06.10.2013 Aufrufe

Schengen-Besitzstand gemaess Beschlusses des Rates der EU ...

Schengen-Besitzstand gemaess Beschlusses des Rates der EU ...

Schengen-Besitzstand gemaess Beschlusses des Rates der EU ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

22.9.2000 129<br />

Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften<br />

DE<br />

DER EXEKUTIVAUSSCHUSS —<br />

BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES<br />

vom 14. Dezember 1993<br />

bezüglich <strong>der</strong> Vertraulichkeit bestimmter Dokumente<br />

(SCH/Com-ex (93) 22 rev.)<br />

gestützt auf Artikel 132 <strong>des</strong> Übereinkommens zur Durchführung <strong>des</strong> <strong>Schengen</strong>er Übereinkommens —<br />

BESCHLIESST:<br />

1. Unabhängig von den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften sind bestimmte Dokumente<br />

aus den nachfolgenden drei Gründen vertraulich zu behandeln:<br />

— Bei bestimmten Dokumenten kann eine Veröffentlichung in klarem Wi<strong>der</strong>spruch zu den angestrebten<br />

Zielen stehen.<br />

— Darüber hinaus können bestimmte Dokumente personenbezogene Informationen bzw. eine<br />

Beschreibung von Verwaltungsverfahren enthalten, die in keinem Fall veröffentlicht werden dürfen.<br />

— Einige Dokumente können außerdem Angaben zu Herstellungsverfahren bzw. zur Sicherheit <strong>der</strong><br />

Außenbeziehungen enthalten.<br />

2. Die nachstehend aufgeführten Dokumente sind vertraulich zu behandeln: die Anlagen 1, 5, 8, 9 und<br />

10 <strong>der</strong> Gemeinsamen Konsularischen Instruktion, die Liste <strong>der</strong> visumpflichtigen Staaten, das Gemeinsame<br />

Handbuch, das SIRENE-Handbuch sowie drei Dokumente, die im Beschluss zu den Betäubungsmitteln<br />

genannt werden (Verstärkung <strong>der</strong> Kontrollen an den Außengrenzen: SCH/Stup (92) 45; Kompendium<br />

über die kontrollierte Lieferung: SCH/Stup (92) 46, 4. Rev.; Maßnahmen zur Verhin<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> illegalen Ausfuhr von Betäubungsmitteln aus dem Hoheitsgebiet <strong>der</strong> Vertragsparteien: SCH/Stup<br />

(92) 72, 3. Rev.) (*).<br />

3. Die Mitgliedstaaten können den Inhalt <strong>des</strong> SIRENE-Handbuchs und die Anlage 1 <strong>der</strong> Gemeinsamen<br />

Konsularischen Instruktion (Liste <strong>der</strong> visumpflichtigen Staaten) in ihre nationalen Instruktionen und<br />

Handbücher aufnehmen.<br />

Paris, den 14. Dezember 1993<br />

(*) Siehe SCH/Com-ex (98) 17.<br />

Der Vorsitzende<br />

A. LAMASSOURE

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!