Schengen-Besitzstand gemaess Beschlusses des Rates der EU ...
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22.9.2000 131<br />
Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften<br />
DE<br />
Das SIRENE-Handbuch (Dok. SCH/Com-ex (93) 8 (*)) zur<br />
Ergänzung <strong>des</strong> SIS findet dann in all seinen Teilen Anwendung.<br />
Aufgrund <strong>der</strong> Schlussfolgerungen <strong>des</strong> Berichts <strong>der</strong> SIS-<br />
Steuerungsgruppe geht <strong>der</strong> Exekutivausschuss davon aus,<br />
dass das SIS zu diesem Zeitpunkt funktionsfähig sein<br />
wird und die bestehenden nationalen Daten, die im Sinne<br />
seiner Erklärung vom 18. Oktober 1993 (SCH/Com-ex (93)<br />
decl. 1 (**)) als wesentlich erachtet werden, entsprechend<br />
seiner Erklärung vom 27. Juni 1994 (Dok. SCH/Com-ex<br />
(94) decl. 4 rev. 2 (**)), dann geladen worden sind.<br />
Von diesem Zeitpunkt an wird die Gemeinsame Kontrollinstanz<br />
nach Artikel 115 <strong>des</strong> genannten Übereinkommens<br />
tätig.<br />
Die Regelungen zum Datenschutz im <strong>Schengen</strong>er Durchführungsübereinkommen<br />
finden in vollem Umfang Anwendung.<br />
Der Exekutivausschuss nimmt Bezug auf die Feststellung<br />
<strong>der</strong> Gemeinsamen Provisorischen Datenschutzkontrollinstanz,<br />
dass die Vertragsstaaten, die die Testläufe<br />
erfolgreich abgeschlossen haben, die datenschutzrechtlichen<br />
Erfor<strong>der</strong>nisse zum Betrieb <strong>des</strong> SIS erfüllen.<br />
3. Regelungen für die Vorbereitungszeit (22.12.1994 bis<br />
26.3.1995)<br />
Der Exekutivausschuss ersucht die Vertragsstaaten, die die<br />
Testläufe erfolgreich abgeschlossen haben, bis zum 26.<br />
März 1995<br />
— die notwendigen Vorkehrungen für die vollständige<br />
Anwendung <strong>des</strong> <strong>Schengen</strong>er Regelwerkes, insbeson<strong>der</strong>e<br />
auch in den Bereichen <strong>der</strong> konsularischen, justitiellen<br />
und polizeilichen Zusammenarbeit sowie zur Zusammenarbeit<br />
bei <strong>der</strong> Bekämpfung <strong>des</strong> Betäubungsmittelmißbrauchs,<br />
in organisatorischer und personeller Hinsicht<br />
zu verstärken und das zuständige Personal mit<br />
<strong>der</strong> Anwendung <strong>des</strong> <strong>Schengen</strong>er Regelwerks weiter vertraut<br />
zu machen und<br />
— die technischen, organisatorischen und personellen<br />
Vorbereitungen für den Wirkbetrieb <strong>der</strong> nationalen<br />
N.SIS mit dem C.SIS vollständig abzuschließen und den<br />
Zugang <strong>der</strong> Endnutzer zu diesem System abschließend<br />
vorzubereiten.<br />
Der Exekutivausschuss beauftragt die SIS-Steuerungsgruppe,<br />
die technische, organisatorische und personelle Bereitschaft<br />
<strong>des</strong> SIS für den Wirkbetrieb rechtzeitig vor diesem Termin<br />
zu bestätigen.<br />
(*) Ersetzt durch SCH/Com-ex (99) 5.<br />
(**) Dieses Dokument ist nicht im Acquis aufgenommen.<br />
Der Exekutivausschuss ersucht die Vertragsstaaten, die<br />
Zugriffsfähigkeit für die dem Exekutivausschuss bereits mitgeteilten<br />
direkt abfrageberechtigten Behörden (SCH/OR.SIS<br />
(94) 18 rev. 3) zu bestätigen.<br />
Er ersucht die Vertragsparteien, in dieser Zeit weitere Personen-<br />
und Sachdaten, die über die als wesentlich erachteten<br />
Daten hinausgehen (Dok. SCH/Com-ex (94) decl. 4 rev.<br />
2 (***)), nachzuladen. Die SIS-Datenbanken müssen ständig<br />
aktuell gehalten werden.<br />
Der Exekutivausschuss for<strong>der</strong>t die Vertragsparteien auf,<br />
dafür Sorge zu tragen, dass die Fluggesellschaften bis zum<br />
Zeitpunkt <strong>der</strong> Flugplanumstellung am 26. März 1995 die<br />
für den freien Personenverkehr notwendigen Umstellungsmaßnahmen<br />
vorgenommen und dass die Flughafenbetreiber<br />
bis zu diesem Zeitpunkt die zu diesem Zwecke in <strong>der</strong><br />
Regelung über die Einführung und Anwendung <strong>des</strong> <strong>Schengen</strong>er<br />
Regimes auf Verkehrsflughäfen und Landeplätzen<br />
vorgesehenen Maßnahmen (SCH/Com-ex (94) 17 rev. 4)<br />
abgeschlossen sowie die organisatorischen und technischen<br />
Voraussetzungen für den freien Personenverkehr getroffen<br />
haben.<br />
Die Vertragsparteien werden ersucht, die Fluggesellschaften<br />
und die Flughafenbetreiber schnellstmöglich entsprechend<br />
zu unterrichten.<br />
4. Organisation <strong>der</strong> Anwendung <strong>des</strong> Durchführungsübereinkommens<br />
nach Inkraftsetzen, insbeson<strong>der</strong>e in <strong>der</strong> Anfangsphase <strong>der</strong> Anwendung<br />
Die Anwendung <strong>des</strong> <strong>Schengen</strong>er Durchführungsübereinkommens<br />
hat zum Ziel, mehr Sicherheit für die Bürger in<br />
Europa und zugleich die Voraussetzungen für die Verwirklichung<br />
<strong>der</strong> Freizügigkeit nach Artikel 7a <strong>des</strong> EG-Vertrages<br />
zu schaffen.<br />
Der Exekutivausschuss misst daher <strong>der</strong> Anfangsphase <strong>der</strong><br />
Anwendung <strong>des</strong> <strong>Schengen</strong>er Durchführungsübereinkommens<br />
in all seinen Teilen in den ersten 3 Monaten ab dem<br />
26. März 1995 beson<strong>der</strong>e Bedeutung zu.<br />
Jede Vertragspartei ist für die Umsetzung, insbeson<strong>der</strong>e für<br />
die Abschaffung <strong>der</strong> Kontrollen an den Binnengrenzen in<br />
<strong>der</strong> Anfangsphase <strong>der</strong> Anwendung, verantwortlich. Die<br />
Vertragsparteien informieren sich gegenseitig, sie stimmen<br />
sich, wenn immer erfor<strong>der</strong>lich, untereinan<strong>der</strong> ab und arbeiten<br />
eng zusammen.<br />
Zur Bereitstellung <strong>des</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Instruments für die<br />
Verwaltung <strong>des</strong> Durchführungsübereinkommens beschließt<br />
<strong>der</strong> Exekutivausschuss, eine ständige Follow-up-Struktur<br />
einzusetzen, die sich aus <strong>der</strong> bestehenden Zentralen<br />
Gruppe mit ihren Arbeitsgruppen und Untergruppen<br />
zusammensetzt.<br />
(***) Dieses Dokument ist nicht im Acquis aufgenommen.