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Friesische Rechtsgeschichte - Tresoar

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friesischen Gaue der vorfränkischen Zeit, gewährt eine völlig falsche<br />

Grundlage für das Verständnifs der gesammten späteren friesischen<br />

Staats-und <strong>Rechtsgeschichte</strong>. Sie mnfs durchweg aufgegeben werden 1 ).<br />

! ) Die von mir verworfene allgemeine Uebereinstimmung der friesischen Pagi<br />

und Decanate haben namentlich angenommen und die Pagi aus den Decanaten<br />

ermitteln zu können geglaubt -.DeliusU eher die Gränzen undEintheilungdesErzbisthums<br />

Bremen 1808, L.von Ledebur Brukterer 1827 und Die fünf Münsterschen<br />

Graue und die Sieben Seelande Frieslands 1836, Hodenberg Bremer Ge-<br />

Bchichtsquellen 1856 I—III, Die Diöcese Bremen 1859 I—III; und H. Bötiger<br />

Brunonen 1865 p. 482, sowie in Gau- und Diöcesangrenzen Xorddeutschlands<br />

1874 inBand Iu.II. In schroffsterWeise sind Ledebur und Böttger vorgegangen.<br />

Böttger liefs sich in dem I. Bande seiner Diöcesan- und Gaugrenzen Norddeutschlands<br />

1874 p. XXVIII sogar zu der Behauptung verleiten: „Wenn innerhalb eines<br />

Archidiaconats nur ein einziger Gauort urkundlich aufgefunden ist, so<br />

giebt dennoch dieser einzige Gauort den unumstöfslichen Beweis, dafs der<br />

ganze Arehidiakonat zu eben dem Gaue gehört, in welchem der Ort<br />

gelegen ist. Demnach erweisen die Grenzkirchspiele der Archidiakonate<br />

mit ihren eingepfarrten Ortschaften zugleich die Grenzort e<br />

der Gaue und Diocesen "; und II 1874 p. 398 sagt er: „Die auf Gauorte<br />

und Archidiakonatsregister von mir gestützten, von Ort zu' Ort schreitenden<br />

Umgrenzungen der sechs Diocesen (Osnabrück, Minden, Münster, Bremen,<br />

Verden und Mainz), der vierzig Gaue und neununddreifsig üntergaue im<br />

Umfange der Provinz Hannover sind demnach fortan unerschütterlich, da die<br />

Marksteine der Grenzkirchspiele (von Zoll zu Zoll) so sichergestellt<br />

wurden, dafs die Verrückung irgend eines derselben unmöglich<br />

geworden ist. Dasselbe Resultat habe ich seit 40 Jahren für<br />

insgesammt 174 Gaue und 81 Untergaue in 23 Bisthümern (im nordwestlichen<br />

Deutschland) oder in drei Zehnteln von Deutschland erstrebt und in Diöcesanund<br />

Gaukarten eingetragen." Die unumstösslichen Resultate sind dann von<br />

Böttger 1875 im 3. und 4. Bande angegeben. Dafs Ledebur nach den friesischen<br />

Decanaten des fünfzehnten Jahrhunderts in der Utrechter, Münsterschen<br />

und Bremer Diöcese auch die von ihm für uralt gehaltenen sieben Seelande<br />

Frieslands glaubte abgrenzen zu können, habe ich oben II 1 p. 45 erwähnt,<br />

während ich oben II 1 p. 84 zeigen konnte, dafs niemals im älteren Friesland<br />

sieben Seelande als abgegrenzte Landdistrikte von politischer Bedeutung vorhanden<br />

gewesen sind. Auch kann ich die Ansicht von Q. Waitz unmöglich<br />

theilen, die er in einem Zusatz der mir erst nach dem Druck meiner Ausführungen<br />

über friesische Seelande zugekommenen dritten Ausgabe des I. Bandes<br />

seiner Deutschen <strong>Rechtsgeschichte</strong> 1880 p. 365 ausspricht: „Bei den Friesen<br />

sind es später, soviel erhellt, die Richter und Vorsteher der einzelnen Seelande,<br />

welche auf der Landesgemeinde zuUpstallsbom sich einfinden"; unter Landesgemeinde<br />

versteht Waitz die Versammlung des gesammten ältesten Friesenvolkes.

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