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Schengen-Besitzstand gemaess Beschlusses des Rates der EU ...

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134 22.9.2000<br />

Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften<br />

DE<br />

„Artikel 2<br />

(1) Die Binnengrenzen dürfen an je<strong>der</strong> Stelle ohne Personenkontrollen<br />

überschritten werden.<br />

(2) Wenn die öffentliche Ordnung o<strong>der</strong> die nationale Sicherheit<br />

es in<strong>des</strong>sen erfor<strong>der</strong>n, kann eine Vertragspartei nach Konsultation<br />

<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Vertragsparteien beschließen, dass für<br />

einen begrenzten Zeitraum an den Binnengrenzen den Umständen<br />

entsprechende nationale Grenzkontrollen durchgeführt<br />

werden. Verlangen die öffentliche Ordnung o<strong>der</strong> die nationale<br />

Sicherheit ein sofortiges Handeln, so ergreift die betroffene<br />

Vertragspartei die erfor<strong>der</strong>lichen Maßnahmen und unterrichtet<br />

darüber möglichst frühzeitig die an<strong>der</strong>en Vertragsparteien.“<br />

Mit den im <strong>Schengen</strong>er Durchführungsübereinkommen vorgesehenen<br />

Maßnahmen wird das allgemeine Ziel angestrebt,<br />

die Inanspruchnahme <strong>des</strong> Artikels 2 Absatz 2 zu vermeiden.<br />

Die Wie<strong>der</strong>einführung <strong>der</strong> Kontrollen soll nur in Ausnahmefällen<br />

erfolgen.<br />

1. Verfahren bei vorheriger Konsultation (Artikel 2<br />

Absatz 2 erster Satz)<br />

VERFAHREN ZUR ANWENDUNG VON ARTIKEL 2 ABSATZ 2 SDÜ<br />

Ein Staat, <strong>der</strong> kurzfristig die Wie<strong>der</strong>einführung <strong>der</strong> Kontrollen<br />

an den Binnengrenzen in Erwägung zieht, unterrichtet<br />

die an<strong>der</strong>en Staaten und erteilt dabei folgende Auskünfte:<br />

a) Begründung <strong>der</strong> vorgesehenen Maßnahme: Erläuterung <strong>der</strong><br />

Ereignisse, die eine Gefahr für die öffentliche Ordnung<br />

bzw. die nationale Sicherheit darstellen.<br />

b) Tragweite <strong>der</strong> vorgesehenen Maßnahme: Der Staat gibt an,<br />

ob die Kontrollen an sämtlichen Grenzen o<strong>der</strong> lediglich<br />

an einigen Grenzbereichen wie<strong>der</strong> eingeführt werden<br />

sollen.<br />

c) Beabsichtigte Dauer <strong>der</strong> Maßnahme: Anzugeben ist, zu<br />

welchem Zeitpunkt die Maßnahme (nach Konsultation)<br />

Anwendung findet und für welche Dauer die Maßnahme<br />

vorgesehen wäre.<br />

d) Konsultationsersuchen: Es ist anzugeben, welche Maßnahmen<br />

<strong>der</strong> ersuchende Staat im Einzelnen von einigen<br />

bzw. allen an<strong>der</strong>en Staaten zur Vermeidung <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>einführung<br />

<strong>der</strong> Kontrollen bzw. — bei erfolgter<br />

Wie<strong>der</strong>einführung — zur Ergänzung <strong>der</strong> von ihm<br />

selbst getroffenen Maßnahmen erwartet.<br />

Empfänger <strong>der</strong> Mitteilung über die Entscheidung sind die<br />

Mitglie<strong>der</strong> <strong>des</strong> Exekutivausschusses und <strong>der</strong> Zentralen<br />

Gruppe sowie das Generalsekretariat.<br />

Gemäß Artikel 131 Absatz 2 beruft <strong>der</strong> Vorsitz rasch eine<br />

Sitzung <strong>des</strong> Exekutivausschusses — möglicherweise im<br />

SCH/I (95) 40, 6. Rev.<br />

Anschluss an eine Sitzung <strong>der</strong> Zentralen Gruppe — als<br />

Vollversammlung o<strong>der</strong> in beschränkter Zusammensetzung<br />

zur Durchführung <strong>der</strong> Beratungen zwischen den Staaten<br />

ein. Die Abhaltung einer beson<strong>der</strong>en Sitzung ist nicht<br />

erfor<strong>der</strong>lich, wenn kurzfristig eine Sitzung <strong>des</strong> Exekutivausschusses<br />

vorgesehen ist. In diesem Fall wird die Tagesordnung<br />

entsprechend ergänzt.<br />

Soll die Entscheidung über die Wie<strong>der</strong>einführung <strong>der</strong> Kontrollen<br />

nach <strong>der</strong> Konsultationsphase weiterhin Geltung<br />

haben, informiert <strong>der</strong> ersuchende Staat die oben genannten<br />

Personen über den Zeitpunkt und die Voraussetzungen<br />

für die Anwendung <strong>der</strong> Maßnahmen in Verbindung mit<br />

Artikel 2 Absatz 2.<br />

Im Rahmen <strong>der</strong> Vereinbarungen über die grenzüberschreitende<br />

polizeiliche Zusammenarbeit unterrichten die Grenzbehörden<br />

<strong>des</strong> ersuchenden Staates ebenfalls die Grenzbehörden<br />

<strong>der</strong> betroffenen Staaten, um mögliche Reaktionen<br />

vor Ort zu beschleunigen.<br />

2. Verfahren bei sofortiger Entscheidung (Artikel 2<br />

Absatz 2 SDÜ zweiter Satz)<br />

Ist ein Staat <strong>der</strong> Auffassung, dass zur Gewährleistung <strong>der</strong><br />

öffentlichen Ordnung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> nationalen Sicherheit die<br />

sofortige Wie<strong>der</strong>einführung <strong>der</strong> Kontrollen erfor<strong>der</strong>lich ist,<br />

unterrichtet er die an<strong>der</strong>en Staaten unter Angabe <strong>der</strong> Auskünfte<br />

nach Punkt 1: Begründung, Tragweite und vorhergesehene<br />

Dauer <strong>der</strong> Maßnahme.<br />

Die an<strong>der</strong>en Kriterien nach Punkt 1 finden ebenfalls<br />

Anwendung (Empfänger <strong>der</strong> Mitteilungen, bilaterale<br />

Gespräche, usw.).<br />

Der Staat gibt an, ob er die an<strong>der</strong>en Staaten um unterstützende<br />

Maßnahmen ersucht.<br />

Unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Umstände wird möglichst bald<br />

nach <strong>der</strong> Notifizierung <strong>des</strong> <strong>Beschlusses</strong> eine Sitzung <strong>des</strong><br />

Exekutivausschusses abgehalten.<br />

3. Verfahren zur Verlängerung <strong>der</strong> Maßnahme bzw. zur<br />

Wie<strong>der</strong>herstellung <strong>der</strong> normalen Situation<br />

Der Staat, <strong>der</strong> das Verfahren nach Artikel 2 Absatz 2 angewandt<br />

hat, bestätigt das Datum <strong>der</strong> Aufhebung <strong>der</strong> Kontrollen<br />

und legt zu diesem Zeitpunkt o<strong>der</strong> kurz danach<br />

einen Bericht zur Umsetzung <strong>des</strong> <strong>Beschlusses</strong> vor.<br />

Ist <strong>der</strong> Staat jedoch <strong>der</strong> Ansicht, dass die Dauer <strong>der</strong><br />

Anwendung <strong>des</strong> ursprünglichen <strong>Beschlusses</strong> verlängert werden<br />

muss, übermittelt er den diesbezüglichen Beschluss<br />

gemäß <strong>der</strong> unter Punkt 1 bzw. 2 genannten Verfahren.

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