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Friesische Rechtsgeschichte - Tresoar

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1237<br />

judicum et comitatum (emend. ,,communitatis u ) terrae Astringiae".<br />

Die Richter verhandeln 1306 mit der Stadt Bremen wegen Ermordung<br />

und Beraubung eines ihrer Angehörigen durch die Ritter<br />

von Blumenthal, dabei vereinbaren sie mit Bremen ein Wergeid<br />

von 20 Mark und Bufsen für Wunden; Bestimmungen, die 1318<br />

erneuert werden. Im Jahre 1317 verhandeln die Richter mit der<br />

Stadt Harderwik über ihren Kaufleuten zugefügte Behelligungen.<br />

Ein Entschuldigungsschreiben der Richter von 1327 an den Grafen<br />

Wilhelm von Holland besagt, dafs Beamte des Grafen in der Provinz<br />

Seeland Eaufleute aus Astringen gepfändet und gefänglich<br />

zurückgehalten hätten, weil sie mit den Leuten von Stavern und<br />

Westergo verbündet seien, die dort die Angehörigen und Freunde<br />

des Grafen aus dem Lande vertrieben und geschädigt hätten, siehe<br />

oben 1 p. 281. Aus diesen einzelnen Angaben erhellt die Stellung<br />

der sechzehn Richter Astringens im vierzehnten Jahrhundert;<br />

Näheres über ihre Thätigkeit wie über die gesammten innern Verhältnisse<br />

Astringens, als einer Communitas oder Gemeinde, die<br />

einen Landdistrikt bildete, würden Rechtsaufzeichnungen ergeben,<br />

wenn solche, wie aus den benachbarten Landdistrikten Rüstringen,<br />

Emsigerland und Brokmeiiand, auf uns gekommen wären. Dafs<br />

Astringen auch einzelne ältere Rechtsaufzeichnungen gehabt hat, ist<br />

nicht zu bezweifeln; es müssen in Astringen wie in den benachbarten<br />

Landdistrikten die Siebzehn allgemeinen Küren und Vierundzwanzig<br />

Landrechte gegolten haben: ausdrücklich erwähnt die neunte allgemeine<br />

friesische Küre unter den drei freien friesischen Landstrafsen<br />

eine, die von Jever, dem Hauptorte Astringens, nach Oldenburg im<br />

sächsischen Ammerlande ging; und es erklären die sechzehn Richter<br />

Astringens in der angeführten Urkunde von 1327, dafs sie einen<br />

Vereinstag friesischer Gemeinden zu Upstalsbom beschickt hätten,<br />

d. i. an dem Orte, an dem im zwölften Jahrhundert die Siebzehn<br />

allgemeinen friesischen Küren vereinbart worden waren, siehe oben<br />

I p. 200. Bestätigt wird dies dadurch, dafs in dem von Eräulein<br />

Maria herrührenden Jever'schen Landrecht um 1529 der Werth der in<br />

den Siebzehn Küren und Vierundzwanzig Landrechten verwendeten<br />

Münzen bestimmt ist. Das ungedruckte Jeversche Landrecht sagt:<br />

„ein Rillmark (fries, „reilmerk", Wb. p. 828) ist 3 ß, sindt nu nicht

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