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Friesische Rechtsgeschichte - Tresoar

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1286<br />

statt seiner dem Sendgericht an einem Ort während dreier Jahre<br />

zu präsidiren, wurde erDecan genannt, und der Sprengel, dessen<br />

Bewohner das bestimmte Sendgericht zu besuchen hatten, hiefs<br />

seine Decanie. Der ernannte Decan vertrat den Bischof nur für<br />

die drei Jahre und auch in dieser Zeit nicht vollständig: alle, die<br />

auf Vorladung des Decans nicht erschienen, wurden vor den Bischof<br />

selbst geladen, siehe oben p. 736. Im vierzehnten und fünfzehnten<br />

Jahrhundert sind in der Utrechter Diöcese neben den Decanen<br />

ArcMdiacone als Stellvertreter des Bischofs eingeführt, sie üben für<br />

ihn die dem Bischof verbliebenen Rechte; es stehen nun die Decane<br />

neben den Archidiaconen, wie in früherer Zeit neben dem<br />

Bischof, siehe oben p. 737 und insbesondere p. 741. — Im Bremer<br />

Friesland ist bereits im zwölften Jahrhundert das Halten der Sendgerichte<br />

an den einzelnen Sendkirchen vom Bischof bestimmten<br />

höhern Bremer Geistlichen überlassen, siehe oben p. 1267. Es<br />

waren vom Dompropst, Domscholasticus, Domdecau (und neben<br />

ihnen vom Vorsteher des Kloster Reepsholt) mehrere friesische<br />

Sendkirchen in der Weise erworben, dafs sie in ihnen das Sendgericht<br />

über die zu ihnen gehörenden Kirchen hatten. Die einzelnen<br />

Sendkirchen, die so unter einem Domherrn standen, bildeten<br />

keinen zusammenhängenden Distrikt, waren ihm einzeln übergeben.<br />

Im Jahre 1230 versuchte man in Bremen eine neue Gestaltung<br />

einzuführen. Das ganze Bremer Friesland sollte unter neu creirten<br />

Archidiaconen stehen, sie sollten an den Sendkirchen, „sedes synodales",<br />

des Landes die Sendgerichte halten; über alle Kirchen des<br />

alten Rüstringen sollte ein „archidiaconus Rustringiae" gesetzt sein,<br />

siehe oben p. 1263. Die beabsichtigte Einrichtung kam zu keiner<br />

dauernden Geltung. Der neu creirte Archidiaconus Rustringiae<br />

erlangte nur in den Sendkirchen eines Theils von Rüstringen die<br />

ihm zugedachte Stellung, während die andern Sendkirchen im Bremer<br />

Friesland unter dem Domdecau, dem Domscholasticus, dem Dompropst<br />

und demKlosterpropst zuReepsholt standen, siehe oben p. 1262 in § 22.<br />

Alle Inhaber mehrerer Sendgerichte im Bremer Friesland erwarben<br />

seit dem dreizehnten Jahrhundert die Stellung von Archidiaconen,<br />

erhielten namentlich die erhöhten Bufsgelder von Archidiaconen, siehe<br />

oben p. 1265. — Im Münsterschen Friesland hiefsen die Inhaber

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