Schengen-Besitzstand gemaess Beschlusses des Rates der EU ...
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100 22.9.2000 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften DE Für die Regierung des Großherzogtums Luxemburg Für die Regierung des Königreichs der Niederlande Für die Regierung der Republik Österreich Für die Regierung der Portugiesischen Republik
22.9.2000 101 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften DE SCHLUSSAKTE I. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Dänemark zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik, das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik, die Griechische Republik sowie die Republik Österreich jeweils mit den Übereinkommen vom 27. November 1990, vom 25. Juni 1991, vom 6. November 1992 und vom 28. April 1995 beigetreten sind, macht sich die Regierung des Königreichs Dänemark die Schlussakte, das Protokoll und die Gemeinsame Erklärung der Minister und Staatssekretäre, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens von 1990 unterzeichnet wurden, zu eigen. Die Regierung des Königreichs Dänemark schließt sich den darin enthaltenen gemeinsamen Erklärungen an und nimmt die darin enthaltenen einseitigen Erklärungen entgegen. Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung des Königreichs Dänemark eine beglaubigte Abschrift der Schlussakte, des Protokolls und der Gemeinsamen Erklärung, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens von 1990 unterzeichnet wurden, in dänischer, deutscher, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache. II. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Dänemark zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik, das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik, die Griechische Republik sowie die Republik Österreich jeweils mit den Übereinkommen vom 27. November 1990, vom 25. Juni 1991, vom 6. November 1992 und vom 28. April 1995 beigetreten sind, haben die Vertragsparteien folgende Erklärungen angenommen: 1. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 7 des Beitrittsübereinkommens Die Vertragsparteien unterrichten sich schon vor Inkrafttreten des Beitrittsübereinkommens über alle Umstände, die für die Vertragsmaterie des Übereinkommens von 1990 und für die Inkraftsetzung des Beitrittsübereinkommens von Bedeutung sind. Dieses Übereinkommen wird zwischen den Staaten, in denen das Übereinkommen von 1990 in Kraft gesetzt wurde, und dem Königreich Dänemark in Kraft gesetzt, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung des Übereinkommens von 1990 in allen diesen Staaten gegeben sind und wenn die Kontrollen an den Außengrenzen dort tatsächlich durchgeführt werden und wenn der Exekutivausschuss festgestellt hat, dass die von ihm als notwendig erachteten Regeln für die Durchführung der wirksamen Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen an den Außengrenzen der Färöer und Grönlands sowie die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, einschließlich des Einsatzes des SIS, Anwendung finden und wirksam sind. Für die übrigen Staaten wird dieses Übereinkommen jeweils erst in Kraft gesetzt, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung des Übereinkommens von 1990 dort gegeben sind und die Kontrollen an den Außengrenzen dort tatsächlich durchgeführt werden. 2. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 9 Absatz 2 des Übereinkommens von 1990 Die Vertragsparteien stellen fest, dass zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Dänemark zu dem Übereinkommen von 1990 als gemeinsame Visumregelung nach Artikel 9 Absatz 2 des Übereinkommens von 1990 die ab dem 19. Juni 1990 zwischen den Vertragsstaaten des Übereinkommens von 1990 angewandte gemeinsame Visumregelung gilt.
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Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften<br />
DE<br />
SCHLUSSAKTE<br />
I. Zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Unterzeichnung <strong>des</strong> Übereinkommens über den Beitritt <strong>des</strong> Königreichs Dänemark zu dem<br />
am 19. Juni 1990 in <strong>Schengen</strong> unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung <strong>des</strong> Übereinkommens von<br />
<strong>Schengen</strong> vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen <strong>der</strong> Staaten <strong>der</strong> Benelux-Wirtschaftsunion, <strong>der</strong><br />
Bun<strong>des</strong>republik Deutschland und <strong>der</strong> Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau <strong>der</strong> Kontrollen<br />
an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik, das Königreich Spanien und die Portugiesische<br />
Republik, die Griechische Republik sowie die Republik Österreich jeweils mit den Übereinkommen vom<br />
27. November 1990, vom 25. Juni 1991, vom 6. November 1992 und vom 28. April 1995 beigetreten<br />
sind, macht sich die Regierung <strong>des</strong> Königreichs Dänemark die Schlussakte, das Protokoll und die Gemeinsame<br />
Erklärung <strong>der</strong> Minister und Staatssekretäre, die zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Unterzeichnung <strong>des</strong> Übereinkommens von<br />
1990 unterzeichnet wurden, zu eigen.<br />
Die Regierung <strong>des</strong> Königreichs Dänemark schließt sich den darin enthaltenen gemeinsamen Erklärungen an und<br />
nimmt die darin enthaltenen einseitigen Erklärungen entgegen.<br />
Die Regierung <strong>des</strong> Großherzogtums Luxemburg übermittelt <strong>der</strong> Regierung <strong>des</strong> Königreichs Dänemark eine<br />
beglaubigte Abschrift <strong>der</strong> Schlussakte, <strong>des</strong> Protokolls und <strong>der</strong> Gemeinsamen Erklärung, die zum Zeitpunkt <strong>der</strong><br />
Unterzeichnung <strong>des</strong> Übereinkommens von 1990 unterzeichnet wurden, in dänischer, deutscher, französischer,<br />
griechischer, italienischer, nie<strong>der</strong>ländischer, portugiesischer und spanischer Sprache.<br />
II. Zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Unterzeichnung <strong>des</strong> Übereinkommens über den Beitritt <strong>des</strong> Königreichs Dänemark<br />
zu dem am 19. Juni 1990 in <strong>Schengen</strong> unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung <strong>des</strong><br />
Übereinkommens von <strong>Schengen</strong> vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen <strong>der</strong> Staaten <strong>der</strong><br />
Benelux-Wirtschaftsunion, <strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>republik Deutschland und <strong>der</strong> Französischen Republik betreffend<br />
den schrittweisen Abbau <strong>der</strong> Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik,<br />
das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik, die Griechische Republik sowie die Republik<br />
Österreich jeweils mit den Übereinkommen vom 27. November 1990, vom 25. Juni 1991, vom<br />
6. November 1992 und vom 28. April 1995 beigetreten sind, haben die Vertragsparteien folgende<br />
Erklärungen angenommen:<br />
1. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 7 <strong>des</strong> Beitrittsübereinkommens<br />
Die Vertragsparteien unterrichten sich schon vor Inkrafttreten <strong>des</strong> Beitrittsübereinkommens über<br />
alle Umstände, die für die Vertragsmaterie <strong>des</strong> Übereinkommens von 1990 und für die Inkraftsetzung<br />
<strong>des</strong> Beitrittsübereinkommens von Bedeutung sind.<br />
Dieses Übereinkommen wird zwischen den Staaten, in denen das Übereinkommen von 1990 in<br />
Kraft gesetzt wurde, und dem Königreich Dänemark in Kraft gesetzt, wenn die Voraussetzungen<br />
für die Anwendung <strong>des</strong> Übereinkommens von 1990 in allen diesen Staaten gegeben sind und<br />
wenn die Kontrollen an den Außengrenzen dort tatsächlich durchgeführt werden und wenn <strong>der</strong><br />
Exekutivausschuss festgestellt hat, dass die von ihm als notwendig erachteten Regeln für die Durchführung<br />
<strong>der</strong> wirksamen Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen an den Außengrenzen <strong>der</strong> Färöer<br />
und Grönlands sowie die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, einschließlich <strong>des</strong> Einsatzes <strong>des</strong> SIS,<br />
Anwendung finden und wirksam sind.<br />
Für die übrigen Staaten wird dieses Übereinkommen jeweils erst in Kraft gesetzt, wenn die Voraussetzungen<br />
für die Anwendung <strong>des</strong> Übereinkommens von 1990 dort gegeben sind und die Kontrollen<br />
an den Außengrenzen dort tatsächlich durchgeführt werden.<br />
2. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 9 Absatz 2 <strong>des</strong> Übereinkommens von 1990<br />
Die Vertragsparteien stellen fest, dass zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Unterzeichnung <strong>des</strong> Übereinkommens über den Beitritt<br />
<strong>des</strong> Königreichs Dänemark zu dem Übereinkommen von 1990 als gemeinsame Visumregelung nach<br />
Artikel 9 Absatz 2 <strong>des</strong> Übereinkommens von 1990 die ab dem 19. Juni 1990 zwischen den Vertragsstaaten<br />
<strong>des</strong> Übereinkommens von 1990 angewandte gemeinsame Visumregelung gilt.