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Schengen-Besitzstand gemaess Beschlusses des Rates der EU ...

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22.9.2000 131<br />

Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften<br />

DE<br />

Das SIRENE-Handbuch (Dok. SCH/Com-ex (93) 8 (*)) zur<br />

Ergänzung <strong>des</strong> SIS findet dann in all seinen Teilen Anwendung.<br />

Aufgrund <strong>der</strong> Schlussfolgerungen <strong>des</strong> Berichts <strong>der</strong> SIS-<br />

Steuerungsgruppe geht <strong>der</strong> Exekutivausschuss davon aus,<br />

dass das SIS zu diesem Zeitpunkt funktionsfähig sein<br />

wird und die bestehenden nationalen Daten, die im Sinne<br />

seiner Erklärung vom 18. Oktober 1993 (SCH/Com-ex (93)<br />

decl. 1 (**)) als wesentlich erachtet werden, entsprechend<br />

seiner Erklärung vom 27. Juni 1994 (Dok. SCH/Com-ex<br />

(94) decl. 4 rev. 2 (**)), dann geladen worden sind.<br />

Von diesem Zeitpunkt an wird die Gemeinsame Kontrollinstanz<br />

nach Artikel 115 <strong>des</strong> genannten Übereinkommens<br />

tätig.<br />

Die Regelungen zum Datenschutz im <strong>Schengen</strong>er Durchführungsübereinkommen<br />

finden in vollem Umfang Anwendung.<br />

Der Exekutivausschuss nimmt Bezug auf die Feststellung<br />

<strong>der</strong> Gemeinsamen Provisorischen Datenschutzkontrollinstanz,<br />

dass die Vertragsstaaten, die die Testläufe<br />

erfolgreich abgeschlossen haben, die datenschutzrechtlichen<br />

Erfor<strong>der</strong>nisse zum Betrieb <strong>des</strong> SIS erfüllen.<br />

3. Regelungen für die Vorbereitungszeit (22.12.1994 bis<br />

26.3.1995)<br />

Der Exekutivausschuss ersucht die Vertragsstaaten, die die<br />

Testläufe erfolgreich abgeschlossen haben, bis zum 26.<br />

März 1995<br />

— die notwendigen Vorkehrungen für die vollständige<br />

Anwendung <strong>des</strong> <strong>Schengen</strong>er Regelwerkes, insbeson<strong>der</strong>e<br />

auch in den Bereichen <strong>der</strong> konsularischen, justitiellen<br />

und polizeilichen Zusammenarbeit sowie zur Zusammenarbeit<br />

bei <strong>der</strong> Bekämpfung <strong>des</strong> Betäubungsmittelmißbrauchs,<br />

in organisatorischer und personeller Hinsicht<br />

zu verstärken und das zuständige Personal mit<br />

<strong>der</strong> Anwendung <strong>des</strong> <strong>Schengen</strong>er Regelwerks weiter vertraut<br />

zu machen und<br />

— die technischen, organisatorischen und personellen<br />

Vorbereitungen für den Wirkbetrieb <strong>der</strong> nationalen<br />

N.SIS mit dem C.SIS vollständig abzuschließen und den<br />

Zugang <strong>der</strong> Endnutzer zu diesem System abschließend<br />

vorzubereiten.<br />

Der Exekutivausschuss beauftragt die SIS-Steuerungsgruppe,<br />

die technische, organisatorische und personelle Bereitschaft<br />

<strong>des</strong> SIS für den Wirkbetrieb rechtzeitig vor diesem Termin<br />

zu bestätigen.<br />

(*) Ersetzt durch SCH/Com-ex (99) 5.<br />

(**) Dieses Dokument ist nicht im Acquis aufgenommen.<br />

Der Exekutivausschuss ersucht die Vertragsstaaten, die<br />

Zugriffsfähigkeit für die dem Exekutivausschuss bereits mitgeteilten<br />

direkt abfrageberechtigten Behörden (SCH/OR.SIS<br />

(94) 18 rev. 3) zu bestätigen.<br />

Er ersucht die Vertragsparteien, in dieser Zeit weitere Personen-<br />

und Sachdaten, die über die als wesentlich erachteten<br />

Daten hinausgehen (Dok. SCH/Com-ex (94) decl. 4 rev.<br />

2 (***)), nachzuladen. Die SIS-Datenbanken müssen ständig<br />

aktuell gehalten werden.<br />

Der Exekutivausschuss for<strong>der</strong>t die Vertragsparteien auf,<br />

dafür Sorge zu tragen, dass die Fluggesellschaften bis zum<br />

Zeitpunkt <strong>der</strong> Flugplanumstellung am 26. März 1995 die<br />

für den freien Personenverkehr notwendigen Umstellungsmaßnahmen<br />

vorgenommen und dass die Flughafenbetreiber<br />

bis zu diesem Zeitpunkt die zu diesem Zwecke in <strong>der</strong><br />

Regelung über die Einführung und Anwendung <strong>des</strong> <strong>Schengen</strong>er<br />

Regimes auf Verkehrsflughäfen und Landeplätzen<br />

vorgesehenen Maßnahmen (SCH/Com-ex (94) 17 rev. 4)<br />

abgeschlossen sowie die organisatorischen und technischen<br />

Voraussetzungen für den freien Personenverkehr getroffen<br />

haben.<br />

Die Vertragsparteien werden ersucht, die Fluggesellschaften<br />

und die Flughafenbetreiber schnellstmöglich entsprechend<br />

zu unterrichten.<br />

4. Organisation <strong>der</strong> Anwendung <strong>des</strong> Durchführungsübereinkommens<br />

nach Inkraftsetzen, insbeson<strong>der</strong>e in <strong>der</strong> Anfangsphase <strong>der</strong> Anwendung<br />

Die Anwendung <strong>des</strong> <strong>Schengen</strong>er Durchführungsübereinkommens<br />

hat zum Ziel, mehr Sicherheit für die Bürger in<br />

Europa und zugleich die Voraussetzungen für die Verwirklichung<br />

<strong>der</strong> Freizügigkeit nach Artikel 7a <strong>des</strong> EG-Vertrages<br />

zu schaffen.<br />

Der Exekutivausschuss misst daher <strong>der</strong> Anfangsphase <strong>der</strong><br />

Anwendung <strong>des</strong> <strong>Schengen</strong>er Durchführungsübereinkommens<br />

in all seinen Teilen in den ersten 3 Monaten ab dem<br />

26. März 1995 beson<strong>der</strong>e Bedeutung zu.<br />

Jede Vertragspartei ist für die Umsetzung, insbeson<strong>der</strong>e für<br />

die Abschaffung <strong>der</strong> Kontrollen an den Binnengrenzen in<br />

<strong>der</strong> Anfangsphase <strong>der</strong> Anwendung, verantwortlich. Die<br />

Vertragsparteien informieren sich gegenseitig, sie stimmen<br />

sich, wenn immer erfor<strong>der</strong>lich, untereinan<strong>der</strong> ab und arbeiten<br />

eng zusammen.<br />

Zur Bereitstellung <strong>des</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Instruments für die<br />

Verwaltung <strong>des</strong> Durchführungsübereinkommens beschließt<br />

<strong>der</strong> Exekutivausschuss, eine ständige Follow-up-Struktur<br />

einzusetzen, die sich aus <strong>der</strong> bestehenden Zentralen<br />

Gruppe mit ihren Arbeitsgruppen und Untergruppen<br />

zusammensetzt.<br />

(***) Dieses Dokument ist nicht im Acquis aufgenommen.

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