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Friesische Rechtsgeschichte - Tresoar

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1309<br />

den kirchlichen und staatlichen Zuständen des Brokrnerlandes das<br />

Verhältnifs der ältesten friesischen Pagi und ihrer inneren Rechtszustände<br />

unmittelbar hat entziffern wollen. Die in der Bremer Diöcese<br />

gelegenen Pagi Asterga, Wanga und Kordendi haben niemals eigene<br />

abgegrenzte Bremer Decanate gebildet. Die Art und Weise, wie<br />

die Kirchen dieser Gaue mit Kirchen des benachbarten friesischen<br />

Pagus Eiustri und mit Kirchen der sächsischen Pagi Ammeri und<br />

Wigmodi, deren Vertheilung unter einzelne Decane im Bremer Decanatsregister<br />

von 1420 im Détail angegeben ist, unter demselben<br />

Decan standen, ist oben p. 1262 dargelegt. In der Utrechter<br />

Diöcese entsprachen den vier alten Pagi, die das zu ihr gehörende<br />

friesische Land zwischen Zuiderzee und Laveke umfafsten, dem<br />

Ostergo, Westergo, Sudergo und Waldago, nicht vier alte Decane.<br />

Es stand das Waldago unter dem Decan des sächsischen, ebenfalls<br />

zur Utrechter Diöcese gehörenden Pagus Thrente, siehe oben p. 660;<br />

es gehörte ein Theil des Ostergo zur Münsterschen Diöcese und<br />

stand mit unter dem Decan von Oldehove im alten Pagus Hugmerke,<br />

und werden im Beginn des dreizehnten Jahrhunderts in den Pagi<br />

Ostergo und Westergo mehrere Decane neben einander erwähnt,<br />

siehe oben p. 660 und p. 586. Ueber die später und früher von<br />

einander abweichende Vertheilung der einzelnen Kirchen unter Decane<br />

in dem östlich der Zuiderzee gelegenen friesischen Theil der<br />

Utrechter Diöcese siehe oben p. 738. Sie darf bei der Untersuchung<br />

der Verhältnisse von Decanen und Archidiaconen jener Gegend nicht,<br />

wie vielfach geschehen ist, ausser Acht gelassen werden.<br />

Je mehr ich überzeugt bin, dafs das ältere und spätere friesische<br />

Recht in vielen und sehr wichtigen Punkten zum Verständnifs und zur<br />

Ermittelung des älteren Rechts der andern deutschen Volksstämme verwendet<br />

werden kann und mufs, um so mehr halte ich es für nothwendig,<br />

die irrigen, oft absolut falschen Ansichten über verschiedene friesische<br />

Grundverhältnisse zu bekämpfen, die dies geradezu unmöglich gemacht<br />

haben. Die vielverbreiteten Ansichten über altfriesische Freiheit<br />

schliefsen die Benutzung der älteren friesischen Rechtsaufzeichnungen<br />

für die Erkenntnifs der Rechtszustände des übrigen Deutschlands geradezu<br />

aus; aber auch die willkürliche Annahme, die friesischen Decanate,<br />

die wir aus dem fünfzehnten Jahrhundert kennen, seien die alt-

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