong>der</strong>en Kriterien nach Punkt 1 finden ebenfalls<br />
Anwendung (Empfänger <strong>der</strong> Mitteilungen, bilaterale<br />
Gespräche, usw.).<br />
Der Staat gibt an, ob er die an<strong>der</strong>en Staaten um unterstützende<br />
Maßnahmen ersucht.<br />
Unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Umstände wird möglichst bald<br />
nach <strong>der</strong> Notifizierung <strong>des</strong> <strong>Beschlusses</strong> eine Sitzung <strong>des</strong><br />
Exekutivausschusses abgehalten.<br />
3. Verfahren zur Verlängerung <strong>der</strong> Maßnahme bzw. zur<br />
Wie<strong>der</strong>herstellung <strong>der</strong> normalen Situation<br />
Der Staat, <strong>der</strong> das Verfahren nach Artikel 2 Absatz 2 angewandt<br />
hat, bestätigt das Datum <strong>der</strong> Aufhebung <strong>der</strong> Kontrollen<br />
und legt zu diesem Zeitpunkt o<strong>der</strong> kurz danach<br />
einen Bericht zur Umsetzung <strong>des</strong> <strong>Beschlusses</strong> vor.<br />
Ist <strong>der</strong> Staat jedoch <strong>der</strong> Ansicht, dass die Dauer <strong>der</strong><br />
Anwendung <strong>des</strong> ursprünglichen <strong>Beschlusses</strong> verlängert werden<br />
muss, übermittelt er den diesbezüglichen Beschluss<br />
gemäß <strong>der</strong> unter Punkt 1 bzw. 2 genannten Verfahren.