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Friesische Rechtsgeschichte - Tresoar

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1268<br />

Dispositionen vom Jahre 1230 einem damals creirten „archidiaconus<br />

Eustringiae" untergeben worden. Nach der Ausdrucksweise des<br />

Decanatsregisters von 1420 würden zur Zeit der Abfassung des<br />

alten Eüstringer Sendrechts die 4 Kirchen zu Varel, Aldeson,<br />

Langwarden und Blexen als „sedes synodales" bezeichnet sein, an<br />

denen damals der Dompropst die Sendgerichte zu halten hatte.<br />

Das Decanatsregister nennt „Sedes synodales" in dem der Bremer<br />

Diöcese untergebenen Friesland westlich der Weser ausser den drei<br />

angeführten Kirchen, die in Eüstringen unmittelbar an der Weser<br />

lagen, die Kirchen zu Aurich im Auricherland, zu Norden und zu<br />

Arie im Nordenerland, zu Wittmund, Ochtersum und Stedesdorf in<br />

Harlingen, zu Jever und zu Eeepsholt in Astringen und zu Hohenkirchen<br />

im Wangerland. Zu diesen neun Sedes synodales gehörten<br />

nach dem Decanatsregister, wie oben p. 1201 ausgeführt wurde, je<br />

2, 3, 5, 6, 8, 9, 12 Kirchen, während den drei Eüstringer Sedes<br />

synodales Eodenkirchen, Golzwarden, Esenshamm keine weiteren<br />

Kirchen zugetheilt waren. Zu vermnthen ist, dafs die neun angeführten<br />

Sendkirchen zu der Zeit, als sie zu Sendkirchen wurden,<br />

die einzigen Kirchen aufserhalb Eüstringens im Bremischen Friesland<br />

westlich der Weser waren, und dafs, da von ihnen die Kirche<br />

zu Aurich erst um 1270 zu einer Pfarrkirche erhoben wurde,<br />

damals das gesammte westlich der Weser belegene Bremische Friesland<br />

nicht mehr als 12 Pfarrkirchen hatte. Schon im zwölften<br />

Jahrhundert waren die einzelnen Sedes synodales der Bremer Diöcese<br />

höhern Geistlichen zur Ausübung der Sendgerichte an ihnen übertragen.<br />

Im Jahre 1143 gab der Erzbischof Adalbero von Bremen dem<br />

Bremer Domdecan statt Meldorf in Ditmarschen die Mutterkirche in<br />

Wang, d. i. Hohenkirchen, in Astringen mit den zu ihr gehörenden<br />

Kapellen, sodafs der Domdecan jährlich aus ihr vier Mark Silber<br />

ziehen sollte, siehe oben p. 1228. Das friesische alte Eüstringer<br />

Sendrecht zeigt den Dompropst im Besitz der Sendgerichtsbarkeit<br />

an den in. Eüstringen vorhandenen vier Sendkirchen. Im dreizehnten<br />

Jahrhundert hatten der Bremer Dompropst, der Domdecan, und der<br />

Bremer Domscholasticus an mehreren friesischen Sedes synodales<br />

die Synodalgerichte zu halten. Im Jahre 1230 wurde eine neue<br />

Vertheilung der Sendgerichte in den verschiedenen Theilen der

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