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Friesische Rechtsgeschichte - Tresoar

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aus wohlerhaltenen Urkunden bekannt. Bei den blutigen Kämpfen,<br />

die im Beginn des vierzehnten Jahrhunderts zwischen dem Bischof<br />

und der Drenthe stattfanden, war die Zahlung der Precarie einer<br />

der vier Hauptstreitpunkte. Die Drenther behaupteten, die Precarie<br />

nur in jedem siebenten Jahr zahlen zu müssen, der Bischof verlangte<br />

sie in jedem Schaltjahr; die Schiedsleute die im Jahr 1328<br />

den Frieden zwischen den Streitenden vermittelten, forderten vom<br />

Bischof, dafs er mit sechs Geistlichen schwöre, dafs von Alters die<br />

Zahlung in jedem Schaltjahr erfolgt sei; dies that er, und die<br />

darüber ausgestellten ausführlichen Urkunden des Bischofs und der<br />

Drenther erklären, dafs die Drenther in jedem Schaltjahr die Summe<br />

von 150 Mark zu entrichten hätten; nur der Bischof aber solle die<br />

Summe einfordern können, indem er persönlich in die Drenthe<br />

komme, und zwar dann auf seinem Schlofs Hulsforde oder zu Bischofsherge,<br />

und soll die Zahlung zu St. Lambert, d. i. den 17. September,<br />

erfolgen bei drei Pfund Strafe; er soll es nicht thun dürfen durch<br />

seine Beamten in Coevorden und Groningen, auch nicht durch seinen<br />

Bevollmächtigten (1328 „per suum offlciatum", 1380 „per suum procuratorem<br />

et nuncium specialem"). Eine Eeihe von späteren Urkunden<br />

bestätigt das Abkommen von 1328, namentlich eine Urkunde<br />

von 1344, siehe Magnin I p. 104, und Urkunden von 1380 Driessen<br />

p. 372. In der Bestätigung von 1380 ist hinzugefügt, dafs die<br />

Säumigen, wenn zu St. Lambert von einem Kirchspiel der betreffende<br />

Antheil der Precarie nicht gezahlt wird, neben der Bufse von<br />

drei Pfund, Excommunication und Interdict treffen soll, bis dem<br />

Bischof über Zahlung seiner Precarie und die verfallene Bufse durch<br />

seine Judices, d. i. seine Beamten in Groningen und Koevorden,<br />

vollständig Genüge geschehen sei; vergleiche die ausführlichen<br />

Worte der Urkunde von 1380, Driessen p. 373. Vergleiche über die<br />

Precarie auch die Urkunden von 1397, Driessen p. 168. Zahlreiche<br />

Quittungen über den Empfang der Precarie von Groningen von<br />

1400 bis 1460 theilt mit Driessen p. 522—529. Die letzte, vom<br />

Jahr 1460, ist ausgestellt für Groningen in Groningen durch einen<br />

Priester in Neukirch in Langewolt in der Münsterschen Diöcese,<br />

siehe oben p. 667. Von Magnin Drenthe II 2 p. 159 sind sieben<br />

Urkunden aus den Jahren 1460 bis 1516 besprochen, in denen

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